Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe August 2004

Inhaltsverzeichnis


In der KlientInnen-Info 5/2004 wurden die wichtigsten Änderungen der Steuerreform 2005 vorgestellt.

  • Kinderzuschlag zum AlleinverdienerInnen(-erzieherInnen)absetzbetrag

    • Höhe des Kinderzuschlages

      Zusätzlich zum bisherigen Absetzbetrag in der Höhe von € 364,- gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,-, für das zweite € 175,- und für jedes weitere Kind € 220,-. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die der Steuerpflichtigen oder ihrem (Ehe-) Partner mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe ausbezahlt wird.


    • Erhöhung der Zuverdienstgrenze

      Die Zuverdienstgrenze wurde von € 4.400,- auf € 6.000,- erhöht (bei mindestens 1 Kind). Ohne Kinder gelten weiterhin 2,200.--.


    • Berücksichtigung durch die ArbeitgeberIn im Kalenderjahr 2004

      Um in den Genuss des erhöhten Absetzbetrages zu gelangen, sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

      • Die ArbeitnehmerIn legt der ArbeitgeberIn das entsprechende Formular E 30 vor. (Online abrufbar unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=E30 bzw. in Papierform beim Finanzamt). Die laufende Berücksichtigung des um den Kinderzuschlag erhöhten Absetzbetrages bei der laufenden Lohnverrechnung kann somit bereits ab Juli 2004 erfolgen.


      • Um die Kinderzuschläge für die Monate Jänner bis Juni 2004 zu berücksichtigen, wird in der Lohnverrechnung eine Aufrollung erfolgen, die frühestens ab Juli 2004 jedoch spätestens bei der Lohnverrechnung für den Monat November 2004 erfolgen. oder


      • Eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 erfolgt jedenfalls im Zuge einer Einkommensteuer-(ArbeitnehmerInnen-)veranlagung (Kalenderjahr 2004). Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlages (auch für einzelne Kinder) nicht mehr gegeben, muss die ArbeitnehmerIn diesen Umstand der ArbeitgeberIn unter Verwendung des neuen Formulares E 30 (zweite Seite) innerhalb eines Monats melden. Darüber hinaus ist die ArbeitnehmerIn verpflichtet, für das Kalenderjahr des Wegfalls/der Änderung eine Erklärung zur Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L1) oder bei Vorliegen von veranlagungspflichtigen Einkünften eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) einzureichen.


      • Am Jahreslohnzettel L16 ist die Anzahl der beim AlleinverdienerInnen/-erzieherInnenabsetzbetrag berücksichtigten Kinder anzugeben. Die geänderte Lohnzettelversion ist zwingend ab 2005 zu verwenden.


    • Generelle Erhöhung der Pendlerpauschale um 15% rückwirkend mit 1. Jänner 2004

      • Höhe des Pendlerpauschales

        öffentliches Verkehrsmittel zumutbar öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar
        ab 20 km jährlich 450 Euro ab 2 km jährlich 243 Euro
        ab 40 km jährlich 891 Euro ab 20 km jährlich 972 Euro
        ab 60 km jährlich 1.332 Euro ab 40 km jährlich 1.692 Euro
        ab 60 km jährlich 2.421 Euro


      • Berücksichtigung im Kalenderjahr 2004

        Bei bereits vorliegenden Anträgen erfolgt die Berücksichtigung der erhöhten Werte automatisch. (Die laufende Berücksichtigung ist für Lohnzahlungszeiträume möglich, die nach dem 30. Juni 2004 enden.) Für die Vormonate (= Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden) ist eine Aufrollung spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum möglich. Auch hier gilt: Lohnzahlungszeiträume, die eine frühere ArbeitgeberIn betreffen, sind nicht einzubeziehen. Die Berücksichtigung über den Veranlagungsweg stellt auch hier eine Alternative dar.


    • Freigrenze gem. § 67 Abs.1 EStG 1998

      Die Freigrenze für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) beträgt für das Jahr 2004 € 1.950,- und für das Jahr 2005 € 2.000,-.

