Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe August 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Dank einer EU-Verordnung vom Dezember 2001 kommt es ab 1. Juli 2003 zu einer Harmonisierung der Zahlungssysteme, wodurch eine Verbilligung von EURO-Banküberweisungen eintritt, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  • Die Überweisung erfolgt in , und zwar von einem Eurokonto auf ein anderes Eurokonto im EU-Raum: Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark sowie Azoren, Madeira, Kanarische Inseln und Französische Überseedepartements (Guadeloupe, Martinique, Réunion, Französisch Guyana).


  • Der Überweisungsbetrag darf nicht höher als € 12.500,- sein. (Ab 2006 € 50.000,-)


  • Der Zahlungsauftrag beinhaltet die Angabe der IBAN-Nummer der EmpfängerIn, sowie den BIC-Code der Empfängerbank.


  • Der Verwendungszweck darf maximal 35 Zeilen umfassen.

Hinweise: Die persönliche IBAN und der BIC sind seit April 2003 auf den Kontoauszügen ausgedruckt; Schecks sind von dieser Regelung ausgenommen.


  Basiszinssatz (vorm. Diskontsatz) Referenzzinssatz (vorm. Lombardsatz
Gültig ab
% p.a.
% p.a.
31.08.2001
3,75
5,50
18.09.2001
3,25
5,00
09.11.2001
2,75
4,50
06.12.2002
-
4,00
11.12.2002
2,20
-
06.06.2003
-
3,25
09.06.2003
1,47
-


Steuerrecht ab 9. Juni 2003
Stundungszinsen
(4% über Basiszinssatz)
5,47 %
Aussetzungszinsen
(1 % über Basiszinssatz)
2,47 %
Anspruchszinsen
(2 % über Basiszinssatz)
3,47 %
  • Verzugszinsen im Geschäftsbereich § 1333 Abs. 2 ABGB für 2003
    Der Zinssatz liegt 8 % über dem gültigen Basiszinssatz zum 31. Dezember 2002, bzw. 30. Juni 2003. (daher bis 30. Juni 2003 10,20 %, ab 1. Juli 2003 9,47 %)


  • Arbeitsrecht:
    Diese Verzugszinsen gelten grundsätzlich gem. § 59 ASVG auch im Arbeitsrecht, sofern der Zahlungsverzug nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht (dann nur 4%). Verzugsszinsen für die Ausgleichstaxe 5,47 %.

Die deutsche Finanzverwaltung hat neue Abschreibungstabellen veröffentlicht, die im Internet unter www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/steuern, nachzulesen sind. Die Afa-Sätze sind nicht in jedem Fall verbindlich. Wenn allerdings ohne besondere Gründe davon abgewichen wird, kommt es zu Problemen mit dem Fiskus. Da es in Österreich keine vergleichbare Regelung gibt, können die deutschen Tabellen laut EStR 2000 (RZ 3115) als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden.

  • Alte und neue Afa-Tabelle
    Die neue Tabelle gilt für Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Nutzungsdauer der alten Tabelle bleibt allerdings maßgebend bis das Wirtschaftsgut abgeschrieben ist oder aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
  • Allgemeine und besondere Tabellen
    Neben der allgemeinen Tabelle gibt es eine besondere Tabelle (auch Branchen-Tabelle genannt), welche Vorrang genießt.

  • Rechtslage
    Die Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn die Gesellschaft selbst das Verpflichtungsgeschäft eingeht. Grundsätzlich ist zwar der Erwerb, sowie die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft gemäß § 91 GmbHG verboten, ja sogar wirkungslos, es sei denn, der Erwerb erfolgt im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen (z.B. ausstehende Stammeinlage).

    Die Notariatsaktspflicht besteht nämlich gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder für ein Verpflichtungsgeschäft zur künftigen Abtretung derselben unter Lebenden. Diese Formvorschrift ist jedoch weder auf die Veräußerung noch auf das Verpflichtungsgeschäft durch die Ges.m.b.H. selbst anwendbar. Diese Rechtslage hatte für eine konkrete Vertragssituation laut OLG Wien 16.05.2002, 8 Ra 127/02 h nachstehende Konsequenz:


  • Konkrete vertragliche Vereinbarung
    Dem Vertriebsleiter einer Ges.m.b.H. wurde in seinem Dienstvertrag als Leistungsprämie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugesagt.


