KlientInnen-Information
Ausgabe
Oktober 2005
Inhaltsverzeichnis
- Steuerklausel als rückwirkende Gestaltungsmöglichkeit zur Steuervermeidung
Die zunehmende Komplexität des Steuerrechtes führt dazu, dass bei einer Vertragsgestaltung die steuerlichen Folgen oft nicht mit Sicherheit feststellbar sind, zumal die Finanzbehörde i.d.R. nicht bereit ist, sich diesbezüglich festzulegen. Steuerklauseln können dieser Rechtsunsicherheit vorbeugen und vor nicht gewollten Steuerfolgen schützen.
- Rechtsgrundlagen
Gem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Mit Wirkung ab
20. Dezember 2003 besteht somit ein Verfahrenstitel zur
Rechtskraftdurchbrechung eines Bescheides. Das Gesetz
stellt das Prinzip der materiellen Rechtsrichtigkeit über jenes der formellen Rechtssicherheit.
- Steuerklausel
Sie ist eine
unechte (auf vergangene/gegenwärtige Umstände abgestellte) auflösende Bedingung in einem zivilrechtlichen Vertrag, die dessen Gültigkeit davon abhängig macht, dass die steuerlichen Folgen, von denen die Parteien ausgehen, mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt identisch sind.
Voraussetzungen für die rückwirkende Abgabenwirksamkeit sind:
- Die Bedingung (Steuerklausel) muss von den Vertragsparteien beachtet und in die Tat umgesetzt werden (Rückabwicklung des Vertrages).
- Die Parteien
haben einen schriftlichen Antrag auf
Abänderung
des Bescheides an das Finanzamt zu
stellen.
- Beispiele
für Steuerklauseln
Bleibt die
Frage offen, ob das Finanzamt den begünstigten Steuersatz gewährt oder nicht, besteht die Möglichkeit mittels entsprechender Steuerklausel das Steuerrisiko zu beseitigen. Wendet das Finanzamt den vollen Steuersatz an, ermöglicht nunmehr ein Antrag gem. § 295a BAO die Rückgängigmachung der Steuerschuld.
- Verdeckte
Gewinnausschüttung
Besteht das
redliche Bemühen um einen äquivalenten Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und den GesellschafterInnen, so kann im Falle einer sich nachträglich herausstellenden Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung unter Berufung auf § 295a BAO eine Rückabwicklung der Steuerpflicht mittels Steuerklausel vermieden werden.
- Rückwirkende
Ereignisse gem. § 295a BAO
- Nachträgliche
Besteuerung im Ausland bzw. Entrichtung ausländischer
Quellensteuern, die auf die österreichische Steuer
anrechenbar sind.
- Nachträglicher
Kostenersatz in Folgejahren (z.B. geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung infolge Heilbehandlung)
führt zur Bescheidänderung von Amts wegen.
- Rechtsgeschäfte
sind z.B. wegen List, Irrtum oder Furcht anfechtbar.
Ist die Anfechtung gebührenrechtlich beachtlich,
steht zur Abänderung des Gebührenbescheides nunmehr § 295a
BAO zur Verfügung.
- Steuerbegünstigte
Betriebsaufgabe gem. § 24 Abs. 6 EStG: Liegen die
Voraussetzungen für die Halbsatzbesteuerung bei
der Privatentnahme eines Betriebsgrundstückes vor,
kann es bei einer nachfolgenden Veräußerung des
Grundstückes oder der Wiederaufnahme einer schädlichen
Erwerbstätigkeit zum Verlust dieser Begünstigung
kommen. Wird das Grundstück nämlich innerhalb
von fünf Jahren nach Betriebsaufgabe veräußert, handelt
es sich gem. § 24 Abs. 6 Z 3 EStG um ein rückwirkendes
Ereignis gem. § 295a BAO und somit um den Verlust
der Halbsatzbegünstigung. Ein verfahrensrechtliches
Problem ergibt sich bei der Aufnahme einer begünstigungsschädlichen
Erwerbstätigkeit. Laut Rz 7322 EStR 2000 gilt eine
Frist von einem Jahr. Seit Einführung des § 295a
BAO gilt aber für ein rückwirkendes Ereignis - und
um ein solches handelt es sich unweigerlich - die
zehnjährige Verjährungsfrist. Zur bestehenden Rechtsunsicherheit
ist folgendes zu vermerken. Im Verfahren beim Finanzamt
wird voraussichtlich weiterhin die Einjahresfrist
zur Anwendung gelangen, da die Richtlinien eine
interne Weisung darstellen, aber keine Gesetzeskraft
haben. Vor einem UFS oder den Höchstgerichten wird
die Richtlinienregelung aber keine Chance haben.
