Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe September 2005



Inhaltsverzeichnis




  • Neuerungen gemäß Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

  • Einkommensteuergesetz

    • Steuerbegünstigung für Auftragsforschung ab 1. Jänner 2005

      Der Forschungsfreibetrag und die Forschungsprämie stehen auch für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung zu, wodurch diese Steuerbegünstigung auch für Klein- und Mittelbetriebe anwendbar ist. Betroffen sind nur Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen wie: Universitäten und Forschungseinrichtungen (WIFO oder IHS), die selbst keine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können.

    • Bausparen ab 1. September 2005

      Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages unterbleibt die Rückforderung der gewährten Bausparprämie, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder der Pflege verwendet werden. Weiters wird die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen um die Finanzierung dieser Maßnahmen erweitert.

  • Umsatzsteuergesetz ab 1. Jänner 2006
    • UID-Nummer als Rechnungsbestandteil

      Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nr. sowohl der leistenden UnternehmerIn als auch der LeistungsempfängerIn anzugeben.

    • Zusammenfassende Meldung

      Diese ist in Hinkunft monatlich, zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

    • Finanzstrafgesetz ab 1. Jänner 2006

      Das Höchstausmaß der Freiheitsstrafe bei strafbestimmenden Wertbeträgen von über € 3 Mio. wird auf 7 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben.

Wie schon in der KlientInnen-Info April 2005 angekündigt, wurde mit dem BGBl I 2005/36 die Zwangszuweisung zu einer Mitarbeitervorsorgekasse eingeführt und der ArbeitgeberIn die Wahlmöglichkeit eröffnet die MVK-Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen monatlich oder einmal jährlich zu entrichten.

  • Zwangszuweisung

    Hat die ArbeitgeberIn nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses der ersten ArbeitnehmerIn, für den MVK-Beiträge zu entrichten sind, einen Beitrittsvertrag mit einer MVK abgeschlossen, wird sie/er von der Krankenkasse aufgefordert binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen, andernfalls erfolgt die Zuweisung an eine bestimmte MVK. Der ArbeitgeberIn wird aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag der MVK eingeräumt. Diese Vorgangsweise gilt auch für Zeiträume, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen haben.

  • Zahlungsmodus bei geringfügig Beschäftigten

    Wählt die ArbeitgeberIn statt der monatlichen Zahlung die Zahlung zum Jahresende gilt folgendes:

    • Der zu leistende Betrag erhöht sich um 2,5%.


    • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der MVK- Beitrag 2 Wochen nach Ende des Dienstverhältnisses fällig.


    • Die Änderung des Zahlungsmodus ist von der ArbeitgeberIn vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung vorgesehen ist, der Krankenkasse zu melden. Das bedeutet, dass erst für den Beitragszeitraum nach dem 31. Dezember 2005 - also für 2006 - die Änderung möglich ist, wenn spätestens Ende 2005 diese Meldung erfolgt.
  • Unterschiedliche Höhe bei den steuerfreien Reisekostenersätzen und der Geltendmachung von Reisekosten

    Reisekostenersätze bzw. die Absetzbarkeit hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab.

  • Dienstreise § 26 Z 4 EStG, Rz 699 ff LStR

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die DienstnehmerIn über Auftrag der DienstgeberIn ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt, oder

    so weit weg vom Familienwohnsitz arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, soweit kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht (Einsatzdauer länger als eine Woche).

    Eine Mindestentfernung ist nicht vorgesehen. Die "Reise um die Ecke“ genügt.

    Steuerfreie Kostenersätze

    • Fahrtkosten: Entweder lt. Beleg in der tatsächlichen Höhe, oder bei Fahrten mit dem dienstnehmereigenen PKW € 0,36 pro Km.


    • Tagesgeld: Im Inland, wenn länger als 3 Stunden € 2,20 pro angefangener Stunde, maximal € 26,40 pro Tag. Wird ein Arbeitsessen bezahlt, kommt es zu einer Kürzung um € 13,20 pro Essen.

    Im Ausland kommen die Höchstsätze der Bundesbediensteten (Reisegebührenvorschrift) zur Anwendung, wenn die Reise länger als 5 Stunden dauert. Bei über 5 Stunden 1/3, über 8 Stunden 2/3, über 12 Stunden voller Satz.