  • Einkommen- bzw. Lohnsteuerrecht

    Überlässt die ArbeitgeberIn der ArbeitnehmerIn ein mehrspuriges KFZ zur privaten Nutzung (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz), liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.

    Der Sachbezug beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten maximal jedoch € 510,-/Monat. Beträgt die private Fahrtstrecke monatlich unter 500 km, so ist der halbe Sachbezug (0,75% oder maximal € 255,-) anzusetzen. Wenn der halbe Betrag bei unter 500 km pro Monat unterschritten wird, beträgt der Sachbezug € 0,50 pro km (ohne Chauffeur) und € 0,72 pro km (mit Chauffeur).

    • Bemessungsgrundlage des Sachbezuges bei

      • Neu- bzw. Gebrauchtwagen

        Während bei Neuwagen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt. und NOVA) als Basis zur Ermittlung des Sachbezuges dienen, wird bei Gebrauchtwagen der Neuwert (Listenpreis bei Erstzulassung; keine Berücksichtigung von Sonderausstattung oder üblichen Rabatten) oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen.


      • Leasing-Fahrzeugen

        Als Basis dienen die der Leasing-Rate zugrunde liegenden Anschaffungskosten.


      • Vorführ-KFZ

        Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind um 20% zu erhöhen.


      • Mehrfachnutzung

        Als Basis ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge heranzuziehen.


      • Fahrgemeinschaft

        Der einmal ermittelte Sachbezug wird entsprechend der jeweiligen Nutzung auf die ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.


      • Sonderausstattungen

        Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches, zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher bei der Ermittlung des Sachbezuges miteinzubeziehen.

        Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (z.B. Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen. Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Vignette.


      • gebrochene Abrechnungsperiode

        Wird das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes begonnen oder beendet, ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält die ArbeitnehmerIn Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (z.B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.


      • Kein Sachbezug

        Ist eine private Nutzung des KFZ praktisch auszuschließen (Spezialfahrzeuge, z.B. ÖAMTC- / ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn BerufschauffeurInnen das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen, so ist kein Sachbezug anzusetzen.


      • Kostenbeiträge

        Laufende Beiträge mindern entsprechend den Sachbezug. Einmalige Beiträge können entweder auf 8 Jahre verteilt, oder vom Anschaffungswert abgezogen werden. Im Regelfall führt die Minderung des Anschaffungswertes zu einem geringeren Sachbezug. Trägt die ArbeitnehmerIn nur die Treibstoffkosten, kommt es zu keiner Kürzung des Sachbezuges.


    • Fahrtkostenersatz - Kilometergeld

      Nutzt die ArbeitnehmerIn ihr privates KFZ für betriebliche Zwecke, erhält sie hiefür von der ArbeitgeberIn einen Fahrtkostenersatz in Form einer Basispauschalisierung (KM-Geld) oder als Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten. Während die Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten (auch z.B. Flug, Bahn, Taxi) generell steuerfrei ist, hängt die steuerfreie Auszahlung von KM-Geldern vom Führen eines Fahrtenbuches ab. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- sowie Zielpunkt und Zweck der Fahrt. Das KM-Geld versteht sich als Ersatz für folgende Kosten: Abnutzung, Treibstoff und Öl, Service- und Reparatur, Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen), Steuern, Gebühren, Mauten (Vignette), Versicherungen, Mitgliedsbeiträge (ÖAMTC, ARBÖ) und Finanzierung. Neben dem KM-Geld können daher keine weiteren Fahrtkosten erstattet werden. Die Wahlmöglichkeit, die KFZ-Kosten entweder als KM-Geld oder in Form der tatsächlichen Fahrtaufwendungen abzurechnen, besteht aufgrund einer VwGH-Entscheidung vom 8. Oktober 1998 lediglich bei einer jährlichen Kilometerleistung von bis zu 30.000 km. Bei einer Fahrtleistung über 30.000 km sind die tatsächlichen oder geschätzten Fahrtkosten geltend zu machen.