Hier wird § 295a BAO zur Anwendung gelangen.
- Keine
rückwirkenden
Ereignisse sind
- Änderung
der Rechtsprechung.
- Rückwirkende Änderung
steuerrechtlicher Vorschriften. Für diesen Fall
sind die §§ 299 ff (Aufhebung des Bescheides), 303
ff (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 295 (Änderung
des Bescheides) BAO zuständig (Hinweis auf Anfragebeantwortung
des BMF vom 12. Jänner 2005).
- Rückwirkend
in Kraft gesetzte Doppelbesteuerungsabkommen.
- Verfahrensrecht
- Die
Abänderung kann von Amts wegen oder auf schriftlichen
Antrag der Parteien erfolgen. Der Abänderungsantrag
vermittelt aber keinen Anspruch auf Aussetzung der
Einhebung.
- Der Antrag
ist nicht befristet und unterliegt der Entscheidungspflicht
mittels Bescheid im Rahmen des Ermessens der Abgabenbehörde,
wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (gleichmäßige
Besteuerung) der Vorrang vor Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.
- Wenn Verjährung eingetreten ist, ist keine meritorische Erledigung
des Antrages mehr möglich. Die Verjährung beginnt
mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten
ist. Abänderungen sind daher auch dann noch zulässig,
wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches
abgeleitete Bemessungsverjährungsfrist von fünf
Jahren bereits abgelaufen ist, aber die absolute
Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO (10
Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches) noch nicht eingetreten ist.
- Wie eingangs
erwähnt, ist § 295a BAO am 20. Dezember 2003 in
Kraft getreten. Als Verfahrensvorschrift ist diese
Bestimmung aber auch dann anzuwenden, wenn
der betreffende Bescheid vor In-Kraft-Treten ergangen,
oder das Ereignis eingetreten ist.
Schon bisher bestand
unter relativ restriktiven Bedingungen anlässlich der Betriebsaufgabe die Möglichkeit, auf Antrag eine Besteuerung der stillen Reserven im entnommenen Gebäude zu vermeiden, sofern das Gebäude bisher der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen war und er gestorben ist, berufsunfähig wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Weiters dürfen in der Vergangenheit auch keine stillen Reserven auf das Gebäude übertragen worden sein.
War bis
zum 1. Jänner 2005 jede Einkünfteerzielung mit dem Gebäude nach Betriebsaufgabe steuerschädlich (auch wenn die Verwaltungspraxis bisher geringfügige wirtschaftliche Aktivitäten toleriert hat), so haben sich durch das AbgÄG 2004 ab 2005 nunmehr Verbesserungen für den Steuerpflichtigen ergeben. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz aus den weiterhin ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,- jährlich nicht übersteigen.
Wichtig ist daher
zu unterscheiden, welche Tätigkeiten bei Überschreiten der zuvor genannten Grenzen grundsätzlich begünstigungsschädlich sind bzw. welche Tätigkeiten ohne diesen Restriktionen ausgeübt werden können.
