Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Archiv

grohn_print
   
   


KlientInnen-Information

Ausgabe Oktober 2004

Inhaltsverzeichnis


  • Einkommensteuer

    Aufwendungen oder Ausgaben für ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG prinzipiell nicht abgezogen werden.

    Liegt jedoch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, so sind die Aufwendungen dafür einschließlich seiner Einrichtung abzugsfähig. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer unbedingt notwendig ist und zumindest nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

    • Definition Arbeitszimmer

      Als Arbeitszimmer sind nur Räume anzusehen, die eine private Nutzung zulassen und nicht von vornherein auf Grund ihrer Ausstattung und funktionellen Zweckbestimmung der Betriebs- oder Berufssphäre zuzuordnen sind. Keine Arbeitszimmer in diesem Sinn und daher vom Abzugsverbot auch nicht erfasst sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, Lager- oder Kanzleiräumlichkeiten (Rz. 325).

      Ein Arbeitszimmer iS des § 20 EStG muss im Wohnungsverband gelegen sein. Dabei ist es aber für die Abzugsfähigkeit unerheblich, ob es sich um mehrere Räume in einer Wohnung oder sogar in verschiedenen Wohnungen handelt, solange diese Räume notwendig sind, sich funktional ergänzen (zwei idente Arbeitszimmer ergeben keine Einheit) und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.


    • Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

      • Notwendigkeit

        Wird ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt und erfolgt die Arbeit auch fast ausschließlich in diesem Arbeitszimmer, so kann dennoch das Abzugsverbot gelten, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (z.B. Büro in der eigenen Firma mit anderem Standort) für diese Tätigkeit zur Verfügung steht.


      • Mittelpunkt der Tätigkeit

        Ob dieser im Arbeitszimmer liegt, wird nach dem typischen Berufsbild beurteilt. So haben z.B. GutachterInnen, SchriftstellerInnen, DichterInnen etc. ihren Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, nicht hingegen Vortragende, LehrerInnen, RichterInnen, PolitikerInnen oder FreiberuflerInnen mit auswärtiger Betriebsstätte.


      • Einkunftsquelle

        Umfasst eine einzige Einkunftsquelle mehrere Tätigkeiten (enger sachlicher Zusammenhang) die unterschiedlichen Berufsbildern zugeordnet werden (z.B. GutachterIn und Vortragende), so muss für die Abzugsfähigkeit anhand der jeweiligen Einkünfte beurteilt werden, welche Tätigkeit überwiegt. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nicht als eine einzige Einkunftsquelle anzusehen und unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind - dies ist oft aber nicht ausschließlich bei verschiedenen Einkunftsarten der Fall - so sind die Aufwendungen nur bei der Tätigkeit abzugsfähig, deren Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt.


      • KünstlerInnen

        Laut VWGH (24.6.2004, 2001/15/0052) liegt bei einer/m KonzertpianistIn der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer. Das Urteil ist auf reproduzierende KünstlerInnen anzuwenden - die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist somit gegeben (siehe KI 9/2004).

    • Einrichtungsgegenstände - Arbeitsmittel

      • Bei Erfüllung oben genannter Voraussetzungen können auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Das sind z.B.: Tische, Sessel, Schränke, Regale, Lampen etc.


      • Arbeitsmittel hingegen sind - selbst bei Aufstellung in Privaträumen oder in einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer - bei entsprechender beruflicher Nutzung abzugsfähig. Das sind z.B.: Computer, Kopierer, Faxgeräte, Drucker, Telefonanlagen etc.


    • Abzugsfähige Aufwendungen

      Werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers erfüllt, können folgende Aufwendungen im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes geltend gemacht werden: Mietkosten, Betriebskosten, anteilige Finanzierungskosten etc.

  • Vorsteuer

    Die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden muss, gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für den Vorsteuerabzug. (VwGH v. 19.12.2002, 2001/15/0093) Hiefür ist nur die "Notwendigkeit" und die "ausschließliche oder nahezu auschließliche Nutzung" erforderlich.



§ 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG bestimmt, dass Ausgaben, die die Lebensführung der Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht von den Einkünften abgezogen werden dürfen. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sind laut EStR, Rz 4771, nur insoweit angemessen, als sie den Betrag von € 34.000,- nicht übersteigen. Eine Valorisierung der Angemessenheitsgrenze ist in den EStR nicht vorgesehen.

Der UFS hat nun eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis steht. Nach Ansicht des UFS beinhaltet die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ("nach allgemeiner Verkehrsauffassung") ein dynamisches Element. Eine über viele Jahre nicht angepasste, starre Wertgrenze wird somit der Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung nicht gerecht. Die steuerlich maßgebliche Angemessenheitsgrenze hat also die Preisentwicklung zu berücksichtigen.

