Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe September 2003

Inhaltsverzeichnis

 

>> Grundzüge von Basel II
>> Rating Kriterien

Grundzüge von Basel

  • Hintergrund
    1975 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ins Leben gerufen. Ziel dieses Ausschusses ist die Entwicklung eines internationalen Bankenaufsichtsrechts bzw. Netzwerks, um die Qualität der Bankenaufsicht zu verbessern. Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter der Zentralbanken und der Bankenaufsichtsbehörden der G10-Staaten sowie Luxemburg. Der Ausschuss tritt in der Regel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zusammen, wo sich auch das ständige Sekretariat befindet.

    1988 wurden erstmalig unter dem Namen Basel I bankenaufsichtsrechtliche Regelungen mit dem Ziel der Sicherung der Stabilität des Banksektors durch Begrenzung des Insolvenzrisikos von Banken normiert. Das wesentliche Instrument von Basel I ist die Pflicht zur Eigenkapitalunterlegung der vergebenen Kredite mit 8% der Kreditsumme - unabhängig von der individuellen Bonität der KreditnehmerIn. Unter Basel II wird eine umfassende Neuregelung des Bankenaufsichtsrechts verstanden, welches zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.

  • Die drei Säulen von Basel II
    Basel II besteht aus "drei Säulen": den Mindesteigenkapitalanforderungen (MINIMAL CAPITAL REQUIREMENTS), der Qualitativen Aufsicht (SUPERVISORY REVIEW PROCESS) und der Marktdisziplin (MARKET DISCIPLIN). Während die zweite Säule das Verfahren zur Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden beschreibt, wird unter dem Stichwort Marktdisziplin die Transparenz von Risikolage und Kapitalausstattung der Kreditinstitute verstanden. Im Mittelpunkt der Diskussion und momentan für die Kreditwirtschaft besonders relevant ist die zu Anfang genannte Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute. Der Neuregelung werden immense Rückwirkungen auf die Kreditvergabepolitik der Banken zugeschrieben

  • Basel II regelt für Banken die Eigenmittelunterlegung von Krediten in Abhängigkeit von der individuellen Bonität der KundInnen.
    Aufgrund der neuen Eigenkapitalvorschriften sind Banken in Zukunft im Rahmen von Basel II dazu verpflichtet, ihre Eigenkapitalquote an der Qualität ihres Kreditportfolios dem Risiko entsprechend auszurichten. Die KreditnehmerInnen werden in verschiedene Bonitätsklassen unterteilt. Ein Kredit an eine UnternehmerIn mit schlechter Bonität muss demzufolge durch die Bank mit mehr Eigenkapital unterlegt werden, wodurch die Kreditkosten für die Bank steigen. Diese erhöhten Kosten werden wiederum durch schlechtere Kreditkonditionen an die UnternehmerIn weitergegeben. Die prinzipielle Eigenmittelunterlegung beträgt weiterhin 8%, jedoch wird diese durch die im Folgenden beschrieben Ansätze wesentlich beeinflusst.


  • Drei Ansätze für die Berechnung des Kreditrisiko
    Basel II stellt den Banken drei Ansätze mit steigender Risikosensitivität zur Berechnung des Kreditrisikos und damit zur Eigenkapitalquote zur Verfügung.

    1. 1. der Standardansatz wird angewandt bei externen Ratings bzw. bei UnternehmerInnen die über kein Rating verfügen. Ein unbesicherter UnternehmerInnenkredit wird wie bisher mit 100% von 8% Eigenmittelunterlegung eingestuft. Neu ist, dass notleidende Kredite (Forderung mehr als 90 Tage fällig) mit 150% von 8%, also insgesamt 12% Eigenkapital zu unterlegen sind.
    2. 2. der Basis-IRB Ansatz (Internal Rating Based) basiert auf bankinternen Einstufungen (Ratings). Dieser Ansatz ermöglicht eine viel exaktere und individuelle Risikoeinstufung der Kredite. Für notleidende Kredite kann dies aber im schlechtesten Fall eine Eigenkapitalunterlegung von bis zu 562,5% von 8% (45% EK-Unterlegung) bedeuten.
    3. 3. der Fortgeschrittene IRB Ansatz verfeinert die internen Ratingverfahren der Bank. Während im Basis-IRB nur die Ausfallswahrscheinlichkeit durch die Bank geschätzt wird, können bei diesem Ansatz zusätzlich auch die Ausfallsquote, die Höhe zum Zeitpunkt des Ausfalls und die Restlaufzeit eines Kredites durch die Bank geschätzt werden. Die Wahl eines der drei Ansätze oder deren Mischung steht der Bank prinzipiell frei, jedoch müssen die Kreditinstitute zur Wahl der IRB-Ansätze gewisse Anforderungen erfüllen. Es ist daher davon auszugehen, dass nur die großen Banken den Fortgeschrittenen IRB anwenden und die kleineren Institute den Standardansatz wählen werden.
Aspekte des Rating-Verfahrens

