Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe November 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Das Umsatzsteuergesetz eröffnet vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Wahlmöglichkeit, ab 1. Oktober 2003 zwischen der Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde mit nachträglicher Geltendmachung als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der unbaren Direktverrechnung mit dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung.

  • Voraussetzungen


    • Die EUSt-Schuld muss nach Artikel 201 Zollkodex entstanden sein. Dies entspricht dem Normalfall. Handelt es sich aber z.B. um eine nachträgliche Berichtigung, um eine vorschriftswidrige Verbringung oder Entziehung aus der zollrechtlichen Überwachung, dann sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

    • Die EUSt-SchuldnerIn muss UnternehmerIn im Sinn des §2 UStG sein. Dies trifft nicht für Spediteure zu, da diese nur als Vertreter und nicht auf eigene Rechnung handeln. Dies auch dann, wenn sie zollrechtliche Schuldner sind. Die SpediteurIn kann dennoch von dieser Regelung Gebrauch machen: Mit Einverständnis der jeweiligen UnternehmerIn kann direkt an der Grenze bei der Zollanmeldung bekanntgegeben werden, dass die UnternehmerIn die Möglichkeit der Direktverrechnung in Anspruch nehmen möchte. Die SpediteurIn trägt im überarbeiteten Einheitspapier im Feld 44 den Vermerk "EV" und im Feld 8 zusätzlich die UID Nummer der UnternehmerIn ein.

    • Antragstellung der EUSt-SchuldnerIn
      Die Direktverrechnung mit dem Finanzamt ist in der Einfuhranmeldung zu beantragen. In der Praxis kann dies zu Problemen führen, weil vorher zu prüfen ist, ob der EUSt-SchuldnerIn und der USt-rechtliche Verfügungsberechtigte ein und dieselbe Person ist, was für die SpediteurIn nicht immer mit hinreichender Sicherheit geklärt ist.

  • Praktische Durchführung / Neue UVA-Formulare ab Oktober 2003

    Da die Fälligkeit der EUSt beim Finanzamt mit dem 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der EUSt-Schuld festgelegt ist, kann in der entsprechenden UVA die zu geltendmachende Vorsteuer mit der EUSt direkt verrechnet werden. Damit entfällt der Finanzierungsnachteil auf Grund der bisherigen Methode infolge Zahlung der EUSt an die Zollbehörde mit späterer Geltendmachung der Vorsteuer beim Finanzamt.

  • Was ist neu?

    Ab Oktober 2003 gibt es zwei neue Umsatzsteuerformulare: U 30 Umsatzsteuervoranmeldung und U 31 Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung

    Die unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer in U 30 ist wie folgt gestaltet:

    • Die EUSt-SchuldnerIn erhält vom Zollamt monatlich eine Aufstellung, aus der die EUSt-Beträge ersichtlich sind. Dieser Betrag wird unter dem Code "EU" am Finanzamtskonto automatisch (ohne Zutun der Steuerpflichtigen) belastet.
    • Unter der neuen Kennziffer 083 sind in der UVA (U 30) jene EUSt-Beträge einzutragen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit abgezogen werden können. Damit wird die EUSt als Vorsteuer geltend gemacht.
    • Falls der "normale" Vorsteuerüberschuss zur Tilgung der EUSt aber nicht ausreicht, ist die geschuldete EUSt unter dem Code (z.B. EU 10/2003) gesondert zu entrichten:

    Beispiel für 10/2003
     
    Umsatzsteuer € 20.000,00
    "normale" Vorsteuer € -3.000,00
      € 17.000,00
    EU (KZ 083) € -6.000,00
    Zahllast lt. UVA € 11.000,00
     
    Ausfüllen des Zahlscheines
    Zahllast lt. UVA:  
    U 10/2003 € 11.000,00
    EU 10/2003 € 6.000,00
    Zahlung an das Finanzamt € 17.000,00

    Kassentechnisch erfolgt auf dem Finanzamtkonto (Buchungsmitteilung) die Verbuchung der Umsatzsteuer mit € 17.000,00, die EUSt ist durch den Ausweis in KZ 083 nämlich kompensiert, vermindert aber den USt-Betrag. Die an das Zollamt entrichtete EUSt ist weiterhin in der KZ 061 als Vorsteuer einzutragen.

    • Die KZ 005, in welche bisher die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzutragen waren, entfällt ab 10/2003.
    • Das neue Formular U 31 - Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung - dient zur Verrechnung eines eventuellen Überschusses aus der Umsatzsteuer mit anderenAbgaben bzw. zur Umbuchung, Überrechnung oder Rückzahlung.


Bezüglich der neuen Merkmale der laufenden Rechnungsnummerierung wird im Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgendes klargestellt:

  • Grundsatz

    Gemäß § 11 UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit den dort angeführten Merkmalen nur gegenüber leistungsempfangenden UnternehmerInnen. Rechnungen von ÄrztInnen an PatientInnen müssen daher nicht alle diese Merkmale aufweisen.