Der UFS ist zur Berechnung der Valorisierung von einem Erkenntnis des VwGH (97/13/0207) ausgegangen, in dem Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von € 33.938,21 (S 467.000,-) im Jahr 1991 als den betrieblichen Erfordernissen genügend erachtet wurden. Unter Heranziehung der Indexposition "PKW" des VPI 1986 (1991: 119,9 bzw 2003: 142,1) ergibt sich somit auf Basis der Entscheidung des UFS für das Veranlagungsjahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze für neu angeschaffte PKW von € 40.222,02. Zur Korrektur der Wertgrenzen für die letzten fünf Jahre müsste ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Steuerbescheides gestellt werden.


Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe, die von der ArbeitgeberIn an ArbeitnehmerInnen ausbezahlt werden, sind als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu qualifizieren und der Lohnsteuer zu unterziehen. Problematisch war oftmals eine exakte Zuordnung der in diesem Zusammenhang geleisteten Trinkgelder. Im Lohnsteuerprotokoll 2004 wird hiezu angeführt, dass die ArbeitgeberIn - sollten diese zum Zeitpunkt einer Lohnsteuerprüfung noch nicht versteuert worden sein - aufzufordern ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen. Kommt die ArbeitgeberIn dieser Aufforderung nicht nach, kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Darüber hinaus sind diese Trinkgelder in die DB-Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Bei InkassokellnerInnen, die die Trinkgelder an ihre KollegInnen weitergeben, sollten hierüber Aufzeichnungen über die Aufteilung geführt werden. Anderenfalls sind diese zur Gänze bei der InkassokellnerIn lohnzuversteuern. In diesem Fall können jedoch Werbungskosten vorliegen, wenn die KellnerIn auf Verlangen der Abgabenbehörde die EmpfängerInnen der weitergegebenen Trinkgelder exakt bezeichnen kann.


Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch für diese Personen nach wie vor das Ausländerbeschäftigungsgesetz bis 2011 anzuwenden ist. Für diese Periode gelten allerdings einige Übergangsbestimmungen.

  • Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

    Den neuen EU-BürgerInnen wird diese nur dann erteilt, wenn sie Schlüssel- bzw. Saisonarbeitskräfte sind.

    Ausnahmen bestehen für:

    • Ungarische Arbeitskräfte im Rahmen der jährlich festgelegten Kontingente.

    • Integrierte neue EU-Bürger

      Dazu zählen Personen, die seit mindestens 12 Monaten durchgehend eine legale Beschäftigung in Österreich ausüben, oder Familienangehörige (EhepartnerIn oder Kind) einer solchen EU-BürgerIn sind. Für letztere ist bis zum Jahre 2006 allerdings eine 18-monatige Wartefrist vorgesehen.


    • Betriebsentsendungen

      Die inländische AuftraggeberIn benötigt für bestimmte Bereiche eine Entsendungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice. Diese gilt für folgende Bereiche: Gärtnerische Dienstleistungen, Be- und Verarbeitung von Natursteinen, Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Schutzdienste, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln, Hauskrankenpflege und Sozialwesen. Für andere Dienstleistungen besteht uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit in Österreich. Die inländische ArbeitgeberIn hat aber beim Arbeitsmarktservice eine EU-Entsendebestätigung einzuholen.


  • Keine Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich für die neuen EU-BürgerInnen von Malta und Zypern und seit 1. Juni 2004 auch für Schweizer StaatsbürgerInnen.

Berufstätige Studierende eines ordentlichen Universitätsstudiums können heuer erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Studiengebühren steuermindernd ansetzen.

Studierende an Fachhochschulen können darüber hinaus auch alle Aus- und Fortbildungskosten (wie z.B. Literatur), die im Zusammenhang mit ihrem berufsbezogenen Studium stehen, steuerlich geltend machen.

Der VfGH hat am 15. Juni 2004 (G8-10/04) diese Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen Studierenden eines ordentlichen Universitätsstudiums und einer Fachhochschule als verfassungswidrig erkannt. Das Urteil betrifft allerdings lediglich die Rechtslage bis Ende 2002.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 gilt deshalb die (noch) nicht aufgehobene aktuelle Rechtslage. Da aber durch eine neuerliche Anrufung des VfGH damit zu rechnen ist, dass diese ebenfalls als gleichheits- und damit verfassungswidrig anerkannt wird, empfiehlt es sich, alle Aufwendungen - analog den Bestimmungen für Studierende an Fachhochschulen - geltend zu machen.

Als berufstätige Studierende gelten auch jene, die lediglich Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder Ferialjobs beziehen. Die Tätigkeit muss nicht im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Studenten erhalten unter www.oeh.ac.at weiterführende Hinweise.