      KM-Geld Werbungskosten Betriebsausgaben Kostenersatz an DienstnehmerInnen
      PKW und Kombi EUR 0,356 EUR 0,36
      Motorrad bis 250 cm3 EUR 0,113 EUR 0,12
      Motorrad über 250 cm3 EUR 0,201 EUR 0,21
      MitfahrerInnen EUR 0,043 EUR 0,05
      Fahrrad bis 5 km EUR 0,233 EUR 0,24
      Fahrrad ab 5 km EUR 0,465 EUR 0,47


    • Schäden

      Entstehen Schäden auf Grund höherer Gewalt bei einem betrieblichen Einsatz des KFZ, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden (insb. Reparatur nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag etc.)


    • Steuerliche Abschreibung von PKW's und Kombis

      Für alle PKW's und Kombis gilt eine Mindest-Abschreibungsdauer von acht Jahren. Ergibt sich bei einem vorzeitigen Verkauf des KFZ ein Verlust gegenüber dem Restbuchwert, so kann dieser sofort steuerlich abgesetzt werden.


    • Luxustangente - Angemessenheitsprüfungi

      Übersteigen die Anschaffungskosten eines KFZ den Betrag von € 34.000,-, so wird der diese Grenze übersteigende Betrag steuerlich nicht anerkannt und muss als Luxustangente ausgeschieden werden. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Kosten für Sonderausstattungen, nicht jedoch für Autotelefone oder Autoradios. Bei Gebraucht-KFZ ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das KFZ nicht älter als 5 Jahre ist, in diesem Fall wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.


    • Privatnutzung und PKW-Kosten von GmbH GeschäftsführerInnen

      Befindet sich das KFZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft, ist zu unterscheiden:

      Nutzt eine nicht wesentlich beteiligter GeschäftsführerIn das KFZ auch für private Zwecke, stellen die Aufwendungen bei der GmbH Betriebsausgaben dar und sind bei der GeschäftsführerIn analog einer anderen DienstnehmerIn als Sachbezug zu behandeln.

      Bei wesentlich beteiligten GeschäftsführerInnen stellt die Fahrzeugüberlassung - analog der Regelung für selbständige VertreterInnen - einen Sachbezug im Rahmen der Einkünfte gemäß §22 Z 2 EStG dar. In beiden Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass durch die private Benützung des KFZ die vertragliche bzw. die angemessene Entlohnung nicht überschritten wird, da in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.


  • Umsatzsteuer

    Keine Vorsteuerrückerstattung gibt es für PKW's und Kombis (seit 1978). Für LKW's, Autobusse, Kasten- und Pritschenwagen, Klein-Autobusse und seit 2002 Kleinbusse und Klein-Lastkraftwagen steht der Vorsteuerabzug zu. Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse und Klein-Lastkraftwagen findet sich auf der Seite des BMF (www.bmf.gv.at).

    Der Vorsteuerabzug kann unter der Voraussetzung der betrieblichen Nutzung von Neuanschaffungen, Betriebskosten, Miete und Altwagen (in allen nicht rechtskräftigen Fällen) vorgenommen werden.

    Kann für das KFZ Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, ist folgendes zu beachten:

    • Bei einer außerbetrieblichen Verwendung liegt Eigenverbrauch als Nutzungstatbestand vor. Als Basis für die Umsatzsteuer sind die Abschreibung und die Betriebskosten heranzuziehen.


    • Umsatzsteuerpflicht (20%) des Verkaufserlöses, wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht worden ist. (Ausnahme: Verkaufserlöse von Kleinbussen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bzw. der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffungskosten nachträglich nicht geltend gemacht wurde).


    • Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung.


    Betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer hat der Vorsteuerabzug folgende Auswirkungen:

    Es sind lediglich die Anschaffungskosten exkl. USt anzusetzen und dementsprechend auch abzuschreiben. Da die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt, mindert dies auch die Luxustangente.

