KlientInnen-Information
Ausgabe
November 2005
Inhaltsverzeichnis
Die UStR Rz 1567ff
(BMF-Erlass vom 13.07.2005) stellen folgende Anforderungen
an eine auf elektronischem Weg übermittelte
Rechnung:
Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers
- elektronisch übermittelt werden, wobei die Zustimmung des Rechnungsempfängers
formlos und auch nachträglich erfolgen kann. Liegt keine gesonderte
Rahmenvereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger
vor, genügt es, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich
und stillschweigend akzeptieren.
Eine e-Rechnung gilt nur dann als Rechnung im
Sinne des § 11 Abs.
2 UStG 1994, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhaltes sichergestellt sind. Das ist gewährleistet, wenn die Übermittlung
der Rechnung mit elektronischer Signatur oder
im EDI-Verfahren erfolgt.
Das angewendete Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der
Rechnung muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren. Es muss
u.a. überprüft werden können, auf welche Daten sich die
elektronische Signatur bezieht, wer der Signator ist und ob die Möglichkeit
besteht, bereits signierte Daten zu verändern. In der Praxis wird
es ausreichend sein, die gespeicherte e-Rechnung zusammen mit dem Handbuch
der angewendeten Signatur-Software und dem Prüfzertifikat vorweisen
zu können. Laut Erlass ist es jedoch zulässig, dem Finanzamt
als vorläufigen Nachweis eine gedruckte Version der e-Rechnung
vorzulegen.
Die Signatur muss den Erfordernissen des
Signaturgesetzes entsprechen und auf
einem Zertifikat eines entsprechenden
Anbieters beruhen. In diesem Fall wird
von einer fortgeschrittenen Signatur gesprochen.
Eine Liste von Zertifizierungsanbietern
wird unter www.signatur.rtr.at angeboten.
Das Zertifikat kann nur auf natürliche Personen ausgestellt
werden.
- Elektronischer
Datenaustausch (EDI)
Der elektronische Datenaustausch mittels
EDI ist nur zulässig, wenn
zusätzlich eine zusammenfassende
Rechnung in Papierform oder eine
signierte e-Rechnung übermittelt wird.
Ferner wird auf folgende Änderungen der UStR Rz 1564 bis
Rz 1570 hingewiesen:
- Per Fax übermittelte
Rechnungen werden gleichfalls als elektronische Rechnungen
angesehen und können nur mehr bis
Ende 2005 versendet werden. Ab 2006 sind
Fax-Rechnungen ebenfalls zu signieren.
Aus heutiger Sicht bedeutet dies
das faktische Aus der Fax-Rechnung.
- Eine auf
elektronischem Weg übermittelte Gutschrift ist zulässig
und ist ebenfalls zu signieren.
- Die Überprüfung
der fortgeschrittenen Signatur kann Dritten übertragen
werden. Dies gilt auch bei
der Überprüfung von e-Rechnungen,
die eine Gutschrift ausweisen.
- Um die
Echtheit und Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung
nachweisen zu können, sind sowohl der Rechnungsaussteller
als auch der Rechnungsempfänger verpflichtet,
die elektronische Signatur und die Vereinbarung
betreffend EDI-Verfahren
sieben Jahre aufzubewahren
- Beschränkte
Steuerpflicht in Österreich
- Inländische
Einkunftsarten
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
bzw. Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich sind
mit folgenden Einkünften gem. § 98 EStG bzw. § 21
KStG beschränkt steuerpflichtig: Land- und Forstwirtschaft,
selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nicht selbständige
Arbeit, aus bestimmten Kapital- und unbeweglichen Vermögen
sowie Beteiligungsveräußerungen. In der Folge
angeführte §§ beziehen sich auf das EStG.
- Steuererhebung
Die Besteuerung erfolgt entweder durch Veranlagung gem. § 102
oder durch Steuerabzug gem. § 70 (Lohnsteuer), § 93
(KESt) oder § 99 (Einkommensteuer).
- Abzugsteuer
- Taxative
Aufzählung in § 99
- Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit (SchriftstellerIn,
Vortragende, KünstlerIn,
ArchitektIn, SportlerIn,
ArtistInn oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen).
- Gewinnanteile
als MitunternehmerIn an einer ausländischen
Gesellschaft, die an
einer inländischen Personengesellschaft
beteiligt ist.
- Einkünfte
aus der Überlassung von Rechten
(z.B. Lizenzen)
- Aufsichtsratvergütungen
- Kaufmännische
oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung
von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsleistung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung)
- Unter
bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus
inländischen
Immobilien-Investmentfonds.
