Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe November 2005



Inhaltsverzeichnis



Die UStR Rz 1567ff (BMF-Erlass vom 13.07.2005) stellen folgende Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung:

Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - elektronisch übermittelt werden, wobei die Zustimmung des Rechnungsempfängers formlos und auch nachträglich erfolgen kann. Liegt keine gesonderte Rahmenvereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vor, genügt es, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich und stillschweigend akzeptieren.

Eine e-Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes sichergestellt sind. Das ist gewährleistet, wenn die Übermittlung der Rechnung mit elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren erfolgt.

Das angewendete Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren. Es muss u.a. überprüft werden können, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht, wer der Signator ist und ob die Möglichkeit besteht, bereits signierte Daten zu verändern. In der Praxis wird es ausreichend sein, die gespeicherte e-Rechnung zusammen mit dem Handbuch der angewendeten Signatur-Software und dem Prüfzertifikat vorweisen zu können. Laut Erlass ist es jedoch zulässig, dem Finanzamt als vorläufigen Nachweis eine gedruckte Version der e-Rechnung vorzulegen.

  • Elektronische Signatur

Die Signatur muss den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines entsprechenden Anbieters beruhen. In diesem Fall wird von einer fortgeschrittenen Signatur gesprochen. Eine Liste von Zertifizierungsanbietern wird unter www.signatur.rtr.at angeboten. Das Zertifikat kann nur auf natürliche Personen ausgestellt werden.

  • Elektronischer Datenaustausch (EDI)

Der elektronische Datenaustausch mittels EDI ist nur zulässig, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform oder eine signierte e-Rechnung übermittelt wird.

Ferner wird auf folgende Änderungen der UStR Rz 1564 bis Rz 1570 hingewiesen:

  • Per Fax übermittelte Rechnungen werden gleichfalls als elektronische Rechnungen angesehen und können nur mehr bis Ende 2005 versendet werden. Ab 2006 sind Fax-Rechnungen ebenfalls zu signieren. Aus heutiger Sicht bedeutet dies das faktische Aus der Fax-Rechnung.


  • Eine auf elektronischem Weg übermittelte Gutschrift ist zulässig und ist ebenfalls zu signieren.


  • Die Überprüfung der fortgeschrittenen Signatur kann Dritten übertragen werden. Dies gilt auch bei der Überprüfung von e-Rechnungen, die eine Gutschrift ausweisen.


  • Um die Echtheit und Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung nachweisen zu können, sind sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger verpflichtet, die elektronische Signatur und die Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren sieben Jahre aufzubewahren
  • Beschränkte Steuerpflicht in Österreich

    • Inländische Einkunftsarten

      Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich sind mit folgenden Einkünften gem. § 98 EStG bzw. § 21 KStG beschränkt steuerpflichtig: Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nicht selbständige Arbeit, aus bestimmten Kapital- und unbeweglichen Vermögen sowie Beteiligungsveräußerungen. In der Folge angeführte §§ beziehen sich auf das EStG.

    • Steuererhebung

      Die Besteuerung erfolgt entweder durch Veranlagung gem. § 102 oder durch Steuerabzug gem. § 70 (Lohnsteuer), § 93 (KESt) oder § 99 (Einkommensteuer).

  • Abzugsteuer

    • Taxative Aufzählung in § 99

      1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (SchriftstellerIn, Vortragende, KünstlerIn, ArchitektIn, SportlerIn, ArtistInn oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen).


      2. Gewinnanteile als MitunternehmerIn an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist.


      3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen)


      4. Aufsichtsratvergütungen


      5. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung)


      6. Unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus inländischen Immobilien-Investmentfonds.


    • Einhebung §§ 100-101

      Soweit keine Befreiung vom Steuerabzug gem. § 99a (bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren) gegeben ist, hat die inländische SchuldnerIn für Zahlungen betreffend die in § 99 angeführten Tätigkeiten bis zum 15. des Folgemonats eine Mitteilung mittels Formular E 19 an sein zuständiges Finanzamt einzubringen und die Abzugsteuer in der Höhe von 20% des Bruttobetrages (samt Kostenersatz und Sachbezug), bzw. 25% als KESt (bei Zahlungen an Immobilienfonds) zum gleichen Termin unter der Bezeichnung Steuerabzug gem. § 99 abzuführen. Übernimmt die Abzugspflichtige die Abzugsteuer, so ist dieser Vorteil gem. § 99 Abs. 2 zu versteuern. Der Steuersatz erhöht sich auf 25% des vereinbarten Nettoentgeltes.

