Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe September 2004

Inhaltsverzeichnis


Die neuen Vereinsrichtlinien führen hiezu folgendes aus:

  • Zuordnung der Einkünfte

    Die FunktionärInnen beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und nicht aus einem Dienstverhältnis. Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht Steuerfreiheit. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von € 75,- als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzusetzen. Diese Begünstigung steht bei Tätigkeiten für mehrere Vereine jeweils separat zu.


  • Reisekostenersatz

    Sonderregelung des Reisekostenbegriffes: als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Das Vorliegen der Reise muss aber aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein.

    Steuerfrei sind folgende Kostenersätze (TZ 774 VereinR):

    • Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50 bis 4 Stunden und darüber € 3,00.


    • Verpflegungskosten Bei Tätigkeiten bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40.


    • Kilometergeld lt. KM-Buch. Dieses ist zu kürzen um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und des Reisekostenausgleiches.


    Neu ist, dass die Reisekostensonderregelung nicht für DienstnehmerInnen gilt.


  • Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG

    • Sie besteht nicht für Funktionärseinkünfte, wenn diese zusätzlich der gewährten Kostenersätze € 75,- pro Monat nicht übersteigen.


    • Hinsichtlich der Einkünfte von SportlerInnen, TrainerInnen und SchiedsrichterInnen außerhalb eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstvertrages besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht. Sie beziehen nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


    • Üben diese Personen aber ihre Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus, besteht Mitteilungspflicht, wenn Versicherungspflicht besteht. Bis zu einer mit € 537,78 pauschalen Aufwandsentschädigung p.a. besteht neben Versicherungsfreiheit auch Steuerfreiheit.


    • Besteht allerdings grundsätzlich Mitteilungspflicht, unterbleibt sie dann, wenn das Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich der Reisekostenersätze € 900,- pro Jahr bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,- übersteigt.


  • Sozialversicherung

    FunktionärInnen unterliegen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf und bei Überschreiten von € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf der Vollversicherungspflicht.


  • Umsatzsteuer

    FunktionärInnen sind davon befreit. Für andere Vereinsmitglieder gilt die Kleinunternehmergrenze von € 22.000,- p.a., wenn kein Dienstverhältnis vorliegt.


  • Geltungsbereich

    Die Funktionärsbesteuerung gilt neben den Sportvereinen für alle Begünstigten (auch öffentlich- rechtliche) Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. freiwillige Feuerwehren, Interessenvertretungen (z.B. GewerkschaftsfunktionärInnen) und nicht gemeinnützige Vereine mit einbezogen.

Die österreichischen Bestimmungen wurden dem EU-Recht angepasst, wobei die Rechtsmaterie in 2 Gesetzen (materielles Recht und Verfahrensrecht) geregelt ist.

  • Materielles Recht

    • Neu ist die Ausweitung der Strafsanktionen bei Verstoß gegen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, wobei beim ersten Verstoß eine Verwahrung für den Arbeitgeber vorgesehen ist.


    • Diskriminierungstatbestände sind: Ungleichbehandlung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Alter und sexuelle Orientierung. Neu aufgenommen wurde die Belästigung (Mopping).


  • Verfahrensrecht

    Im "GBK/GAW - Gesetz" (Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft) ist das Verfahren geregelt.


  • Verpflichtung für die ArbeitgeberIn

    Wie schon bisher ist ein Abdruck der neuen Gesetze im Betrieb an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder im geeigneten elektronischen Wege zugänglich zu machen. Mit einem neuen Gesetz - dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) - soll ab 1. Jänner 2005 mit Verfassungsbestimmung ein Diskriminierungsverbot für Behinderte eingeführt werden.



Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und den Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung gebunden.

  • Als Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug normiert das Gesetz jenen Erklärungszeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird und der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Fallen Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum möglich, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt RZ 1.818 UStR.


  • Qualifikation der Rechnung

    Wiederholt taucht die Frage auf, ob die Originalrechnung vorhanden sein muss. Dieses Problem ergibt sich insbesondere dann, wenn bei Fördergeldstellen (z.B. EU - Behörden) die Originalunterlagen, welche nicht retourniert werden, vorgelegt werden müssen. Aus TZ 1.840 UStR, wo ausgeführt ist, dass sogar bei Verlust der Originalrechnung die Vorsteuer geschätzt werden kann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG ausgestellt worden ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Originalrechnung nicht materiellrechtlicher Tatbestand für den Vorsteuerabzug ist. Wenn es der UnternehmerIn gelingt, (sie/ihn trifft jedenfalls die Beweislast) den Nachweis für das seinerzeitige Vorliegen der ordnungsgemäßen Originalrechnung zu erbringen, kann ihr/ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Für die Praxis wird als Beweis für die Existenz der Originalrechnung eine Rechnungskopie und die Bestätigung der Förderstelle genügen, dass der Einbehalt der Originalrechnung zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Fördergelder ist.