    • Nächtigungsgeld: Entweder die tatsächlichen Ausgaben lt. Beleg (inklusive Frühstück), oder ohne Nachweis pauschal € 15,- / Nacht im Inland, im Ausland die Höchstsätze lt. RGV für Bundesbedienstete.


    • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten nicht als Dienstreise. Deren Kosten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag / Pendlerpauschale abgegolten.

Diese Kostenersätze sind gem. § 49Abs. 3 ASVG auch sozialversicherungsbeitragsfrei, sofern ein echtes Dienstverhältnis (und nicht ein freies Dienstverhältnis) gegeben ist.

  • Berufsreise § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, Rz 278 ff LStR

    Diese liegt vor, wenn

    • sich die Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und


    • eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. mehr als 5 Stunden im Ausland vorliegt und


    • kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

    In diesem Fall handelt es sich um Einkünfte aus nicht betrieblicher Tätigkeit (nicht selbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte). Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden wie folgt:

    Tagesgeld in Höhe der Pauschalbeträge nach § 26 Z 4 EStG, allerdings nur dann, wenn eine Nächtigung erforderlich ist.

    Als Fahrtkosten können die tatsächlichen Kosten oder für die Benutzung des eigenen PKW das Km-Geld in der Höhe von € 0,356 / Km - allerdings nur bis maximal 30.000 Kilometer p.a.- geltend gemacht werden.

    Für das Nächtigungsgeld gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Dienstreise.

  • Geschäftsreise § 4 Abs. 5 EStG, Rz 1378 EStR

    Hier handelt es sich um betriebliche Einkünfte (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständige Tätigkeit).

    Dieser Reisebegriff deckt sich mit der Berufsreise gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, ist aber von der Dienstreise gem. § 26 Z 4 EStG verschieden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Reisen, die Fahrtkosten sind jedoch in der tatsächlichen Höhe Betriebsausgaben, sofern nicht der Wohnort aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Es sind mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit möglich (z.B. Filialbetriebe, Einsatzort oder -gebiet, ein Fahrzeug mit dem täglich auf denselben Routen Fahrten unternommen werden etc.). Dies hat zur Folge, dass der Aufenthalt an diesen Orten keine Reise darstellt.

    • Reisekosten

    Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sind ohne Nachweis in der tatsächlichen Höhe als Betriebskosten absetzbar, wenn sie die Beträge lt. § 26 Z 4 EStG nicht übersteigen. Tagesgeld kann auch nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Nächtigung erforderlich ist.

    Fahrtkosten können in der tatsächlichen Höhe, oder bei Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen PKW mit € 0,356 / Km abgesetzt werden, aber nur bis 30.000 Kilometer p.a. Darüber hinaus geht das Finanzamt davon aus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% im einkommensteuerlichen Sinn als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist und damit die tatsächlichen Betriebsausgaben abzusetzen sind.

    • Vorsteuerabzug
  • Sowohl vom pauschalen Tages- als auch Nächtigungsgeld kann die UnternehmerIn die Vorsteuer mit 9,0909% geltend machen. Gleiches gilt für die DienstgeberIn als UnternehmerIn für Kosten einer Dienstreise ihrer DienstnehmerInnen.

  • Reisekosten für Aus- und Fortbildung §§ 4 Abs. 4 Z 7 u. 16 Abs. 1 Z 10 EStG, Rz 365 LStR

    Neben den unmittelbaren Kosten (Kursgebühren, Skripten etc.) können auch Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Entfernung muss aber mindestens 25 Kilometer betragen. Als Km-Geld können € 0,356 / Km, als Tagesgeld nach Stunden bis maximal € 26,40 / Tag und als Nächtigungsgeld pauschal € 15,- pro Nacht im Inland geltend gemacht werden. Wird Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück in tatsächlicher Höhe beansprucht, ist es mit € 81,45 begrenzt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag der Bundesbediensteten von € 18,10 erhöht um 350%. Vergleichbares gilt bei Auslandsreisen. Für Deutschland und Italien beträgt das Nächtigungsgeld € 27,90; maximal können daher pro Nacht € 125,55 geltend gemacht werden. In der Schweiz sind es € 147,15 (von € 32,70 gerechnet). Dauert ein Seminar länger als 5 Tage, kommt es infolge Vorliegens eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit zu einem Wegfall des Tagesgeldes.