  • Entlastung von der Abzugsteuer nach DBA und EntlastungsVO

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf Grund von diversen Doppelbesteuerungsabkommen entweder die Entlastung an der Quelle (Einbehalt nur der ermäßigten Steuern) oder die Steuerrückzahlung vorzunehmen. Am 1. Juli 2005 ist die DBA-Entlastungsverodnung für jene Fälle in Kraft getreten, in welchen die DBA die Entlastung an der Quelle vorsehen.

  • Quellenentlastungssystem

    Für Zwecke der Dokumentation der Voraussetzungen hiefür sind laut dieser VO folgende Formulare ausgefüllt und von der ausländischen Steuerverwaltung betreffend Ansässigkeit bestätigt, an das Finanzamt einzureichen:

    ZS-QU 1 für natürliche Personen und ZS-QU 2 für juristische Personen und Personengesellschaften, die im Ausland wie Körperschaften besteuert werden. (BMF vom 19.8.2005 EAS 2639.) Beträgt der Vergütungsbetrag nicht mehr als € 10.000,- p.a., steht ein vereinfachtes Dokumentationsverfahren zur Verfügung. Die o.a. Formulare können verwendet werden, es entfällt aber die Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische Steuerbehörde. Die EinkünfteempfängerIn hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der die erforderlichen Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle hervorgehen. Dieses Verfahren ist aber nur dann anzuwenden, wenn die EinkommensempfängerIn keinen Wohnsitz in Österreich hat. In diesem Fall ist nämlich der Lebensmittelpunkt festzustellen bzw von der ausländischen Verwaltung zu bestätigen.

  • Rückzahlungssystem

    Liegt keine ausreichende Dokumentation vor oder vermutet die Abfuhrpflichtige falsche Angaben, entfällt die Entlastung an der Quelle. Für bestimmte Tatbestände besteht gem. § 5 EntlastungsVO eine ausdrückliche Entlastungssperre.

    Beispiele: Vergütung für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung). Die EinkünfteempfängerIn ist eine ausländische Stiftung, ein Trust, oder Investmentfonds. Die Vergütung wird an Dritte ausgezahlt und von diesen an die LeistungserbringerIn weiter gereicht. Die Abzugsteuer kann auf den der ErbringerIn der Leistung zufließenden Anteil eingeschränkt werden.

    Als Antragsformulare für die Rückzahlung stehen zur Verfügung: ZS-RD1A,B,C (deutsch) und ZS-RE1A,B,C (englisch). Zuständig ist das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart.

  • Veranlagung

    • Pflichtveranlagung § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2

      Übersteigen die inländischen Einkünfte € 2.000,- p.a. besteht für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 42 Abs. 2 Erklärungspflicht, wenn diese Einkünfte der Pflichtveranlagung unterliegen. Das ist der Fall, wenn keine Abzugsteuer vorzunehmen ist und bei bestimmten betrieblichen Einkünften. Durch die Hinzurechnung von € 8.000,- (§ 102 Abs. 3) wird die Gleichstellung mit der Pflichtveranlagung (ab € 10.000,- Existenzminimum) für unbeschränkt Steuerpflichtige hergestellt.

    • Antragsveranlagung § 102 Abs. 1 Z 3

      Die beschränkt Steuerpflichtige kann bei abzugspflichtigen Einkünften gem. §§ 70 und 99 innerhalb von 5 Jahren zur Veranlagung optieren. Ab 2005 wurde diese Option - mit Ausnahme der Z 2 des § 99 - auf alle sonstigen gem. § 99 abzugspflichtigen Einkünfte erweitert. Damit kann die prohibitive Abzugsteuer vom Bruttobetrag einschließlich des Auslagenersatzes vermieden werden.