- Einhebung §§ 100-101
Soweit keine Befreiung vom Steuerabzug
gem. § 99a (bestimmte
Zinsen und Lizenzgebühren) gegeben ist, hat die inländische
SchuldnerIn für Zahlungen betreffend die in § 99
angeführten Tätigkeiten bis zum 15. des Folgemonats
eine Mitteilung mittels Formular
E 19 an sein zuständiges
Finanzamt einzubringen und die Abzugsteuer in der Höhe
von 20% des Bruttobetrages (samt Kostenersatz und Sachbezug),
bzw. 25% als KESt (bei Zahlungen an Immobilienfonds) zum
gleichen Termin unter der Bezeichnung Steuerabzug
gem. § 99
abzuführen. Übernimmt die Abzugspflichtige die
Abzugsteuer, so ist dieser Vorteil gem. § 99 Abs. 2
zu versteuern. Der Steuersatz erhöht
sich auf 25% des vereinbarten Nettoentgeltes.
- Entlastung
von der Abzugsteuer nach DBA und EntlastungsVO
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
ist auf Grund von diversen
Doppelbesteuerungsabkommen entweder
die Entlastung
an der
Quelle (Einbehalt nur der
ermäßigten Steuern)
oder die Steuerrückzahlung vorzunehmen. Am 1.
Juli 2005 ist die DBA-Entlastungsverodnung für jene Fälle
in Kraft getreten, in welchen die
DBA
die Entlastung
an der
Quelle vorsehen.
- Quellenentlastungssystem
Für Zwecke der Dokumentation der Voraussetzungen hiefür
sind laut dieser VO folgende Formulare ausgefüllt und
von der ausländischen Steuerverwaltung betreffend Ansässigkeit bestätigt, an das Finanzamt
einzureichen:
ZS-QU
1 für natürliche Personen und ZS-QU
2 für
juristische Personen und Personengesellschaften, die im Ausland
wie Körperschaften besteuert werden. (BMF vom 19.8.2005
EAS 2639.) Beträgt der Vergütungsbetrag nicht mehr
als € 10.000,- p.a., steht ein vereinfachtes Dokumentationsverfahren
zur Verfügung. Die o.a. Formulare können verwendet
werden, es entfällt aber die Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische Steuerbehörde. Die EinkünfteempfängerIn
hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der die
erforderlichen Voraussetzungen für die Entlastung an
der Quelle hervorgehen. Dieses Verfahren ist aber nur dann
anzuwenden, wenn die EinkommensempfängerIn keinen Wohnsitz
in Österreich hat. In diesem Fall ist nämlich der
Lebensmittelpunkt festzustellen bzw von der ausländischen
Verwaltung zu bestätigen.
- Rückzahlungssystem
Liegt keine ausreichende
Dokumentation
vor oder vermutet die
Abfuhrpflichtige
falsche
Angaben,
entfällt die Entlastung
an der Quelle. Für bestimmte Tatbestände besteht
gem. § 5 EntlastungsVO eine ausdrückliche
Entlastungssperre.
Beispiele: Vergütung für die Gestellung
von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (ausgenommen konzerninterne
Personalüberlassung). Die EinkünfteempfängerIn
ist eine ausländische Stiftung, ein Trust, oder Investmentfonds.
Die Vergütung wird an Dritte ausgezahlt und von diesen
an die LeistungserbringerIn weiter gereicht. Die Abzugsteuer
kann auf den der ErbringerIn der Leistung zufließenden
Anteil eingeschränkt werden.
Als Antragsformulare für die Rückzahlung stehen
zur Verfügung: ZS-RD1A,B,C (deutsch) und ZS-RE1A,B,C (englisch). Zuständig ist das
Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart.
- Veranlagung
- Pflichtveranlagung § 102
Abs. 1 Z 1 u. 2
Übersteigen
die inländischen Einkünfte € 2.000,-
p.a.
besteht für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 42
Abs.
2 Erklärungspflicht, wenn diese Einkünfte
der
Pflichtveranlagung unterliegen. Das ist der Fall, wenn
keine Abzugsteuer vorzunehmen ist und bei bestimmten betrieblichen
Einkünften.
Durch
die
Hinzurechnung
von € 8.000,-
(§ 102
Abs.
3)
wird
die
Gleichstellung
mit
der
Pflichtveranlagung
(ab € 10.000,-
Existenzminimum)
für
unbeschränkt
Steuerpflichtige
hergestellt.
- Antragsveranlagung § 102
Abs. 1 Z 3
Die
beschränkt Steuerpflichtige kann bei abzugspflichtigen
Einkünften gem. §§ 70 und 99 innerhalb von
5 Jahren zur Veranlagung optieren. Ab 2005 wurde diese Option
- mit Ausnahme der Z 2 des § 99 - auf alle sonstigen
gem. § 99 abzugspflichtigen Einkünfte erweitert.
Damit kann die prohibitive Abzugsteuer vom Bruttobetrag einschließlich
des Auslagenersatzes vermieden werden.
- Sonderfall
KünstlerInnen /
SportlerInnen / Vortragende
Werden
die Entgelte
nicht direkt
an die
LeistungserbringerIn, sondern
an
eine Agentur
bezahlt und
von dieser
an die
Künstler
etc. weitergereicht, ist der „Künstleranteil“ gem. § 99
Abs. 1 Z 1 abzugsteuerpflichtig (Künstlerdurchgriff).