  • Reisekosten bei Vereinstätigkeiten (Rz 774 VereinsRL)

    Die steuerfreien Reisekostenersätze für FunktionärInnen, TrainerInnen, SportlerInnen, KünstlerInnen etc. im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit betragen für:

    Verpflegungskosten bis 4 Stunden € 13,20, darüber maximal € 26,40 pro Tag.

    Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleichs von € 3,-, bis 4 Stunden nur € 1,50.

    Es besteht keine Mindestgrenze für die Fortbewegung, die Tatsache einer Reise muss aber glaubhaft gemacht werden (z.B. Aufzeichnungen des Vereines ).

    Wird Km-Geld verrechnet, ist dieses um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und dem Reisekostenausgleich zu kürzen. Da einerseits Nächtigungsgelder in den VereinsRL nicht erwähnt sind, andererseits aber sogenannte "Unterhaltskosten“ im Zusammenhang mit Fahrt- und Verpflegungskosten angeführt sind, erhebt sich die Frage nach der Geltendmachung von Nächtigungsgeldern und was mit Unterhaltskosten bei Reisen gemeint sein kann. Die Verrechnung von pauschalen Nächtigungskosten in der Höhe von € 15,- im Inland dürfte aber nicht steuerschädlich sein. Trägt die Person selbst einen Teil der Reiseaufwendungen, können diese als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Neben den steuerfreien Vergütungen besteht für FunktionärInnen ein weiterer Freibetrag in der Höhe von € 75,- pro Monat.

    Diese Reisekostenregelung gilt nicht für Dienstnehmer des Vereines.

  • Lohngestaltende Vorschriften § 68 EStG u. Rz 734ff LStR

    Auf Grund des Verweises in § 26 Z 4 EStG auf § 68 EStG werden lohngestaltende Vorschriften zum unmittelbaren Gesetzesinhalt, sofern sie hinsichtlich des Dienstreisebegriffes günstiger sind als das EStG. Darunter fallen insbesondere Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstordnungen etc. Davon sind z.B. betroffen: Die Festlegung des Dienstortes, die Dauer der Dienstreise sowie die Abrechnung nach Kalendertagen. Keine Änderung ist aber hinsichtlich der im EStG festgelegten steuerfreien Beträge und einer kürzeren Reisedauer möglich.

  • Reisegebührenvorschrift

    Für Bundesbedienstete gilt die RGV laut VO BGBl 87/2001 mit Wirkung ab 2002. Die Nächtigungsgebühr für das Inland beträgt gem. § 13 Abs. 1 RGV € 18,10.

    Für Auslandsreisen können gem. § 26 Z 4 EStG für Dienst-, Berufs- und Geschäftsreisen die Höchstsätze (es gibt 4 Gebührenstufen) für Tages- und Nächtigungsgelder geltend gemacht werden.

  • Zusammenfassung der Unterschiede
Reisebegriffe Dienstreise Berufsreise Geschäftsreise
Mindestentfernung keine 25 km 25 km
Mittelpunkt der Tätigkeit "neuer" Mittelpunkt über eine Woche  mehrere möglich
Km-Geld € 0,36 € 0,356 € 0,356
30.000 Km-Grenze keine** höchst darüber Betriebsausgabe
Wohnung-Arbeitsstätte Keine * Betriebsausgabe
Tagesgeld ja nur bei Übernachtung möglich 
Nächtigungsgeld ja ja ja
Vorsteuer Unternehmer * ja
   *) Nur in jenen Fällen, in welchen der Steuerpflichtige als Unternehmer anzusehen ist (z.B. VSt bei Einkünften aus V&V).
   **) lt. VwGH vom 19.5.2005, 2001/15/0088 aber auch bei Dienstreise
  • Bildungsreise

    Mindestentfernung: 25 Km

    Nächtigungsgeld nach Beleg: Höchstgrenzen (Inland z.B. 81,45)

    Km-Geld: € 0,356 / Km

  • Vereinstätigkeit (lt. VereinsR)

    Keine Mindestentfernung

    Verpflegungskosten: Bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40

    Fahrtkosten: Massenbeförderungsmittel plus Reisekostenausgleich, bis 4 Stunden € 1,50, darüber € 3,-. Km-Geld mit Anrechnung.

    Nächtigungsgeld: In den VereinsRL nicht gesondert erwähnt (dafür aber "Unterhaltskosten“?)

  • Lohngestaltende Vorschriften

    Günstigere Regelungen für den Dienstreisebegriff werden zum Gesetzesinhalt.

