KlientInnen-Information
Ausgabe
Juli 2003
Inhaltsverzeichnis
- Zukunftssicherungsmaßnahmen der ArbeitgeberIn für die
ArbeitnehmerIn
Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betreffend den lohnsteuerfreien Betrag von € 300,- p.a.
wird näher
umschrieben, welche Kapitalversicherungen als zukunftssichernde Maßnahmen gelten sollen. Bei
Kapitalversicherungen mit überwiegender Lebenskomponente muss die Laufzeit bis zur Vollendung des
62.
Lebensjahres dauern. Die gleiche Altersgrenze gilt bei Er- und Ablebensversicherungen; falls der
Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, mindestens 10 Jahre.
Anmerkung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Auch hier gilt allgemein das 62. Lebensjahr
als
Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Begünstigung. (Änderung möglich)
- Absetzbarkeit von Studiengebühren
Übt die
Studierende
eine aktive berufliche Tätigkeit aus, sind Studiengebühren ab 2004 als
Betriebsausgaben/Werbungskosten
abzugsfähig, wenn das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit eingesetzt wird oder als
Schulungsmaßnahme anzusehen ist.
- Rückstellung für einzelvertragliche
Abfertigungszusagen
Ab 2004 soll die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandmitglieder
zulässig
sein.
- Steuerbegünstigung für nicht entnommene
Gewinne
Nicht entnommene Gewinne von EinzelunternehmerInnen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben
Steuersatz mindestens aber mit 20 % Einkommensteuer begünstigt. Ausgangsgröße für die
komplizierte
Berechnungsmethode ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem
Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den
gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Damit wird
eine
vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige steuerliche Kapitaldefinition
geschaffen. Die Kompliziertheit der Berechnungsmethode dürfte eher prohibitiv für die
Inanspruchnahme der Begünstigung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu
einer
Nachversteuerung.
Die Begünstigung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in
Anspruch
genommen werden, wenn bilanziert wird. Der Freibetrag ist mit € 100.000,- begrenzt.
- Neuregelung der Kaufpreisrentenbesteuerung
Wie in der KlientInnen-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Rentenbewertung nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen und nicht nach dem Bewertungsgesetz. Eine
Übergangsbestimmung sieht die Optionsmöglichkeit zur alten Regelung vor.
- Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ab 1.April
2003
Rückwirkend sollen ausländische Kapitaleinkünfte (Zinsen aus ausländischen
Bankeinlagen, aus auf
ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften) der Besteuerung von inländischen
Kapitaleinkünften
gleichgestellt werden. Es ist ein Sondersteuersatz von 25 % bzw. die Option zum günstigeren
Steuertarif, sowie die Endbesteuerung (Einkommensteuer und Erbschaftsteuer) vorgesehen. Ausgenommen
sollen Dividenden aus Niedrigsteuerländern sein. Auf Grund einer geringen Steuervorbelastung im
Quellenstaat soll in Österreich nach wie vor der normale Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der
im Quellenstaat bezahlten Steuer im Wege der Veranlagung, zur Anwendung kommen. Für derartige
Investments wird es eine sogenannte "schwarze Liste" geben. In welcher Form eine ausländische
Quellensteuer auf den Sondersteuersatz anrechenbar sein wird, ist unklar.
Die Berechnungsbasis für die Sicherungssteuer soll von 10 % auf 6 % des Depotwertes abgesenkt werden,
sodass sich die Sicherungssteuer von 2,5 % auf 1,5 % vom Depotwert reduziert.
Risiko: Die fehlende Amnestiebestimmung könnte zu einem Finanzstrafverfahren
(Verjährungsfrist 10 Jahre)führen, wenn dem Finanzamt auffällt, dass in den Vorjahren keine
ausländischen
Kapitalerträge erklärt worden sind und diese plötzlich in der Steuererklärung
auftauchen, um in den Genuss
der Endbesteuerung zu kommen.
- Definition der Erwerbsunfähigkeit bei
Betriebseinstellung
Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei Veräußerung bzw. Einstellung des
Betriebes soll nicht
die absolute, sondern die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit maßgebend sein.
- Internetkosten als Sonderausgabe
Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erstanschlusskosten bis € 50,-
und die
monatliche Gebühr bis € 40,- im Bereich der Breitbandtechnologie als Sonderausgaben
abzugsfähig sein.
- Steuerpauschalierungen ab 2003
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll das 6 % bzw. 12 %ige
Betriebsausgabenpauschale höchstens von Erlösen bis € 220.000,- berechnet werden
können (damit maximal €
13.200,- bzw. € 26.400,-). Das Vorsteuerpauschale ist demnach mit 1,8 % von € 220.000,-das sind
€ 3.960,-
begrenzt.
- Übertragungsverbot stiller Reserven auf
Finanzanlagen
Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft.
- Internationale Schachtelbeteiligungen
Das Beteiligungserfordernis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behaltefrist von 2 Jahren auf 1 Jahr
verkürzt.
