Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Oktober 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Es lassen sich folgende Möglichkeiten unterscheiden :

  • Essenszuschuss/Mahlzeiten
    § 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass freiwillige oder verbilligte Mahlzeiten, die die ArbeitgeberIn an nicht in ihrem Haushalt aufgenommene ArbeitnehmerInnen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind.
    Diese Bestimmung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahingehend ausgelegt, dass es unerheblich ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb verabreicht werden. Folgerichtig werden durch die RL auch Essensgutscheine unter diese Bestimmung subsumiert.
    Zwingend für die Steuerfreiheit ist das Element der Freiwilligkeit: Fehlt diese, etwa weil ArbeitnehmerInnen nach Kollektivvertrag, Betriebs- oder Individualvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf haben, gilt die Zuwendung als steuerpflichtiger Sachbezug nach § 15 (2) EStG 1988.
    Ausdrücklich wird in RZ 94 festgehalten, dass durch die Abgabe der Essensgutscheine kein anderer Effekt eintreten darf als durch die Gewährung der Mahlzeiten im Betrieb. Die Voraussetzungen für einen solchen Effekt werden umfassend in RZ 94 u 97 behandelt: Unter anderem wird Steuerfreiheit nur insoweit zugestanden, als dass die mit den Essensgutscheinen erworbenen Speisen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes konsumiert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmittelbare Nähe wird in Ballungszentren jedenfalls ein Lokal angesehen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreichbar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf "Erfahrungen des täglichen Lebens" eine Zuwendung von maximal € 4,40 arbeitstäglich.
    Essensgutscheine mit einem Wert von bis zu (lediglich) € 1,10 arbeitstäglich können dagegen auch in Lebensmittelgeschäften, Fleischereien - daher auch der legendäre Name "Wurstsemmelerlass" -, Fast Food Ketten, Würstelständen, Konditoreien, Bäckereien verwendet werden. Gemäß RZ 95 ist von der ArbeitgeberIn eine Prüfung, ob die solcherart erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.


  • Geschenke/Sachzuwendungen
    § 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätzlich die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei ist: Nicht nur die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365,- pro Jahr ist steuerfrei, sondern auch dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu € 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002).
    Die LStRL 2002 präzisieren und halten fest, dass die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen ist und die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung ist! Ausdrücklich zählen nach RZ 80 auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zulässigen Sachzuwendungen.



Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preisnachlässe auf Waren der ArbeitgeberIn, die nur ArbeitnehmerInnen gewährt werden, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar.
Die Argumentation, dass die Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge im Interesse der Umsatzförderung des Unternehmens gelegen sei, lässt der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht gelten:

  • Die Steuerfreiheit eines Preisnachlasses bei der ArbeitnehmerIn wäre nur dann gegeben, wenn die Nachlässe im ausschließlichen Interesse der ArbeitgeberIn gewährt würden und für die ArbeitnehmerIn bei der Einlösung der Gutscheine kein Vorteil erwachsen würde.

  • Weiters wäre die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Preisnachlässe auch Fremden im normalen Geschäftsverkehr, ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt würden.


Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an DienstnehmerInnen als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatzsteuerfreiheit ergeben:

  • Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes, wenn die ArbeitgeberInnenleistung vorwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Im konkreten Fall wurde dies damit begründet, dass die Kantinenverpflegung im betrieblichen Bereich dazu dient, dass die DienstnehmerInnen während der Mittagspause anwesend sind, und für Kunden oder Lieferanten telefonisch erreichbar sind und so der laufende Geschäftsgang aufrechterhalten werden kann.


  • Umsatzsteuerliche Beurteilung ohne betriebliches Interesse

    Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Dies gilt sowohl bei Kantinenverpflegung als auch bei Bereitstellung der Verpflegung von Dritten. Laut Umsatzsteuerprotokoll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat durch 30 zu dividieren. Pro Tag entfallen auf ein Mittagessen 3/10 d.s. € 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatzsteuer mit € 0,18 herauszurechnen.


  • Ausnahme: Für Gastronomiebetriebe besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beherbergung als auch Verköstigung Umsatzsteuerfreiheit. Dort ist betriebliches Interesse keine Voraussetzung.

    Essen- und Geschenkgutscheine im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und sind daher bei der DienstgeberIn bei Weitergabe an die DienstnehmerInnen USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betreffend Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) verwiesen.