- Begünstigungsschädliche Tätigkeiten bzw. Einkunftsarten sind insbesondere:
- Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte
aus selbständiger Arbeit (insbesondere auch Gesellschafter-Geschäftsführer,
die mit mehr als 25% beteiligt sind und einen Gehalt
beziehen; Tätigkeiten als Stiftungsvorstand, Aufsichtsrat
etc)
- Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte
aus aktiv ausgeübter nicht selbständiger Tätigkeit
als Dienstnehmer (der Bezug einer Pension ist somit
nicht schädlich)
- Einkünfte
aus Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Nicht begünstigungsschädlich und ohne Berücksichtigung der Einkunfts- und Umsatzgrenze können folgende Aktivitäten ausgeübt werden:
- Einkünfte
aus Kapitalvermögen
- Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte
aus wiederkehrenden Bezügen (Renten)
- Einkünfte
als Geschäftsführer-Gesellschafter, wenn auf ein Gehalt
verzichtet wird und nur Gewinnausschüttungen erfolgen
(der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist ebenfalls
möglich)
- Aufnahme
einer neuerlichen Erwerbstätigkeit nach einjähriger
Pause lt. Rz 7322 EStR 2000 (es darf dabei
jedoch kein innerer Zusammenhang zwischen Einstellung
und Wiederaufnahme bestehen). Seit Einführung des § 295a
BAO erhöht sich aber dieser Zeitraum auf 10
Jahre, was insbesondere im Rechtsmittelverfahren
voraussichtlich zu einer Verböserung führt. Näheres
hiezu im einleitenden Artikel über "Steuerklausel".
Der häufigste Anwendungsfall wird wohl die Vermietung von nicht privat genutzten Gebäudeteilen nach der Betriebsaufgabe sein. Dabei ist zu beachten, dass im Ausmaß der nicht besteuerten stillen Reserven eine Kürzung der Abschreibungsbasis erfolgt. Wird das Gebäude innerhalb
von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder seine Erben veräußert, kommt es zur Nachversteuerung der anlässlich der Betriebsaufgabe steuerfrei gestellten stillen Reserven.
Abschließend ist noch anzumerken, dass unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 124b Z 110 EStG eine Optionsmöglichkeit zur Anwendung der neuen Rechtslage für Betriebsaufgaben vor dem 1. Jänner
2005 besteht.
Grundsätzlich gehören die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit einer ÄrztIn und fallen somit unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 hat das BMF als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH allerdings eine Ausweitung der Steuerpflicht für ärztliche Gutachten vorgenommen (Rz 946 UStR-Wartungserlass).
Seit dem 1. Jänner 2001 unterliegen folgende ärztliche Leistungen der 20%igen Umsatzsteuer:
- ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
- psychologische Tauglichkeitstests
zur Berufsfindung
- auf biologische Untersuchungen
gestützte Feststellungen einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
Ab dem 1.
Oktober 2005 sind zusätzlich auch folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig:
- Ausstellung von Bescheinigungen
für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
- Erstellung von Gutachten
für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
- Gutachten über ärztliche
Kunstfehler
- Gutachten, um Anhaltspunkte
zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension
sprechen.
Für die im Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anfallenden Vorsteuern kann die Vorsteuer geltend gemacht werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können dabei nach dem Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze
aufgeteilt werden.
- Aktuelle Lehrlingsförderung
Mit 1. September 2005 hat die Förderung zusätzlicher Lehrstellen durch das AMS begonnen. Um in den Genuss der Lehrlingsprämie idHv. € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahr zu kommen, ist folgendes zu beachten:
- Rechtzeitige Kontaktaufnahme der Jugendlichen
und des Betriebes mit dem AMS
vor Ausbildungsbeginn.
- Die einzelnen Lehrberufe müssen im Förderprogramm enthalten
sein (evtl. je nach AMS-Landesdirektion unterschiedlich)
- Die Lehrlingsprämie gibt es nur für zusätzliche
Lehrlinge, die ihre Lehre zwischen 1. September
2005 und 31. August 2006 beginnen.
- Die Lehrstelle gilt dann als zusätzlich geschaffen, wenn
der Betrieb am Beginn des neuen Ausbildungsverhältnisses
mehr Lehrlinge beschäftigt als zum 31. Dezember 2004.
