Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe November 2004

Inhaltsverzeichnis


Durch die Steuerreform ab 2005 steigt die Attraktivität der österreichischen Privatstiftung (PSG) infolge der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % und der Gruppenbesteuerung. Hinsichtlich des Durchgriffsrechtes auf das Stiftungsvermögen für Unterhalts- und Pflichtteilsberechtigte, sowie Gläubiger der StifterIn wird auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen.

  • Steuerliche Aspekte

    • Erbschafts- und Schenkungssteuer

      Für die Widmung des Stiftungsvermögens sind 5 % an den Fiskus abzuführen. Da die Stiftung auf eine lange Periode angelegt ist und als juristische Person nicht stirbt, entfällt für diese Zeit die sonst in der Regel öfter und höher anfallende Erbschaftssteuer.


    • Laufende Besteuerung

      • Der Gewinn der Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer ab 2005 mit 25 % (bisher 34 %).


      • Zinsen aus Bankeinlagen, festverzinslichen Wertpapieren, Investmentfonds und Beteiligungsveräußerungen unterliegen der 12,5%igen Zwischenbesteuerung.


      • Zuwendungen an die Begünstigten unterliegen der 25%igen Kapitalertragssteuer, auf welche die 12,5%ige Zwischensteuer anrechenbar ist.


      Anmerkung:

      Werden Substanzeinlagen (z.B. Liegenschaften) an Begünstigte zugewendet, so unterliegt diese Zuwendung ebenfalls der 25%igen KEST bzw. dem halben Einkommen-Steuersatz. Substanzeinlagen sollen daher tunlichst vermieden werden. Stattdessen sollte nur das Fruchtgenussrecht eingebracht werden.


    • Attraktivitätssteigerung durch die Steuerreform 2005

      Durch die erwähnte Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2005 sinkt die Gesamtbesteuerung bei Ausschüttung von bisher 50,5 % auf 43,75 %. Die neue Gruppenbesteuerung ermöglicht es, Verluste ausländischer Töchter mit Gewinnen gegenzurechnen, sodass die inländische Steuerbelastung minimiert werden kann. Für Ausländer gewinnt daher die österreichische Privatstiftung erhöhte Attraktivität. Deutschen Bürgern bereitet allerdings die sogenannte "Fluchtsteuer" Probleme. Der deutsche Fiskus erkennt nämlich die österreichische Stiftung 10 Jahre lang nicht an. Da diese Besteuerung aber offensichtlich der Niederlassungsfreiheit laut EU-Recht widerspricht, ist mit einer ehebaldigen Aufhebung durch den EuGH zu rechnen.


  • Änderung der Stiftungsrichtlinien vom 10. März 2004

    Abschließend sei auf die Änderungen der Stiftungsrichtlinien durch das BMF auf Grund des Budgetbegleitgesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes hingewiesen. Die Änderungen betreffen im wesentlichen den Verweis auf die neue internationale Regel der Schachtelbeteiligung und die Nutzungsüberlassung. Ferner wird die eingangs erwähnte Zwischenbesteuerung näher erläutert. Abschliessend sei auf Rz 318 StiftR hingewiesen, wonach unentgeltliche Zuwendungen von ausländischen Stiftungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Damit öffnen sich Tore für die steuerfreie Transferierung ausländischen Vermögens nach Österreich.

Das Steuerreformgesetz 2005 regelt in § 2 Abs. 6 EStG die Besteuerung ausländischer Einkünfte in Österreich wie folgt:

  • Die Ermittlung der Einkünfte hat nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu erfolgen.


  • Die Gewinnermittlungsart orientiert sich nach den Grundsätzen, die anzuwenden wären, wenn der Betrieb sich im Inland befände. Ermittelt der ausländische Betrieb den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, ist dieses auch für die inländische Gewinnermittlung maßgebend. Für eine Betriebsstätte gelten die gleichen Regeln wie für den Gesamtbetrieb. Stimmen die Wirtschaftsjahre der inländischen und ausländischen Betriebsstätte nicht überein, ist der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nach dem Wirtschaftsjahr der inländischen Betriebsstätte zu ermitteln.

Anteile einer unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländischer Betrieb bzw. bei Zugehörigkeit des Anteils zu einer inländischen Betriebsstätte als ausländische Betriebsstätte zu behandeln.

Auslandsverluste

Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind im Inland abzugsfähig. Werden diese Verluste aber danach im Ausland berücksichtigt oder besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung im Ausland, erhöhen die im Inland angesetzten Verluste im Jahr dieser Berücksichtigung die inländischen Einkünfte.


Nahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die die DienstgeberIn/ArbeitgeberIn an nicht in ihrem Haushalt aufgenommenen DienstnehmerInnen/ArbeitnehmerInnen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt der DienstgeberIn aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied.

Steuerrecht

  • Lohnsteuer

    Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei (z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. € 4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, € 1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch nach Hause mitgenommen werden dürfen.

    Die Steuerfreiheit gilt auch weiterhin für Essensmarken -trotz eines lediglich auf einen Einzelfall bezogenen anders lautenden VwGH-Erkenntnisses vom 26. November 2003 - wie das BMF im unmittelbaren Anschluss an dieses Erkenntnis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 verlautbarte. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht ab 2005 die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Essensmarken vor.


  • Umsatzsteuer

    Laut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von DienstnehmerInnen dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der DienstnehmerInnen in der Mittagspause für sich allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung der Dienstnehmerinnen auf andere Weise zu begründen.