In der September-Ausgabe der KlientInnen-Info wurden zu diesem Thema folgende Aspekte betrachtet:

  • Grundzüge von BASELII
  • Rating Kriterien.
Über die Auswirkungen von Basel II auf die heimischen Unternehmen findet zurzeit eine kontroversielle Diskussion statt. Während Befürworter die risikogerechtere Konditionengestaltung der Kredite begrüßen, befürchten SkeptikerInnen Benachteiligungen vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die in Österreich 97% aller Unternehmen ausmachen.
  • Kritikpunkte und mögliche nachteilige Auswirkungen von Basel II
    Die negativen Auswirkungen betreffen eine Verteuerung der Kredite durch höhere Risikozuschläge und können im Wesentlichen durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:

    • die in Österreich herrschende Langfristkultur bei Krediten führt zu höheren Ausfallswahrscheinlichkeiten und dadurch zu einer höheren Risikogewichtung.

    • die Definition eines "notleidenden" Kredites ist relativ weit gefasst. Ist eine Forderung mehr als 90 Tage fällig, so beträgt dessen Risikogewicht 150% beim Standardansatz.

    • die Besicherung von Krediten durch Gewerbeimmobilien oder auch durch Eigentumsvorbehalt führt nicht (mehr) zu einer Reduktion des Risikogewichtes.

    • die traditionell geringe Eigenkapitalquote von österreichischen KMUs lässt auf schlechtere Rating-Ergebnisse schließen.

    • durch die internen Ratings entstehen den Banken zusätzliche Kosten, die an die Kreditnehmer weitergegeben werden.

    • JungunternehmerInnen könnten aufgrund einer fehlenden "Rating-Geschichte" schlechter eingestuft werden.

    • Benötigen die Banken zur Abdeckung der Kreditrisiken mehr Eigenkapital und können dieses nicht aufstocken, kommt es zu einer Verknappung der Kredite. Die Bankinstitute könnten verleitet sein, ihr Kreditportfolio zu bereinigen und sich von bonitätsschwachen Kreditkunden zu trennen. Dies führt zur Problematik der Prozyklizität und trägt zur Verschärfung eines wirtschaftlichen Abschwunges bei.


  • Chancen und mögliche positive Auswirkungen von Basel II
    Im dritten Konsultationspapier und nach der am 31. Juli diesen Jahres beendeten Auswirkungsstudie (QIS 3 Quantity of Impact Study) gab es einige Änderungen des ursprünglichen Entwurfes. Dieser Entwurf berücksichtigt insbesondere die spezielle Situation der KMUs.

    • KMU-Kredite bis zu einer 1 Mio. Euro werden aufgrund der Portfolio- und Diversifikationseffekte zu den Privatkrediten ("Retail-Segment") gerechnet, was im Standardansatz zu einer Risikogewichtung von 75% (6% Eigenkapitalquote) bedeutet.

    • Unternehmen mit guter Bonität können von einem Rating durch günstigere Kredit-Konditionen profitieren.

    • Bei Anwendung des Standardansatzes wurde die Auswahl der als risikominimierend anerkannten Sicherheiten und Garantien erheblich erweitert, woraus günstigere Konditionen resultieren.

    • Die Offenlegungspflichten fördern transparente Ratingverfahren, wodurch ein Vergleich der Konditionen der einzelnen Banken ermöglicht wird.

    • Die Vorbereitung auf ein Rating kann sich positiv auf das Unternehmen auswirken, indem interne Verbesserungsprozesse hinsichtlich Führung, Ausrichtung, Strategie etc. eingeleitet werden.


  • Maßnahmen
    Die Wahl des Finanzierungspartners hat einen wesentlichen Einfluss auf die Kreditkonditionen. So werden Unternehmen mit guter Bonität oder mit geringer Ausfallshöhe im Insolvenzfall (z.B. durch hoch besicherte Kredite) Banken auswählen, die einen der IRB-Ansätze verwenden, um in den Genuss günstiger Kredite zu kommen. Unternehmen mit schlechter Bonität werden sich demgegenüber eher an Banken wenden, die den Standardansatz zur Berechnung des Risikos heranziehen. Durch alternative Finanzierungsformen kann der Problematik der Eigenkapitalunterlegung entgangen werden. Unternehmen werden wohl stärker als bisher danach trachten,

    Beteiligungskapital oder Venture Capital zur Finanzierung heranzuziehen. Auch Leasing-Finanzierungen können eine attraktive Alternative darstellen. Der direkte Zugang zum Kapitalmarkt wird allerdings weiterhin nur großen Unternehmen mit guter Bonität offen stehen.