- Lehrlingsausbildungsprämie
Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im "Außereinkunftsbereich" (Liebhaberei, Privathaushalt etc.)
beschäftigt ist.
- Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung von
Altfahrzeugen
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine
unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung für die HerstellerIn oder die ImporteurIn. Für das
nach dem 5.
November 2002 endende Wirtschaftsjahr können hiefür Rückstellungen - auf 5 Jahre verteilt -
gebildet
werden.
- Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung ab 2003
Die Verpflichtung zur Entrichtung soll bereits ab dem laufenden Jahr wegfallen.
- UID-Nummer in Rechnungen ab 2003
Es wird klargestellt, dass die UID-Nummer in Rechnungen nur für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, anzuführen ist.
- Reverse charge system für sonstige Leistungen
Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer UnternehmerInnen im Inland an UnternehmerInnen wird
neu
geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer von der LeistungsempfängerIn
geschuldet.
Die Haftung der inländischen LeistungsempfängerIn entfällt.
- Elektronische Abgabe von Steuererklärungen
Die ab 1. Jänner 2003 verpflichtend einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung, wenn
der
Vorjahresumsatz € 100.000,- überstiegen hat, muss im elektronischen Weg erfolgen, wenn die
technischen
Voraussetzungen vorliegen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwingungsstrafe vor.
Gleiches
gilt für die Umsatzsteuererklärung 2003 und die Zusammenfassende
Meldung
ab 2004 sowie für die Lohnzettel.
- Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer
Diese wird nicht mehr von der tatsächlichen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog
der Erwerbsteuer zu erklären und im gleichen Monat als Vorsteuerabzug zu verrechnen. Damit kommt es
zur Liquiditätsentlastung der ImporteurIn.
- Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem.
§ 3 Abs. 1 Z 15
EStG
Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn
sie
gegenüber Gruppen von ArbeitnehmerInnen erfolgt (z.B. alle Angestellten,
AußendienstmitarbeiterInnen,
Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die
Zuordnung zu
einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug
lohnsteuerpflichtig.
- Nachweis der gefahrenen Kilometer - Privatanteil
In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden.
- Verwaltung
Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500
km
pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in
Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte
jährliche
Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden,
vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert
zu. Ein
niedrigerer Sachbezugswert als € 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn
sämtliche
Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden.
Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines
niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in
einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht
benutzt worden ist.
Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist
anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch
ausschließen.
Gleiches gilt, wenn eine BerufschauffeurIn den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der
Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach
der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen.
- Rechtsprechung
Laut VwGH 7. August 2001 (KlientInnen-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen
Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die
Glaubhaftmachung
auf Basis des "Lebenssachverhaltes", der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter
Berücksichtigung
des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen.
Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung
eines
Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW einesr Angestellten auch dann
verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und
die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer
gleiche
Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten.
Werden
Auslieferungsfahrten mit dem PKW der ArbeitnehmerIn auch durch die ArbeitgeberIn durchgeführt, muss aus
dem
Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich von der
ArbeitnehmerIn durchgeführt worden sind.
- Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien
führt zur
Aufschiebung der Besteuerung
Zahlt die ArbeitgeberIn als VersicherungsnehmerIn und Begünstigte die Gehaltskürzung als
Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich bei der ArbeitgeberIn um eine Betriebsausgabe. Bei der
ArbeitnehmerIn liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der
Versicherungssumme ist
diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.
- Managerversicherung
Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von
Führungskräften
wird steuerlich wie folgt neu geregelt:
- VersicherungsnehmerIn und Begünstigte ist die ArbeitgeberIn
Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
- VersicherungsnehmerIn ist die ArbeitnehmerIn, Begünstigte ist die
ArbeitgeberIn
Die Prämien sind bei der ArbeitnehmerIn Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen bei der
ArbeitgeberIn.
- VersicherungsnehmerIn und Begünstigte ist die ArbeitnehmerIn
Die Prämien sind bei der ArbeitnehmerIn Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der
Schadenssumme
eine Einnahme. Die Schadenszahlung an die ArbeitgeberIn sind dann Werbungskosten.
- Abschreibung von PC
Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine
nachträgliche Änderung
der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus,
Drucker
oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die
Geringfügigkeitsgrenze von €
400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Für eine allfällige Privatnutzung eines
PC's (der
ArbeitgeberIn), der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, ist kein Sachbezugswert
anzusetzen. Der
Verkauf an die ArbeitnehmerIn zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose
Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll
abgeschrieben.
- SteuerberaterInnenkosten als Sonderausgaben
SteuerberaterInnenkosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung
durch selbstständige und gewerbliche BuchhalterInnen stellen keine Sonderausgaben dar.
Dieser sinkt ab 9. Juni 2003 von 2,20 % auf 1,47 %.
Copyright: www.klienten-info.at
|