    Die Höhe des USt-pflichtigen Eigenverbrauches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte. Die unentgeltliche Verköstigung von DienstnehmerInnen in Gastronomiebetrieben stellt laut Rz 71 UStR keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essensgutscheine, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wird. Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei.


  • Sozialversicherung

    Im ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an DienstnehmerInnen. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden.


  • Schlussbemerkung

    Neben den steuerfreien Essensmarken können an DienstnehmerInnen pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro DienstnehmerIn € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den KlientInnen-Infos Februar und Oktober 2003).

Fremdwährungskredite locken mit geringen Zinsen und der Möglichkeit, im Falle einer günstigen Wechselkursentwicklung Währungsgewinne zu erzielen. Aus diesem Grund nehmen auch immer mehr Privatpersonen Fremdwährungskredite in Anspruch.

Sofern Wechselkursgewinne binnen eines Jahres (Spekulationsfrist) - z.B. durch Konvertierung in eine andere Währung - realisiert werden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Die Konvertierung einer Fremdwährungsschuld im Privatvermögen führte nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 6624a der EStR) nur dann zu steuerpflichtigen Spekulationseinkünften, wenn binnen eines Jahres die Konvertierung in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgeschaltete Währung erfolgte. Mangels Zufluss eines Kursvorteils löste bislang eine Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung keine Steuerpflicht aus.

Nach nunmehr geänderter Auffassung der Finanzverwaltung (um eine Gleichbehandlung mit betrieblichen Einkünften sicherzustellen) soll jedoch auch bei wechselkurslabilen Währungen im Konvertierungszeitpunkt eine definitive Realisierung des Kursgewinnes feststehen, so dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vorliegt. Bei Überschreiten der jährlichen Freigrenze von insgesamt € 440,- können daher binnen eines Jahres realisierte Konvertierungsgewinne einer bis zu 50%igen Steuerbelastung unterliegen. Ein Ausgleich der Spekulationseinkünfte mit anderen Einkünften ist dabei nicht möglich; es besteht lediglich eine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen Verlusten aus Spekulationsgeschäften. Es sollte daher jedenfalls darauf geachtet werden, dass eine Konvertierung der Fremdwährungsschuld - nach Möglichkeit - außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.


Seit 1. August 2004 besteht die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels, der mindestens die persönlichen Daten, den Beginn und das Ende des freien Dienstverhältnisses, die vereinbarte Dienstleistung und das Entgelt zu enthalten hat.

Für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 abgeschlossen worden sind, ist ein Dienstzettel nur auf Verlangen binnen zwei Monaten auszustellen, falls nicht ohnehin eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung vorliegt.


Personen, die nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 2004 in Pension gegangen sind und mehr als 480 Versicherungsmonate erworben haben, können den Antrag auf Rückzahlung der für diese Zwecke eingezahlten Beiträge stellen. Die Rückzahlung erfolgt wertgesichert. Für Pensionen ab 2004 ist ein Antrag nicht erforderlich, weil gegebenfalls die Rückzahlung automatisch erfolgt.


Es sei daran erinnert, dass ab 1. Oktober 2004 wieder Anspruchszinsen für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2003 zu laufen beginnen. Die Zinsen in der Höhe von 3,47% werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x 365) / (0,0347 x erwartete Nachzahlung). Die Anzahlung ist unter der Bezeichnung "E 1-12/2003" bzw. "K 1-12/2003" zu entrichten, wenn die Anspruchszinsen vermieden werden sollen. Durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist die Vermeidung der Zinsen nicht gewährleistet, weil die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten der Steuerpflichtigen geht.


Während die an DienstnehmerInnen bezahlten Tagesgelder ab einer Mindestdauer der Reise von drei Stunden ohne Mindestentfernung lohnsteuerfrei sind, verweigert der Fiskus den Selbständigen die Geltendmachung des Tagesgeldes für die eintägige Reise, weil in diesem Fall laut Ansicht des UFS 19.3.2004 die Mehraufwendungen durch die Mitnahme einer Jause(!) vermieden werden können. Diese Rechtsansicht ist aber weder aus § 4(5) noch § 16 Z 9, die gleichlautend auf § 26 Z 4 EStG verweisen, ableitbar und widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz.

Im Mietvertrag waren als Gegenleistungen des Mieters diverse Dienstleistungen (Schneeräumung, Beaufsichtigung der Heizungsanlage, Reinigungsarbeiten etc.) vereinbart. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vertrag als Dienstverhältnis und setzte Lohnsteuer fest. Der VwGH 28.4.2004, 99/14/0130 gab dem Fiskus mit der Begründung recht, dass für die steuerlichen Folgen die Einordnung der Vereinbarung als Mietvertrag oder Mietdienstvertrag irrelevant sei. Die Entlohnung für die erbrachten Dienstleistungen in Form der Nutzungsüberlassung der Wohnung stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.


  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
             
Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
Ø'03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6
             
Jän. '04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9
Feb. '04 107,0 112,6 147,2 228,9 401,7 511,8
März '04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7
April '04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7
Mai '04 107,9 113,5 148,5 230,8 405,1 516,1
Juni '04 108,3 113,9 149,0 231,7 406,6 518,0
Juli '04 108,2 113,8 148,9 231,4 406,2 517,5
August '04 108,5** 114,1** 149,3** 232,1** 407,3** 519,0**
September '04 108,5* 114,1* 149,3* 232,1* 407,3* 519,0*
**) korrigiert            
*) vorläufig            
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


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