    Ist eine alternative Finanzierung nicht möglich, sind kurzfristige und hoch besicherte Kredite als günstig anzusehen. Ein weiterer Ansatzpunkt ist offensichtlich die Verbesserung des Ratings bzw. der Bonität. Dies wird idR durch Optimierung der Kapitalstruktur d.h. einer höheren Eigenkapitalquote, durch Verbesserung des Geschäftsergebnisses und der Unternehmenssituation etc. erreicht.


  • Anforderungen an Unternehmen
    Basel II wird die Beziehung zwischen Unternehmen und Kreditinstitut intensivieren. Die bankinternen Ratings verlangen von den Unternehmen ein transparentes Auftreten. Eine Versorgung der Bank mit zeitnahen und inhaltlich aussagekräftigen Unternehmensdaten in angemessener Frequenz wird daher eine unumgängliche Notwendigkeit für Unternehmen darstellen.

    Die Kapitalkosten werden durch Basel II zunehmend in den Mittelpunkt gerückt. Um den Finanzmitteleinsatz möglichst effizient zu gestalten, wird die Implementierung von Steuerungs- und Führungsinstrumenten, wie Risiko-Informations- und Controlling-Systemen sinnvoll sein. Planungsrechnungen, laufende Soll-Ist Vergleiche und Vor- und Nachkalkulationen erhöhen die Planungssicherheit und tragen damit einen wichtigen Bestandteil zur Unternehmenssicherung bei.


  • Fazit
    Basel II wird einige wichtige Änderungen in der Kreditvergabepolitik der Banken mit sich bringen, die von vielen befürchtete deutliche Verteuerung oder Verknappung der Kredite dürfte allerdings ausbleiben. Die Zuordnung von KMU-Krediten bis zu 1 Mio. Euro zu den Privatkrediten, die weitreichende Anerkennung von Kreditbesicherungen und -garantien und im Falle von guter Bonität eine gerechtere Risikozuteilung bergen zudem Erleichterungen. Des Weiteren wird es bei Wahl des Standardansatzes keine größeren Änderungen (mit Ausnahme der überfälligen Kredite) zu den bisherigen Eigenmittelvorschriften für Unternehmenskredite geben.


  • Weitere Informationen im Internet:

    Infos zum Thema

    Website des "Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht"
    www.bis.org

    Webportal zu Basel II. Mit umfangreichen News, bestellbaren Studien und Services zum Thema.
    www.basel-ii.info

    www.bundesbank.de/bank/bank_basel.php

    http://basel2.oenb.co.at/

    Neben grundlegenden Informationen bietet die Deutsche Bundesbank bzw. Österreichische Nationalbank eine Vielzahl von Dokumenten als Download an.
    www.ratingampel.de

    Tipps zum Rating und Ratingcheck.
    www.prosuccess.at


  • Anpassung an das höhere Pensionsantrittsalter

    • Steuerfreie Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG Die starre Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr betreffend die Beiträge für eine Lebensversicherung wird nun bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert.


    • Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108 g EStG Auch hier entfällt die starre Grenze mit dem 62. Lebensjahr und wird bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert.


  • Kapitalertragssteuer bei Auslandsbeteiligungen
    Zur in der KlientInnen-Info Juli 2003 aufgeworfenen Frage betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird auf eine Ausweitung der Regelung in der Auslandszinsenverordnung BGBl II 1998/43 verwiesen, weil ins Gesetz keine Anrechnungsbestimmung hierfür aufgenommen wurde. Über die Neuregelung wird zeitgerecht berichtet. Der Beginn der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Auslandsdividenden wird verlängert; die Regelung gilt erst ab 1. April 2004.


  • Sonderausgaben für Breitbandtechnologie
    Die Absetzbarkeit für den Erstanschluss in der Höhe von € 50,- und die monatliche Gebühr in der Höhe von € 40,-setzt voraus, dass die physikalische Downloadbreite mindestens 256 kbit/Sekunde beträgt (z.B. Chello- oder ADSL-Anschluss, nicht aber UMTS-Technik)


  • Besteuerung von Kaufpreisrenten ab 2004
    Grundsätzlich tritt an die Stelle der Kapitalisierung nach Bewertungsgesetz die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Es besteht aber die Option, dass die neue Besteuerung nur im Einvernehmen zwischen der Rentenverpflichtenden und Rentenberechtigten erfolgen kann und die Frist bis 31. Dezember 2006 verlängert wird.


  • Besteuerung von Indexprodukten / Genussrechten
    Die Regelung, dass Wertveränderungen bei diesen Wertpapieren dann keine Kapitaleinkünfte sind, wenn eine Kapitalgarantie von nicht mehr als 20% vorliegt, wird bis 1. März 2004 verlängert.


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