Das Verfahren zur Beurteilung der KundInnenbonität wird Rating genannt. Mit Hilfe dieses systematisierten Verfahrens wird die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bzw. Organisation bewertet. Grundlage eines Ratings sind neben externen Wirtschaftsinformationen (Branchenkennzahlen, Marktanteilsdaten u.a.) vor allem umfangreiche quantitative und qualitative Informationen, die die UnternehmerIn der externen Rating-Agentur bzw. der kreditgebenden Bank aufbereitet zur Verfügung stellen muss.
  • Internes vs. Externes Rating
    Während insbesondere börsennotierte Unternehmen durch externe Rating-Agenturen wie Moody's oder Standard & Poor's eingeschätzt werden, erfolgt die Beurteilung von Klein- und Mittelbetrieben zumeist auf Basis der bankinternen Ratings. Während bankinterne Bonitätsbeurteilungen aufgrund des Bankgeheimnisses nur mit Zustimmung der UnternehmerIn oder vom Unternehmen selbst veröffentlicht werden, sind externe Ratings grundsätzlich zur Veröffentlichung bestimmt. Die Entscheidung für ein internes oder externes Rating fällt zumeist aber auf Grund der Kosten des öffentlichen Ratings nicht ganz freiwillig. Für kleine und mittlere UnternehmerInnen sind in der Regel externe Ratings nicht empfehlenswert und nur dann vorteilhaft, wenn die Kosten des Ratings unter den zu erwartenden Zinsvorteilen des Kredits liegen, wenngleich auch (aus einer eher marketingtechnischen Sicht) offen an die jeweilige Zielgruppe (LieferantInnen, KundInnen, MitarbeiterInnen, KooperationspartnerInnen usw.) kommunizierte Ratings das Vertrauen in die eigene Unternehmung und damit die Geschäftsbeziehung stärken können.

  • Unternehmen werden in Kundensegmente unterteilt
    Im Rahmen des Rating-Prozesses wird von der Bank das Kundensegment des zu beurteilenden Unternehmens hinsichtlich Größe (z.B. KMU, FreiberuflerInnen), Branche (z.B. Handel, Dienstleistung), Region, Rechnungslegungsvorschriften (z.B. HGB, IAS/IFRS) und Finanzierungsart (z.B. Projektfinanzierung, Exportfinanzierung) berücksichtigt. Als Vergleichsmaßstab werden bei der Beurteilung Unternehmen des gleichen Kundensegments herangezogen. Es wird für das kreditnehmende Unternehmen daher von Interesse sein, dass es von einem Bankinstitut betreut wird, das ähnliche KundInnen betreut und daher über eine hohe Branchenkenntnis und ausreichende Erfahrungswerte verfügt.

  • Im Rahmen des Ratings werden sowohl hard facts, als auch soft facts berücksichtigt.
    Ein Rating ist eine auf eine "Note" verdichtete Beurteilung des Unternehmens. Dabei werden sowohl quantitative ("hard facts") als auch qualitative ("soft facts") Faktoren einbezogen. Die Bilanzbonität eines Unternehmens wird anhand der Bilanz und der G&V in Form von Kennzahlen z.B. Eigenkapitalquote, Gesamtkapitalrentabilität, Cash-Flow-Rate etc. beurteilt. Die Eigenkapitalquote gilt hierbei als der wichtigste "hard fact".

    Die qualitativen Faktoren setzen sich aus einer Vielzahl von teilweise schwer fassbaren Kriterien zusammen und sollen neben Markt und Produkt des Unternehmens auch die Managementfähigkeiten, Unternehmensstrategie, Personalfluktuation, Controllingsysteme etc. eingeschätzt werden. Hierbei stehen die Zukunftsaussichten des Unternehmens, sich auf dem Markt behaupten zu können, im Vordergrund.

    Anhand dieses Ratings wird die Ausfallswahrscheinlichkeit des Kredites beurteilt und dadurch die nötige Eigenmittelunterlegung der Bank bestimmt und in weiterer Folge die Kreditkonditionen beeinflusst. Kreditinstitute wie auch KreditnehmerInnen müssen sich bereits heute auf die zusätzlichen Anforderungen durch Basel II einstellen und vorbereitende Maßnahmen treffen.


Die betreffenden Prämien können bereits vor Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) geltend gemacht werden:

Formular E108c:
Forschungsprämie
Bildungsprämie
Lehrlingsausbildungsprämie

Formular E108e:
Investitionszuwachsprämie

Form der Geltendmachung:

Entgegen der Regelung in RZ 8209 EStR 2000, wonach nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien ausgeschlossen ist, vertritt nun das BMF die Auffassung, dass diese Prämien bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Steuerbescheides geltend gemacht werden können. Das entsprechende Formular muss aber spätestens am Tag des Ergehens (Zustellung) des Bescheides zur Post gegeben werden.


Das Bundesministerium für Finanzen hat betreffend die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge eine Verordnung erlassen. Im Folgenden soll die unterschiedliche Behandlung bei der VerkäuferIn und bei der KäuferIn dargestellt und mit Beispielen veranschaulicht werden: Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist unabhängig vom Status der VerkäuferIn und der KäuferIn stets steuerfrei. Privatpersonen werden wie UnternehmerInnen behandelt, wenn sie das neue Fahrzeug an eine AbnehmerIn in der EU-Zone verkaufen. Dadurch werden auch gelegentliche Lieferungen neuer Fahrzeuge erfasst. Die "gelegentliche FahrzeugliefererIn" hat einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (= auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer).