  • Besonderheiten für Rechnungen bei ÄrztInnen

    Hier ist zu unterscheiden, ob die ÄrztIn für alle Rechnungen nur einen einzigen Rechnungskreis oder einen gesonderten Rechnungskreis für Rechnungen an PatientInnen führt.

    • Einheitlicher Rechnungskreis
      Umfasst dieser z.B. Rechnungen an Sozialversicherungsträger, PatientInnnen, VeranstalterInnen von Seminaren, Vorträgen etc., dann müssen alle Rechnungen - auch die an PatientInnen - laufend nummeriert werden.

    • Gesonderter Rechnungskreis für Rechnungen an PatientInnen
      In diesem Fall ist keine laufende Nummerierung erforderlich.

  • Rechnungsnummerierung in allen übrigen Fällen

    Laut RZ 1548 und 1554 UStR 2000 stellt das Fehlen der fortlaufenden Rechnungsnummerierung dann keinen Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, wenn auf andere Art eine geordnete Belegaufbewahrung eine leichte Nachvollziehbarkeit sicherstellt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechungen existiert und diese in geordneter Form abgelegt sind.


Durch eine Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte durch das Budgetbegleitgesetz 2003 kommt es ab 1. April 2003 zur Beseitigung der Diskriminierung ausländischer Kapitaleinkünfte. Da eine besondere Anrechnungsbestimmung für ausländische Quellensteuern nicht ins Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgt nunmehr eine konkrete Regelung in der Auslands-KEST-Verordnung 2003 vom 29. August 2003.

  • Besteuerung von Auslandseinkünften

    Der Neuregelung ab 1. April 2003 unterliegen ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem ausländischen Depot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds.

  • Form der Besteuerung

    • Im Veranlagungsverfahren auf Grund der Steuererklärung ab 1. April 2003
      Ausländische Kapitalerträge unterliegen einem Sondersteuersatz von 25 % in der Übergangsphase bis 31. März 2004.

    • Im Einzugsverfahren über die Bank ab 1. April 2004
      Werden ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank ausgezahlt, erfolgt der automatische Einzug der KEST durch die Bank.

  • Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

    Auf Grund der Eingangs zitierten Auslands-KEST-Verordnung 2003, welche ab 1. September 2003 in Kraft getreten ist, kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer nur bis zur Höhe von 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden, sodass bei einer höheren ausländischen Quellensteuer jedenfalls 10 % KEST einzubehalten ist.

    Übersteigt die ausländische Quellsteuer den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Höchstsatz von 15 %, kann der übersteigende Betrag im Wege der Steuererstattung beantragt werden, was bei kleinen Beträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt.

  • Endbesteuerungswirkung

    Bereits mit der Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% treten die gleichen Wirkungen der Endbesteuerung in einkommenssteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein, wie beim KEST-Abzug von inländischen Einkünften.

  • Achtung auf Rückwirkung für vergangene Jahre

    Wer bereits ab 1. April 2003 in den Genuss der Endbesteuerung kommen möchte, muss die ausländischen Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 offen legen und mit dem Sondersteuersatz von 25 % unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern versteuern. Hat sie/er in den Vorjahren diese Kapitaleinkünfte aber nicht erklärt, läuft sie/er Gefahr, vom Finanzamt nach Vorjahren gefragt zu werden. Der künftige Abzug der KEST durch die Bank ab 1. April 2004 erfolgt zwar anonym und unterliegt grundsätzlich dem Bankgeheimnis, welches gegenüber dem Fiskus bekanntermaßen nur beschränkt Schutz bietet.


Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen verkauft, besteht Steuerfreiheit, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf 10 Jahre verstrichen sind. Andernfalls kann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vorliegen.

Verkauft die Steuerpflichtige aber hin und wieder ein Grundstück, besteht die Gefahr der Qualifikation als "gewerblicher Grundstückshandel". In der österreichischen Rechtssprechung und Verwaltung gibt es diesbezüglich keine klare Linie. Nunmehr hat der deutsche Bundesfinanzhof die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" als Kriterium für einen Grundstückshandel kreiert. Eine GrundstücksverkäuferIn bleibt noch steuerfrei, wenn sie nicht mehr als drei Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkauft hat. Aber selbst dann kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn die Steuerpflichtige nicht nachweist, dass sie von Anfang an keine Veräußerungsabsicht gehabt hat.

Nachstehende Indizien sprechen für einen gewerblichen Grundstückshandel:

  • Verkauf des Grundstückes vor Baubeginn


  • Bebauung des Grundstückes auf Rechnung bzw. nach Wunsch der ErwerberIn


  • Kurzfristige Finanzierung des Bauvorhabens


  • Vorvertrag über den Verkauf des Grundstückes vor Fertigstellung


  • Beauftragung einer MaklerIn für den Verkauf während der Bauzeit


  • Verkaufsanzeigen vor Fertigstellung des Gebäudes


Wenn die Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass sie zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes oder des späteren Baubeginnes keine Absicht hatte, das Grundstück ehestens wieder zu verkaufen, kann sie eventuelle Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel entkräften.


In der Februar-Ausgabe der KlientInnen-Info wurde bereits auf das Thema "Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing" eingegangen. Vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass die unbefristete österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung EU-widrig ist.