  • Vorsteuerabzug bei Endrechnungen (TZ 1.526 UStR)

    Werden in der Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt, so schuldet die UnternehmerIn die Umsatzsteuer laut Rechnungslegung, bis zum Zeitpunkt der Berichtigung der Endrechnung. So lange diese Rechnung nicht berichtigt ist, entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

Zur Unterscheidung, ob eine an die VermieterIn geleistete Zahlung als echte Mietzinsvorauszahlung, die zur Gänze im Jahr des Zuflusses, oder als Hingabe eines Darlehens in Teilbeträgen nach Maßgabe des Darlehenszeitraumes zu versteuern ist, sind folgende Kriterien maßgebend:

Laut VwGH ist ein Darlehensvertrag als eine vom Mietverhältnis losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit einer klaren Vereinbarung über Laufzeit, Rückzahlungsmodus und Verzinsung zu beurteilen.

Fehlen die wesentlichen Kriterien für einen Darlehensvertrag, handelt es sich um eine im Zuflussjahr steuerpflichtige Mietzinsvorauszahlung. Kommt es bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages zu einer Rückzahlung des noch nicht verbrauchten Teiles der Vorauszahlung, dann ist diese Rückzahlung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe absetzbar.

Der Beurteilung eines Darlehens steht bei einer Verknüpfung mit dem Mietvertrag aber dann nichts entgegen, wenn die Kriterien des Darlehensvertrages vorliegen und die Darlehensrückzahlungen mit den Mietzinszahlungen aufgerechnet werden.

Für die Praxis ist daher zu empfehlen, die im Voraus geleistete Zahlung in die Rechtsform eines Darlehensvertrages zu kleiden, um die meist ruinöse progressive Versteuerung im Zuflussjahr zu vermeiden.

Bilanzierende müssen Mietzinsvorauszahlungen periodengerecht verteilen.

Seit dem 1. Jänner 2001 ist der Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr an eine monatliche Zuverdienstgrenze, sondern nun mehr vom Unterschreiten eines jährlichen Einkommens des Kindes in Höhe von maximal € 8.725 abhängig. Die sogenannte "Ferienklausel" (unbeschränktes Dazuverdienen in den Ferien) wurde mit dieser Neuregelung hinfällig.

Diese Zuverdienstgrenze gilt nicht für minderjährige Kinder (unter 18-Jährige), deren Einkommenshöhe keiner Beschränkung unterliegt. Die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder betrifft auch (volljährige) behinderte Kinder.

Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen € 8.725, besteht für das betreffende Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wurde in dem betreffenden Jahr schon Familienbeihilfe bezogen, muss diese komplett zurückgezahlt werden. Mit dem Wegfall der Familienbeihilfe erlischt auch der Anspruch auf Auszahlung des Kinderabsetzbetrages.

Das zu versteuernde Einkommen ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Es werden daher sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus nicht selbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit, allfällige Einkünfte aus Vermietung, nicht endbesteuerte Kapitalerträge) zusammengerechnet. In den Grenzbetrag werden jedoch folgende Einkommensbestandteile nicht einbezogen:

  • Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es wird daher ein Einkommen eines studierenden Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das wegen Überschreitung des Toleranzsemesters keine Familienbeihilfe gewährt wird, nicht auf den Grenzbetrag angerechnet. Wird beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 eingestellt, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist, zählt ein danach für die Monate März 2004 bis September 2004 erzieltes Einkommen des Kindes nicht auf den Grenzbetrag, selbst wenn nach Ablegung der Diplomprüfung ab Beginn des Wintersemesters 2004/2005 wieder Familienbeihilfe bezogen wird.


  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis


  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse


  • Einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfen)


  • Endbesteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden)


Von den Einnahmen können alle Ausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) abgezogen werden.

Zu beachten ist auch, dass ein innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (z.B. Studienabschluss) erzieltes Einkommen ebenfalls nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen ist. Somit besteht für diese drei Monate - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern der Grenzbetrag nicht schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde.

In Betrieben mit durchschnittlich mehr als 20 ArbeitnehmerInnen haben ab 1. Juli 2004 Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren werden und deren Beschäftigungsverhältnis bereits mindestens 3 Jahre gedauert hat, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann frühestens mit Ende der Schutzfrist beginnen und dauert bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Der Elternteil hat nach Ablauf dieser Zeit ein Recht auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit.

Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gastgewerbe sieht vor, dass der ArbeitnehmerInnen für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50% zusteht. Dabei kann auch der Sonntag als 6. Arbeitstag (bei einem arbeitsfreien Montag) im Dienstvertrag festgelegt werden. Üblicherweise sind Zuschläge für Sonntagsarbeit nach § 68 Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von monatlich EUR 360 steuerfrei. Beim Zuschlag für den 6. Arbeitstag handelt es sich aber um einen Zuschlag, der ausschließlich die Tatsache abgilt, dass der ArbeitnehmerIn nicht zwei zusammenhängende freie Tage zur Verfügung stehen bzw. dass die Normalarbeitszeit nicht auf fünf sondern auf sechs Tage verteilt wird. Daher liegt weder ein begünstigter Überstunden- noch Sonntagszuschlag vor. Der Zuschlag in Höhe von 50% ist nicht steuerbefreit, sondern als laufender Bezug zu versteuern, und zwar auch dann, wenn vertraglich der Sonntag als 6. Arbeitstag festgelegt wird.

Quelle: Lohnsteuerprotokoll 2004 bzw Einkommensteuerrichtlinien



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