  • Urteil des Gerichtes
    Der Umstand, dass die Gesellschaft nicht über eigene Anteile verfügte (der Geschäftsführer war Alleingesellschafter) und damit nicht in der Lage war, Anteile zu übertragen, ändert nichts daran, dass das Verpflichtungsgeschäft gültig ist. Wenn nämlich die Veräußerung eines Anteiles durch die Gesellschaft selbst formfrei ist, gilt gleiches für das Verpflichtungsgeschäft.

    Dem Vertriebsleiter steht rechtlich der Anspruch auf Übertragung der Anteile zu. Wenn die Ges.m.b.H. aber faktisch nicht in der Lage ist, die Anteile zu übertragen, besteht stattdessen Anspruch auf das "Interesse" (in Form eines Geldanspruches als Schadenersatz). Die Ges.m.b.H. Anteile verkörpern einen Vermögenswert, den der Vertriebsleiter durch Verkauf realisieren könnte.


  • Bei Teilzeitbeschäftigung
    Das Ausmaß der Arbeitsleistung hat auf die Anwendung des Urlaubsgesetzes grundsätzlich keinen Einfluss. Es gilt in gleicher Weise für Voll- und Teilzeitbeschäftigte.(zB Arbeitsleistung 3 Tage/Wo: Urlaubsanspruch 3 x 5 = 15 Tage = 5 Wochen). Bei unregelmäßiger fallweiser Beschäftigung ist die Vereinbarung über die Arbeitsverpflichtung hinsichtlich Dauer des Arbeitsvertrages zu prüfen.


  • Bei Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr
    Eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches, für das Rumpfjahr, in das der Beginn des Dienstverhältnisses fällt, ist unzulässig. Die ArbeitnehmerIn erwirbt nach Ablauf von 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres den vollen Anspruch. Befindet sich die ArbeitnehmerIn zu diesem Zeitpunkt bereits im zweiten Urlaubsjahr, wird gleichzeitig auch der für dieses zweite Jahr fällig.


  • Urlaubsverbrauch
    Der Urlaub sollte möglichst in dem Urlaubsjahr in Natura verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das folgende oder übernächste Jahr übertragen, solange er nicht verjährt ist. Verbraucht wird jeweils der alte nichtverjährte Resturlaub vor dem neuen Urlaub.


  • Verjährung des Urlaubsanspruches
    Mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist.


  • Urlaubsablöse
    Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung über eine Urlaubsablöse absolut nichtig, sodass trotz dieser Vereinbarung der Anspruch der ArbeitnehmerIn gewahrt bleibt. Besteht die ArbeitnehmerIn trotz dieser Vereinbarung auf Konsumation des Urlaubes in Natura, ist die ArbeitgeberIn berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Die beiderseitigen Ansprüche erlöschen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.


  • Urlaubsverzicht
    Bei aufrechtem Dienstverhältnis kann auf den Urlaub nicht verzichtet werden. Die bewusste Nichtinanspruchnahme des Urlaubes durch die DienstnehmerIn kann nur durch Ablauf der Verjährungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Bedeutung erlangen. Ist die Verjährung eingetreten, ist durch Abgabe des Verzichtes der Urlaub auch tatsächlich verwirkt. Endet das Dienstverhältnis, ist der noch offene nichtverjährte Resturlaub - trotz Verzicht - in Form einer Ersatzleistung durch die DienstgeberIn abzugelten.



Die europäischen und völkerrechtlichen Rechtsakte sehen die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen vor. Die Frist für deren Einführung ist bereits am 19. Juni 2002 abgelaufen. Österreich ist daher säumig. Die Diskussion in Österreich geht in Richtung des gerichtlichen Strafverfahrens, obwohl auch ein Verwaltungsstrafverfahren international möglich wäre. Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

  • Delikte
    • Vermögens- und Fälschungsdelikte

    • Finanzstraftaten

    • Verstöße gegen das Fremdengesetz

    • Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz

    • Delikte gegen Leib und Leben


  • Tatbegehung
    Die juristische Person wird verantwortlich, wenn eine Führungsperson die Tat begangen hat. Es genügt aber bereits die mangelnde Kontrolle, wenn die Straftat durch einen Mitarbeiter (z.B. Sexualdelikt) begangen wurde. Eine effiziente und nachprüfbare Überwachung der Vorgänge im Unternehmen ist daher dringend anzuraten.