Die aktuellen Prämien im Überblick:

  • Bildungsprämie

    Ab 2002 kann für Ausbildungs-/Fortbildungsaufwendungen von DienstnehmerInnen im betrieblichen Interesse durch geeignete Fortbildungseinrichtungen eine Prämie in der Höhe von 6 % geltend gemacht werden.

  • Lehrlingsausbildungsprämie

    Ab 2002 gibt es für Lehrverhältnisse pro Jahr und pro Lehrling eine Prämie in der Höhe von € 1.000,-.
  • Forschungsprämie

    Für Forschungsaufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen kann ab 2002 eine Prämie in der Höhe von 3 % und ab 2003 in der Höhe von 5 % geltend gemacht werden.

  • Investitionssonderprämie im Katastrophenfall

    Für Ersatzbeschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen, die durch die Hochwasserkatastrophe beschädigt/vernichtet wurden kann ab 1. Juni 2002 bis 2004 für Gebäude eine 5%ige und für sonstige Wirtschaftsgüter eine 10%ige Prämie geltend gemacht werden.

  • Investitionszuwachsprämie

    Ab 2002 bis 2004 kann eine Prämie in der Höhe von 10 % für den Investitionszuwachs des Kalenderjahres gegenüber dem Investitionsdurchschnitt der 3 vorangegangenen Jahre geltend gemacht werden. Ausgenommen sind PKW und Kombi, Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte, unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.


Das BMF verstärkte die KIAB (Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung) und SEG (Schnelle Eingreiftruppe) von bisher 93 auf 186 Kontrollorgane mit dem Ziel der Betrugs- und Schwarzarbeitsbekämpfung. Hauptpunkte sind:

  • Umsatzsteuer


  • Bekämpfung der Schwarzarbeit


KIAB in Verbindung mit SEG führen Kontrollen vor Ort und während der Bauzeit durch. Zur Sicherung von Ansprüchen des Fiskus werden offene Forderungen dubioser Firmen gepfändet, bevor diese vom Markt verschwinden.

Anmerkung: Hinweis auf einschlägigen Artikel in der


Das BMF hat mit Verordnung vom 12. Juli 2004 den Zinssatz für 2004 mit 4,23 % festgesetzt. Die Zinssätze zur Evidenz betragen für: 2000: 4,9 %; 2001: 6,2 %; 2002: 5,5 %; 2003: 4,9 %.

Zur Erinnerung sei vermerkt, dass diese Steuerbegünstigung für natürliche Personen nur mehr für die Steuererklärung 2003 gilt. Sie steht ab 2004 nur mehr juristischen Personen zu. Für natürliche Personen wurde zum Ausgleich ab 2004 die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinnes eingeräumt, wobei FreiberuflerInnen aber ausgeschlossen sind.


Zur Erinnerung: Seit 1. Oktober 2002 übernimmt die AUVA ab dem vierten Krankenstandstag in Folge eines Arbeits- oder Freizeitunfalls einer DienstnehmerIn in Betrieben bis zu 50 MitabeiterInnen die Hälfte der Entgeltfortzahlung. Angemerkt sei, dass die Arbeitsunfälle nur 20 %, die der Freizeitunfälle dagegen 80 % der Krankenstände ausmachen!


In der Juni-Klienten-Info 2004 wurde ein VwGH-Erkenntnis zitiert, in dem ein pauschalierter Landwirt mit dem Finanzstrafrecht in Konflikt geraten ist, weil er seine Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht deklariert hatte. Ergänzend hiezu sei auf Tz 4193 EStR verwiesen, wonach die Mieteinnahmen im Rahmen der saisonalbedingten Zimmervermietung bis zu 5 Betten mit der Pauschalierung abgegolten sind. Bei der Vermietung von 6 bis 7 Betten liegt ein steuerpflichtiger Nebenerwerb vor, bei dem ein Betriebsausgabenpauschale in der Höhe von 50 % zusteht.

Bei Vermietung von mehr als 10 Betten handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind grundsätzlich aufzuteilen. Als Privatanteil werden in der Regel 20 % angesetzt, wenn eine exakte Abgrenzung nicht möglich und die Privatnutzung nachweislich nicht höher ist. Eine private Mitbenutzung, die 10 % nicht übersteigt, ist steuerlich unschädlich. (BFH 19.02.2004) Die Normalabschreibung erfolgt üblicherweise für 3 Jahre.


  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
             
Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
Ø'03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6
             
Jän. '04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9
Feb. '04 107,0 112,6 147,2 228,9 401,7 511,8
März '04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7
April '04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7
Mai '04 107,9 113,5 148,5 230,8 405,1 516,1
Juni '04 108,3 113,9 149,0 231,7 406,6 518,0
Juli '04 108,2 113,8 148,9 231,4 406,2 517,5
August '04 108,6* 114,2* 149,4* 232,3* 407,7* 519,4*
*) vorläufig            
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


Copyright: www.klienten-info.at






  zurück | top | home