Sieht aber ein DBA (nicht nach OECD-MA) eine Entlastung an
der Quelle vor, ist sie laut § 5 Abs. 1 Z 3 VO nur dann
möglich, wenn die Identität der KünstlerIn in Evidenz genommen wird. Von der Abzugsteuer kann aus Vereinfachungsgründen
ferner Abstand genommen werden, wenn laut Rz 8030 EStR voraussichtlich
keine inländische Steuerleistung anfallen wird. Das
ist dann der Fall, wenn laut neuem "Künstlererlass" (bis
Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht)
die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Das
Honorar beträgt pro Veranstaltung max. € 440,-
bzw. von derselben VeranstalterIn max. € 900,-
und die beschränkt steuerpflichtige Person erklärt
schriftlich, dass der Gesamtbetrag € 2.000,- p.a.
nicht übersteigen
wird.
- Die
juristische Person erklärt, dass in Österreich
kein köstpflichtiges Einkommen
erzielt wird.
- Die
Erklärungen sind samt Nachweis der Identität
aufzubewahren.
- Diese
Grundsätze gelten auch für den Lohnsteuerabzug
nach § 70 Abs.2 Z 2. Es besteht
aber DB und KommSt- Pflicht.
Die
o.a. Vereinfachungsregel
gilt aber
nicht für MusikerInnen
bei Tanzveranstaltungen und natürlich dann nicht, wenn
erkennbar unrichtigen Erklärungen
vorliegen.
Grundsätzlich ist die Abzugsteuer nach innerstaatlichem
Recht einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen,
wofür die Auszahlende haftet. Es ist daher zu empfehlen,
im Zweifelsfalle die Abzugsteuer einzubehalten und die beschränkt
Steuerpflichtige auf das Rückzahlungsverfahren zu verweisen.
Lediglich in den Fällen in denen an den - in der zit.
VO - angeführten Dokumenten keine Zweifel bestehen,
kann der Abzug unterlassen werden. Es sind fortlaufende Aufzeichnungen
zu führen, welche der Aufbewahrungspflicht unterliegen.
Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel
laut Künstlererlass.
Im
Zweifelsfalle
ist
zu empfehlen
das Express-Antwort-Service
(EAS) des
BMF in
Anspruch zu
nehmen.
Das Gesetz wurde am 15.11.2005 im Ministerrat beschlossen, die Behandlung
im Finanzausschuss erfolgt am 23.11.2005).
- Einkommensteuer:
- Lohnnachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren werden derzeit im Monat des Zuflusses
besteuert. Zur
Progressionsmilderung
sollen sie auf die einzelnen Kalendermonate
aufgeteilt werden, für
die sie geleistet werden.
- Einkommensteuerermäßigung
für Sanierungsgewinne soll
ab 2006 auch für Privatkonkurse gelten; Verbesserung
bei der Verlustverrechnung von Sanierungsgewinnen.
- Körperschaftsteuer:
- Unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländische Kapitalgesellschaften
(zB die englische Limited) soll
künftig auch die Mindestkörperschaft
vorgeschrieben werden.
- Umgründungen:
- Reduktion
der „unbaren Entnahmen“ als Verbindlichkeit
gegenüber
der einbringenden UnternehmerIn
- Auszahlungen
der „unbaren Entnahmen“ sollen dann mit 25%
KESt versehen werden, wenn
die Beträge keine Deckung im positiven
Verkehrswert finden.
- Entgegen
der Regierungsvorlage, wo die geplanten Änderungen
für
solche Umgründungen gelten sollten,
die nach dem 31.1.2006
beim Firmenbuchgericht bzw. beim Finanzamt
angemeldet werden,
sieht die Regierungsvorlage
nunmehr die Anwendung nach
erfolgter Kundmachung
des Gesetzes vor.
- Kilometergeld
|
Bisher |
ab 28.10.2005 |
Für Motorfahrräder/Motorräder
bis 250 cm3 Hubraum |
€ 0,113 |
€ 0,119 |
Für Motorräder über
250 cm3 Hubraum |
€ 0,201 |
€ 0,212 |
Für PKW und Kombis |
€ 0,356 |
€ 0,376 |
Für mitbeförderte
Personen |
€ 0,043 |
€ 0,045 |
Bei der Lohnverrechnung für DienstnehmerInnen ist weiterhin die Aufrundung
möglich (Kilometergeld somit € 0,38)
Für Fahrrad-Km gilt unverändert:
1. bis 5. Km |
€ 0,233 |
Ab 6. Km |
€ 0,465 |
- Pendlerpauschale
(gültig ab 2006; Werte pro Jahr)
Einfache Wegstrecke |
Kleines Pauschale |
Großes
Pauschale |
Ab 2 km |
0 |
€ 270,-- |
Ab 20 km |
€ 495,-- |
€ 1.071,-- |
Ab 40 km |
€ 981,-- |
€ 1.863,-- |
Ab 60 km |
€ 1.467,-- |
€ 2.664,-- |
|