  • Reisegebührenvorschrift

    Für Bundesbedienstete beträgt die pauschale Nächtigungsgebühr € 18,10. Die Gebührenstufe 4 gilt bei Auslandsreisen auch für das EStG.

  • Pauschale Reisevergütungen an freie DienstnehmerInnen

    Derartige Vergütungen (Km-Gelder, Tages- / Nächtigungsgelder) unterliegen bei freien DienstnehmerInnen lt. VwGH 15.3.2005, 2001/08/0176 der Sozialversicherungspflicht, weil lt. ASVG nur Ersätze von tatsächlichen - durch Belege nachgewiesene - Auslagen beitragsfrei sind. Diese Rechtsauslegung gilt grundsätzlich für die Vergangenheit. Um Aufrollungen zu vermeiden, konzediert die Sozialversicherung deren Anwendung erst ab Veröffentlichung des Erkenntnisses, somit ab Mai 2005.

    Nach wie vor ist zu empfehlen, an freie DienstnehmerInnen keine Reisevergütungen zu bezahlen, weil dies als Indiz für ein echtes Dienstverhältnis gelten könnte.

  • Unterschiedliche Besteuerung von Pensionsbezügen - Steuerfreiheit bis zur Höherbelastung

  • Einkunftsarten

    Grundsätzlich liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit gem. § 25 EStG vor, gleichgültig aus welcher aktiven Tätigkeit die Pension stammt. Dazu zählen z.B. Bezüge aus in- und ausländischen Pensionskassen, Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen, gesetzlichen Pensionen, sowie Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn diese den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Ausländische Pensionsbezüge sind in bestimmten Fällen als wiederkehrende Bezüge nach § 29 EStG zu erfassen und es sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden.

  • Besteuerungsformen

    Pensionsbezüge können steuerfrei, anteilig zu 75% steuerfrei oder zum Tarif sogar höher besteuert sein, als Aktiveinkünfte.

  • Steuerfreie Pensionen

    • Bezüge aus Pensionskassen, soweit für die Beiträge bis € 1.000,- p.a. eine Prämie nach § 108a EStG (Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge) in Anspruch genommen worden ist.


    • Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung - wie oben - eine Prämie nach § 108a EStG in Anspruch genommen worden ist.
    • Steuerfrei sind auch jene Pensionsbezüge, die auf die Veranlagungserträger der o.a. Beiträge entfallen.


  • Zu 75% steuerfreie Pensionen

    • Jene Teile der Bezüge aus Pensionskassen, für welche die Beiträge vor der ArbeitnehmerIn, von einer wesentlich Beteiligten oder von der ArbeitgeberIn für sich selbst eingezahlt wurden. Gleiches gilt für die auf diese Beiträge entfallenden Gewinnanteile.


    • Höherversicherungspensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit die Steigerungsbeträge nicht auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.


  • Tarifbesteuerung

    Alle anderen Pensionsbezüge unterliegen der vollen Steuerbelastung, wobei für PensionistInnen lediglich der Pensionistenabsetzbetrag von € 400,- p.a. und der auch nur in voller Höhe bis zu einem Jahreseinkommen von € 17.000,- mit einer Einschleifregelung bis € 25.000,-. Darüber entfällt er zur Gänze. Der Werbungskostenpauschalbetrag steht nicht zu.

  • Auslandspensionen

    Bezieher ausländischer Pensionen, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, sind unter KZ 359 in E 1 zu erklären. Einbehaltene ausländische Einkommensteuer ist in diesem Fall auf die österreichische Einkommensteuer anrechenbar, wenn dies im DBA oder § 48 BAO bzw. § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) vorgesehen ist. Steht Österreich aber das Besteuerungsrecht nicht zu, dann hat die Eintragung unter KZ 440 in E 1 (Progressionsvorbehalt) zu erfolgen. Bezüge aus ausländischen Pensionskassen, an welche die Beiträge freiwillig geleistet wurden bzw. im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht besteht, sowie Bezüge aus einer ausländischen Sozialversicherung, die nicht der inländischen vergleichbar ist, sind nach § 29 EStG zu versteuern und unter KZ 380 in E 1 zu erfassen.

    Bezüge aus ausländischen Pensionskassen sind gem. § 25 Abs. 1 2b EStG nur mit 25% steuerlich zu erfassen, soweit die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben (neue Formulierung im Gesetz ab 2005). Bisher lautete der Gesetzestext: ., soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.


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