  • Sanktionen
    Neben verpflichtenden umsatzabhängigen Geldstrafen sind Verbote der Ausübung der Betriebsaktivitäten, die richterliche Aufsicht und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen.


  • Schlussbemerkung
    Für das österreichische Recht wird die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmungen Neuland bedeuten. Nach Gesetzwerdung wird in diesem Medium näheres ausgeführt. Es empfiehlt sich aber bereits heute der Auswahl von Führungskräften und deren Überwachungsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit angedeihen zu lassen. Ein Strafverfahren kann die Existenz eines Unternehmens gefährden.



Aufwendungen für Wohnraumsanierung sind unabhängig vom Rechtstitel (Eigentum, Miete, Genossenschaftswohnung, Prekarium oder Wohnrecht) als (Topf-) Sonderausgaben abzugsfähig.

Als Sanierungsaufwand für bestehenden Wohnraum kommt allerdings nur Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand in Frage (z.B. Sanierung des Wärmeschutzes, Austausch von Fenstern, Einbau von Badezimmern etc.) Durch diese Maßnahmen muss die Nutzungsdauer des Wohnraumes entweder wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht werden. Durch Herstellungsaufwand kommt es zur Veränderung an der Bausubstanz des bereits vorhandenen Wohnraumes. Die Neuschaffung von Wohnraum (z.B. Dachbodenausbau) fällt nicht unter diese Begünstigung. Gleiches gilt für bloße Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Ausmalen, Tapezieren, Austausch von Fensterscheiben etc.)

Die Sanierung muss über unmittelbarem Auftrag der Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Diesbezüglich kommt es durch die Neuregelung in RZ 524 a LStR 2000 bei Wohnungseigentum zu einer Klarstellung in der Richtung, dass durch die Auftragserteilung von der Wohnungseigentumsgemeinschaft - die immer nur in Vertretung der WohnungseigentümerInnen tätig wird - die Unmittelbarkeit gewahrt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn bei der Verrechnung der Sanierungsaufwendungen an die WohnungseigentümerInnen der begünstigte Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gelangt.

Zum Unterschied davon sind die in einer Miete verrechneten Sanierungsaufwendungen aber nicht als Sonderausgaben absetzbar. Nur wenn die MieterIn unmittelbar als AuftraggeberIn auftritt und die wirtschaftlichen Risken übernimmt, kann sie Sonderausgaben geltend machen (RZ 524 LStR 2000).

Anmerkung:
Zum Thema energiesparende Maßnahmen ist zu vermerken, dass seit dem Einkommensteuergesetz 1988 keine weiteren Voraussetzungen - wie z.B. die Einhaltung bestimmter technischer Werte etc. - mehr erforderlich sind. Der Sanierungsaufwand ist im übrigen nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Maßnahmen von einer befugten UnternehmerIn durchgeführt werden.


  • LKW begründet keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit

    Laut VwGH 25.9.2002, 99/13/0034 begründet ein LKW, bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit für die LKW-LenkerIn keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit.

    Damit steht der steuerlichen Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes als Reisekosten nichts im Wege.


  • Sozialversicherung bei KünstlerInnentantiemen

    KünstlerInnen wurden ab 1. Jänner 2001 als neue Selbstständige in die Sozialpflichtversicherung aufgenommen. Tantiemen, die aus einer künstlerischen Tätigkeit vor dem Jahre 2001 stammen und erst später zufließen, lösen keine Beitragspflicht aus. Da dieser Umstand aus dem Steuerbescheid, welcher der Versicherungsanstalt vorliegt, nicht ersichtlich ist, muss er der Versicherungsanstalt für Zwecke der Beitragsberechnung gesondert mitgeteilt werden.


  • Offenlegungspflicht

    Das BMF vom 14.2.2003 stellt fest, dass keine Verpflichtung besteht, unaufgefordert dem Finanzamt maßgebliche Änderungen betreffend die Anpassung von Vorauszahlungen (steigende Einnahmen, sinkende Ausgaben) mitzuteilen.

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
             
Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
             
Jän. '03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1
Feb. '03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6
März '03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0
April '03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6
Mai '03 105,7* 111,2* 145,4* 226,1* 396,8* 505,6*
*) vorläufig            
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


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