  • Sonderfall KünstlerInnen / SportlerInnen / Vortragende

Werden die Entgelte nicht direkt an die LeistungserbringerIn, sondern an eine Agentur bezahlt und von dieser an die Künstler etc. weitergereicht, ist der „Künstleranteil“ gem. § 99 Abs. 1 Z 1 abzugsteuerpflichtig (Künstlerdurchgriff). Sieht aber ein DBA (nicht nach OECD-MA) eine Entlastung an der Quelle vor, ist sie laut § 5 Abs. 1 Z 3 VO nur dann möglich, wenn die Identität der KünstlerIn in Evidenz genommen wird. Von der Abzugsteuer kann aus Vereinfachungsgründen ferner Abstand genommen werden, wenn laut Rz 8030 EStR voraussichtlich keine inländische Steuerleistung anfallen wird. Das ist dann der Fall, wenn laut neuem "Künstlererlass" (bis Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht) die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Honorar beträgt pro Veranstaltung max. € 440,- bzw. von derselben VeranstalterIn max. € 900,- und die beschränkt steuerpflichtige Person erklärt schriftlich, dass der Gesamtbetrag € 2.000,- p.a. nicht übersteigen wird.


  • Die juristische Person erklärt, dass in Österreich kein köstpflichtiges Einkommen erzielt wird.


  • Die Erklärungen sind samt Nachweis der Identität aufzubewahren.


  • Diese Grundsätze gelten auch für den Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs.2 Z 2. Es besteht aber DB und KommSt- Pflicht.

Die o.a. Vereinfachungsregel gilt aber nicht für MusikerInnen bei Tanzveranstaltungen und natürlich dann nicht, wenn erkennbar unrichtigen Erklärungen vorliegen.

  • Schlussbemerkung

Grundsätzlich ist die Abzugsteuer nach innerstaatlichem Recht einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wofür die Auszahlende haftet. Es ist daher zu empfehlen, im Zweifelsfalle die Abzugsteuer einzubehalten und die beschränkt Steuerpflichtige auf das Rückzahlungsverfahren zu verweisen. Lediglich in den Fällen in denen an den - in der zit. VO - angeführten Dokumenten keine Zweifel bestehen, kann der Abzug unterlassen werden. Es sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, welche der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel laut Künstlererlass.

Im Zweifelsfalle ist zu empfehlen das Express-Antwort-Service (EAS) des BMF in Anspruch zu nehmen.

Das Gesetz wurde am 15.11.2005 im Ministerrat beschlossen, die Behandlung im Finanzausschuss erfolgt am 23.11.2005).

  • Einkommensteuer:

    • Lohnnachzahlungen in einem Insolvenzverfahren werden derzeit im Monat des Zuflusses besteuert. Zur Progressionsmilderung sollen sie auf die einzelnen Kalendermonate aufgeteilt werden, für die sie geleistet werden.


    • Einkommensteuerermäßigung für Sanierungsgewinne soll ab 2006 auch für Privatkonkurse gelten; Verbesserung bei der Verlustverrechnung von Sanierungsgewinnen.

  • Körperschaftsteuer:

    • Unbeschränkt steuerpflichtigen ausländische Kapitalgesellschaften (zB die englische Limited) soll künftig auch die Mindestkörperschaft vorgeschrieben werden.

  • Umgründungen:
    • Reduktion der „unbaren Entnahmen“ als Verbindlichkeit gegenüber der einbringenden UnternehmerIn


    • Auszahlungen der „unbaren Entnahmen“ sollen dann mit 25% KESt versehen werden, wenn die Beträge keine Deckung im positiven Verkehrswert finden.


    • Entgegen der Regierungsvorlage, wo die geplanten Änderungen für solche Umgründungen gelten sollten, die nach dem 31.1.2006 beim Firmenbuchgericht bzw. beim Finanzamt angemeldet werden, sieht die Regierungsvorlage nunmehr die Anwendung nach erfolgter Kundmachung des Gesetzes vor.
  • Kilometergeld


  •   Bisher ab 28.10.2005
    Für Motorfahrräder/Motorräder bis 250 cm3 Hubraum € 0,113 € 0,119
    Für Motorräder über 250 cm3 Hubraum € 0,201 € 0,212
    Für PKW und Kombis € 0,356 € 0,376
    Für mitbeförderte Personen € 0,043 € 0,045


    Bei der Lohnverrechnung für DienstnehmerInnen ist weiterhin die Aufrundung möglich (Kilometergeld somit € 0,38)

    Für Fahrrad-Km gilt unverändert:

    1. bis 5. Km € 0,233
    Ab 6. Km € 0,465

  • Pendlerpauschale (gültig ab 2006; Werte pro Jahr)

Einfache Wegstrecke Kleines Pauschale Großes Pauschale
Ab 2 km
0
€ 270,--
Ab 20 km
€ 495,--
€ 1.071,--
Ab 40 km
€ 981,--
€ 1.863,--
Ab 60 km
€ 1.467,--
€ 2.664,--



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