    Bei Überlassung eines Kleinbusses an ArbeitnehmerInnen für die private Nutzung liegt analog zu PKW und Kombi ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Da zur Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe zählen, hat der Vorsteuerabzug keine Auswirkungen für den Sachbezug.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde gemäß § 36 EStG für die Besteuerung des Sanierungsgewinnes eine steuerliche Tarifbegünstigung eingeführt, welche sich nach der Höhe der Ausgleichsquote des Forderungsnachlasses richtet. Diese Regelung hat auch Auswirkung auf die Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Auf Antrag innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Fälligkeit des Beitrages, der auf Grund des Sanierungsgewinnes vorgeschrieben wurde, ist eine Herausrechnung des steuerlich begünstigten Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage möglich. Eine auf die Jahre 1999 bis 2003 rückwirkende Beitragsfreistellung ist aber ausgeschlossen.

Die angeführten Begünstigungen haben zur Voraussetzung, dass es sich um einen "Sanierungsgewinn" im steuerlichen Sinne handelt. Diese liegen nur dann vor, wenn:

  • der Betrieb sanierungsbedürftig und -fähig ist,


  • der Forderungsverzicht von den Gläubigern in Sanierungsabsicht im Rahmen einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme ausgesprochen wird und


  • die Vermehrung des Betriebsvermögens auf den Forderungsverzicht zurückzuführen ist.

Liegen die oben angeführten Voraussetzungen nicht vor (z.B. nachträgliche Betriebseinstellung), ist § 36 EStG nicht anwendbar. Es eröffnet allerdings § 11 a EStG (begünstigte Besteuerung für nichtentnommene Gewinne) eine Alternative für eine teilweise Steuerbegünstigung, da Sanierungsgewinne in die Berechnung des Kapitalanstieges einzubeziehen sind. Die geltende Rechtslage bietet sogar die Möglichkeit einer Doppelbegünstigung des Sanierungsgewinnes und zwar als nicht entnommenen Gewinn gem. §11a und der Tarifbegünstigung gem. § 36 Abs. 2 EStG.


Die Überweisung erfolgte von einem Girokonto mit einem Schuldenstand, im nächsten Jahr mit Valuta 31. Dezember. Der Abfluss ist gemäß § 19 Abs. 2 EStG zuzurechnen:

Der VwGH E.22.1.2004, 98/14/0025 entschied für den Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung durch die Bank im Folgejahr. Steuerlich ist dieser Umstand insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Abbuchungsauftrag Ende Dezember, die tatsächliche Abbuchung aber erst Anfang Jänner erfolgt. Die Valutastellung ist demnach unbeachtlich. Eine gesetzliche Ausnahme besteht aber für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder bezahlt worden sind. Als kurze Zeit gelten bis zu 15 Tage.

Beispiel: Die Büromiete für Dezember 2003 wird vor einer Einnahmen/AusgabenrechnerIn am 10. Jänner 2004 bezahlt. Sie ist als Betriebsausgabe im Jahr 2003 geltend zu machen.

Mit § 295 a BAO wird ein bisher fehlender Rechtsbehelf neu eingeführt. Danach kann ein Bescheid von Amtswegen oder auf Antrag der Partei abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht hat.

Im folgenden seien hierfür Beispiele angeführt:

Rückwirkendes Ereignis:

Nachträgliche Besteuerung im Ausland
Rückzahlungen und Nachzahlungen begünstigt versteuerter Lohnbestandteile
Minderung oder Erhöhung begünstigter Beteiligungsveräußerungen
Erstattung geltendgemachter außergewöhnlicher Belastungen

Kein rückwirkendes Ereignis:

Rückzahlung von Provisionsvorschüssen an eine HandelsvertreterIn
Nachträgliche Werbungskosten oder Kaufpreisminderungen bei Spekulationsgeschäften
In letzteren Fällen sind die Zahlungen im Jahr der Zahlung steuerwirksam.

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
             
Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
Ø'03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6
             
Jän. '04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9
Feb. '04 107,0 112,6 147,2 228,9 401,7 511,8
März '04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7
April '04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7
Mai '04 107,9* 113,5* 148,5* 230,8* 405,1* 516,1*
*) vorläufig            
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


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