FahrzeuglieferIn hat Anspruch auf Vorsteuerabzug

Für etwaige zusätzliche Nebenkosten ist ein weiterer Vorsteuerabzug nicht möglich. Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, der anfallen würde, wenn das Fahrzeug nicht steuerfrei sein würde. Liegt der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten, dann kann nur die Umsatzsteuer des Verkaufspreises als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt der Weiterlieferung des neuen Fahrzeugs möglich. Über die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ist eine Rechnung auszustellen, die alle Angaben enthalten muss, um das Fahrzeug als neu identifizieren zu können.

Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland zu versteuern

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland - unabhängig ob von einer Privatperson oder einer UnternehmerIn erworben - zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag des Erwerbs und ist für jeden einzelnen Erwerb gesondert zu errechnen.
Beispiel: Eine österreichischer UrlauberIn kauft in Dänemark einen PKW. In Dänemark fällt keine Umsatzsteuer an, in Österreich muss aber der Erwerb dem Finanzamt gemeldet und die anfallende Umsatzsteuer und NOVA entrichtet werden.

Die Verordnung regelt die Angaben und die Fristen hinsichtlich der Meldepflicht im Detail. Die Meldung mittels Formular U 17 bzw. U 17a hat folgende Angaben zu enthalten (hinsichtlich Wasser- und Luftfahrzeuge gelten andere Angaben, in der Verordnung nachzulesen):


  • Name und Anschrift der VerkäuferIn (bei UnternehmerInnen deren UID-Nummer)

  • Bestimmungsmitgliedstaat

  • Name und Anschrift der KäuferIn

  • Entgelt für das gelieferte Fahrzeug inkl. Zubehör

  • Datum der ersten Inbetriebnahme (wenn dies vor der Rechnungslegung liegt)

  • Kilometerstand

  • Fahrgestellnummer

Meldetermine

Die Meldung ist gemäß § 3 der Verordnung
  1. von UnternehmerInnen (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,
  2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde, abzugeben.

Land Umsatzsteuer Zulassungssteuer
Belgien 21% nach Hubraum
Dänemark 25% 105% bzw. 180%
Finnland 22% 100%
Frankreich 19,6% mäßig
Griechenland 18% hohe Verbrauchsst. nach Hubraum
Großbritannien 17,5% -
Irland 21% zw. 22,5% und 30%
Italien 20% ja
Luxemburg 15% -
Niederlande 19% 45,2% Verbrauchst. (BPM)
Österreich 20% NOVA nach Durchschnittsverbr.
Portugal 19% hoch, nach Hubraum
Schweden 25% -
Spanien 16% 7% bis 1600 ccm
12% über 1600ccm
(Quelle: ADAC)

Links:

Kauf eines Neufahrzeuges in der EU:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/
Verordnung im Detail:
http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/
Formular U 17:
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/Umsatzsteuererklaerung/2003/U17.pdf


Laut ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall dann nicht der betrieblichen Sphäre zurechenbar, wenn - selbst auf einer betrieblich veranlassten Fahrt - der Unfall durch übermäßigen Alkoholgenuss der LenkerIn verursacht wurde.

Der VwGH 27.3.2003, 99/15/0245 ist nun einen Schritt weitergegangen und anerkennt die durch einen Unfall verursachten Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben, wenn anlässlich einer betrieblichen Fahrt ein Umweg aus privaten Gründen gemacht wurde, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat. Die Leasingraten werden nicht mehr als betrieblich veranlasst angesehen.


Für alle Wirtschaftsjahre, die in dem folgenden Kalenderjahr begonnen haben, beträgt der Zinssatz für:

2000 4,9%
2001 6,2%
2002 5,5%
2003 4,9%







Folgende Alternativen kommen in Frage:

  • Grundregel
    Der 4,5%ige Dienstgeberbeitrag (DB) ist für alle in Österreich beschäftigten DienstnehmerInnen zu entrichten.


  • Ausnahmen in Österreich

    • Ins Ausland entsendete DienstnehmerInnen gelten als im Inland beschäftigt und sind DB-pflichtig

    • EU/EWR DienstgeberIn (z.B. Schweizer UnternehmerIn), die im Ausland eine DienstnehmerIn beschäftigen, die in Österreich*) sozialversichert ist, müssen in Österreich den DB abführen.

    • Für im Inland beschäftigte DienstnehmerInnen besteht aber DB-Freiheit, wenn sie auf Grund der Verordnung 1408/71, einer ausländischen Sozialversicherungspflicht unterliegen.


    • *) Diese Anknüpfung für die DB-Pflicht wird in der Fachliteratur als verfassungswidrig angesehen.

  • Beitragserstattung
    Für EU-widrig abgeführte Beiträge kann gem. § 299 BAO binnen Jahresfrist Rückerstattung beantragt werden.


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