  • Auswirkungen

    Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Besteuerung ausländischer Leasingraten durch die österreichische Finanzverwaltung bis 28. März 2003 rechtswidrig war. Alle diesbezüglich anhängigen Fälle müssen somit entsprechend diesem Urteil entschieden werden.

  • Was tun bei rechtskräftigem USt.-Bescheid?

    Sollte diesbezüglich ein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vorliegen, kann innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist ein Antrag nach § 299 BAO gestellt werden, um die bereits bezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Januar 2003 ermöglicht derartige Bescheidaufhebungen durch jenes Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat. Dies erfolgt auf Antrag, wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist.

  • Auswirkungen ab April 2003

    Österreich hat die Eigenverbrauchsbesteuerung vorsorglich Anfang dieses Jahres bis 31. Dezember 2005 befristet und sieht darin die Möglichkeit an der Besteuerung festzuhalten. Sämtliche Auslandsleasingverträge werden ab April 2003 wieder mit 20 % USt. belastet, betroffen sind auch alle Leasingverträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen worden sind. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf Art 17 (7) der 6. MWSt-RL.

  • Verstößt die neue Regelung erneut gegen EU-Recht?

    Die Beantwortung der Frage, ob sich die Finanzverwaltung tatsächlich auf die Bestimmung des Art 17 Abs 7 der 6. Richtlinie berufen kann, ließ der EuGH ausdrücklich offen. ExpertInnen gehen davon aus, dass auch die neue Regelung ab April 2003 wieder gegen EU-Recht verstößt. Die österreichischen Finanzbehörden sind diesbezüglich anderer Auffassung, sodass eine endgültige Einschätzung der neuen Rechtslage abzuwarten bleibt.

    Abschließend wird angemerkt, dass die Europäische Kommission noch in diesem Jahr einen Richtlinienvorschlag vorlegen wird, der vorsieht, dass zukünftig die Besteuerung generell am Ort des Leasingnehmers stattzufinden habe, womit die neue österreichische Regelung dann saniert wäre.


Das Lohnsteuerprotokoll 2003 stellt hiezu folgendes klar:

  • Grundsatz

    Die von der ArbeitgeberIn übernommenen ArbeitnehmerInnenbeiträge zur Sozialversicherung stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind der Steuerbemessungsgrundlage sowie der Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer hinzuzurechnen.

  • Nachzahlung auf Grund einer GPLA

    Die Abkürzung bedeutet: Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben.

    • Die ArbeitgeberIn trägt (üblicherweise) die Nachzahlung von ArbeitnehmerInnenbeiträgen zur Sozialversicherung. In diesem Fall gehören diese zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ und KommSt, welche im Kalendermonat der Zahlung zu erhöhen ist. Lohnsteuerlich bleibt dies ohne Folgen, weil die Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundsage vermindern.

    • Die ArbeitgeberIn regressiert sich bei der ArbeitnehmerIn hinsichtlich der bezahlten ArbeitnehmerInnenanteile. In diesem Fall liegt keine Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlagen sind nicht zu erhöhen.


Die bisherige (komplizierte) Vorgangsweise laut RZ 1230 LStR 2002 wurde vom BMF als praxisfremd erkannt und laut Lohnsteuerprotokoll 2003 wie folgt geändert: Da Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG pauschal endbesteuert sind, sind sie für die Steuerveranlagung nicht erforderlich. Zumal die neuen Lohnzettel auch als Beitragsgrundlagennachweis für Sozialversicherungszwecke dienen, sind künftig nur die sozialversicherungsrechtlichen Daten bekannt zu geben. Der lohnsteuerliche Teil ist daher nicht auszufüllen.


Bisher unterlag eine bloße Bezugsumwandlung grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Eine erste - wenn auch nur bescheidene - Aufweichung erfolgte im Lohnsteuerprotokoll 2003.

Bietet die ArbeitgeberIn nämlich allen ArbeitnehmerInnen die Einräumung einer Zukunftssicherungsmaßnahme in Form einer Lebensversicherung an, wenn die ArbeitnehmerInnen auf den entsprechenden Lohnanteil von € 300,- pro Jahr verzichten, dann bleibt die auf Grund dieses Lohnverzichtes gezahlte Versicherungsprämie steuerfrei, selbst dann, wenn nicht alle ArbeitnehmerInnen das Anbot annehmen. Das BMF beruft sich auf § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG sowie RZ 81 LStR 2002.


Die Höhe der Anspruchszinsen setzt sich aus den Differenzbeträgen (Nachforderungen oder Gutschriften) an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zusammen. Die Berechnung erfolgt tageweise in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Die Anspruchszinsen betragen derzeit 3,47 %. Übersteigen die Anspruchszinsen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zinsenvorschreibung. Darüber hinaus kann der zinsenfreie Zeitraum mit folgender Formel berechnet werden:

(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung)

Die Nachforderungszinsen können vermieden werden, durch rechtzeitige

  • Einreichung der Steuererklärungen


  • Entrichtung einer Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bzw.


  • mittels Kombination von Einreichung der Steuererklärungen und Anzahlung.


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