- Da die Förderung jährlich zuerkannt wird, muss die Gesamtzahl
der beschäftigten Lehrlinge auch im 2. und 3. Lehrjahr
höher sein als per 31. Dezember 2004.
- Entfernungsbeihilfe
Seit 11. Juli 2005 bietet das AMS eine
Beihilfe für Lehrlinge bei entfernt gelegener Lehrstelle für Fahrten zum bzw. Unterbringung am Arbeitsort, bis höchstens € 250,- p.m. mit Selbstbehalt von € 64,-
p.m.
- Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108f EStG
Diese
steht dem Betrieb pro Lehrling in Höhe von € 1.000,- p.a. zu.
In diesem Zusammenhang sei auf die Behaltepflicht der Lehrlinge
hingewiesen: Nach Ablauf der Probezeit (3 Monate) ist eine Kündigung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Berufsausbildungsgesetz zählt Entlassungstatbestände auf, die im Ausnahmefall zu einer fristlosen Kündigung führen können. Darüber hinaus ist der Lehrling nach Abschluss der Lehre für weitere 6 Monate im Unternehmen zu beschäftigen.
- Lehrlingsfreibetrag gem. § 124b Z 31 EStG
Dieser
beträgt € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung. Bei Geltendmachung dieses Freibetrages entfällt die Lehrlingsausbildungsprämie.
In der KlientInnen-Info 9/2005 wurde ausgeführt, dass dieses nur bei Übernachtung (so lt. UFS und VwGH) möglich ist. Die EStR Rz.1378 i.V.m. LStR Rz. 311 sehen diese Restriktion (noch) nicht vor. Es ist zu erwarten, dass bei einer Betriebsprüfung diese Rechtsauslegung daher nicht zur Anwendung gelangt. In einem Berufungsverfahren ist aber damit zu rechnen.
Bisher
war das steuerfreie KM-Geld nur bei Berufs- und Geschäftsreisen mit einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 begrenzt, wobei bei Geschäftsreisen nach Überschreitung dieser Grenze, insgesamt nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Rechtsprechung
und Verwaltung gehen nun bei Dienstreisen unterschiedliche Wege.
- Verwaltung
Laut
Rz 713 LStR 2002 können KM-Gelder in der Höhe von € 0,36 / Km auch für mehr als 30.000 KM/Jahr steuerfrei ausbezahlt werden. Bei Berufs- oder Geschäftsreisen ist keine Rundung vorzunehmen, daher genau € 0,356 / Km (Erhöhung auf 0,376 bereits im Nationalrat beschlossen).
- Rechtsprechung
Laut
VwGH E. 19.5.2005,2001/15/0088 ist die 30.000 KM-Grenze auch bei
Dienstreisen anzuwenden. Im konkreten Fall handelte es
sich um gefahrene KM in der Größenordnung von bis zu 182.000 KM/Jahr.
Ob
die Finanzverwaltung dieses VwGH-Erkenntnis zum Anlass nimmt, die
LStR entsprechend zu modifizieren, bleibt abzuwarten. Für die Praxis ist zu empfehlen, die LStR nach wie vor anzuwenden. Eine überzogene Ausschöpfung
der steuerfreien KM-Gelder bei Dienstreisen sollte aber vermieden werden.
Im LStR-Wartungserlass 2005 wird zu den Sachbezugswerten
folgendes klar gestellt:
- Für
die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges ist nur bei
mehrspurigen KFZ (PKW, Kombi) und Motorrädern
ein Sachbezugswert anzusetzen, nicht aber bei Mopeds,
Mofas und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Rz 174a LStR).
- Für
die Privatnutzung eines Garagenplatzes ist nur dann ein Sachbezugswert
anzusetzen, wenn für das Fahrzeug Parkgebühren
zu entrichten sind. Da dies für Motorräder,
Mopeds, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor
nicht der Fall ist, entfällt der Ansatz
eines Sachbezugswertes (Rz 196 LStR).
|