Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Juli 2003

Inhaltsverzeichnis

 

  • Zukunftssicherungsmaßnahmen der ArbeitgeberIn für die ArbeitnehmerIn

    Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betreffend den lohnsteuerfreien Betrag von € 300,- p.a. wird näher umschrieben, welche Kapitalversicherungen als zukunftssichernde Maßnahmen gelten sollen. Bei Kapitalversicherungen mit überwiegender Lebenskomponente muss die Laufzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres dauern. Die gleiche Altersgrenze gilt bei Er- und Ablebensversicherungen; falls der Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, mindestens 10 Jahre. Anmerkung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Auch hier gilt allgemein das 62. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Begünstigung. (Änderung möglich)


  • Absetzbarkeit von Studiengebühren

    Übt die Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit aus, sind Studiengebühren ab 2004 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit eingesetzt wird oder als Schulungsmaßnahme anzusehen ist.


  • Rückstellung für einzelvertragliche Abfertigungszusagen

    Ab 2004 soll die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandmitglieder zulässig sein.


  • Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

    Nicht entnommene Gewinne von EinzelunternehmerInnen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben Steuersatz mindestens aber mit 20 % Einkommensteuer begünstigt. Ausgangsgröße für die komplizierte Berechnungsmethode ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Damit wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige steuerliche Kapitaldefinition geschaffen. Die Kompliziertheit der Berechnungsmethode dürfte eher prohibitiv für die Inanspruchnahme der Begünstigung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu einer Nachversteuerung.
    Die Begünstigung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, wenn bilanziert wird. Der Freibetrag ist mit € 100.000,- begrenzt.


  • Neuregelung der Kaufpreisrentenbesteuerung

    Wie in der KlientInnen-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Rentenbewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen und nicht nach dem Bewertungsgesetz. Eine Übergangsbestimmung sieht die Optionsmöglichkeit zur alten Regelung vor.


  • Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ab 1.April 2003

    Rückwirkend sollen ausländische Kapitaleinkünfte (Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften) der Besteuerung von inländischen Kapitaleinkünften gleichgestellt werden. Es ist ein Sondersteuersatz von 25 % bzw. die Option zum günstigeren Steuertarif, sowie die Endbesteuerung (Einkommensteuer und Erbschaftsteuer) vorgesehen. Ausgenommen sollen Dividenden aus Niedrigsteuerländern sein. Auf Grund einer geringen Steuervorbelastung im Quellenstaat soll in Österreich nach wie vor der normale Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der im Quellenstaat bezahlten Steuer im Wege der Veranlagung, zur Anwendung kommen. Für derartige Investments wird es eine sogenannte "schwarze Liste" geben. In welcher Form eine ausländische Quellensteuer auf den Sondersteuersatz anrechenbar sein wird, ist unklar.
    Die Berechnungsbasis für die Sicherungssteuer soll von 10 % auf 6 % des Depotwertes abgesenkt werden, sodass sich die Sicherungssteuer von 2,5 % auf 1,5 % vom Depotwert reduziert.
    Risiko: Die fehlende Amnestiebestimmung könnte zu einem Finanzstrafverfahren (Verjährungsfrist 10 Jahre)führen, wenn dem Finanzamt auffällt, dass in den Vorjahren keine ausländischen Kapitalerträge erklärt worden sind und diese plötzlich in der Steuererklärung auftauchen, um in den Genuss der Endbesteuerung zu kommen.


  • Definition der Erwerbsunfähigkeit bei Betriebseinstellung

    Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei Veräußerung bzw. Einstellung des Betriebes soll nicht die absolute, sondern die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit maßgebend sein.


  • Internetkosten als Sonderausgabe

    Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erstanschlusskosten bis € 50,- und die monatliche Gebühr bis € 40,- im Bereich der Breitbandtechnologie als Sonderausgaben abzugsfähig sein.


  • Steuerpauschalierungen ab 2003

    Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll das 6 % bzw. 12 %ige Betriebsausgabenpauschale höchstens von Erlösen bis € 220.000,- berechnet werden können (damit maximal € 13.200,- bzw. € 26.400,-). Das Vorsteuerpauschale ist demnach mit 1,8 % von € 220.000,-das sind € 3.960,- begrenzt.


  • Übertragungsverbot stiller Reserven auf Finanzanlagen

    Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft.


  • Internationale Schachtelbeteiligungen

    Das Beteiligungserfordernis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behaltefrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.


  • Lehrlingsausbildungsprämie

    Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im "Außereinkunftsbereich" (Liebhaberei, Privathaushalt etc.) beschäftigt ist.


  • Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung von Altfahrzeugen

    Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung für die HerstellerIn oder die ImporteurIn. Für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr können hiefür Rückstellungen - auf 5 Jahre verteilt - gebildet werden.


  • Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung ab 2003

    Die Verpflichtung zur Entrichtung soll bereits ab dem laufenden Jahr wegfallen.


  • UID-Nummer in Rechnungen ab 2003

    Es wird klargestellt, dass die UID-Nummer in Rechnungen nur für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anzuführen ist.


  • Reverse charge system für sonstige Leistungen

    Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer UnternehmerInnen im Inland an UnternehmerInnen wird neu geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer von der LeistungsempfängerIn geschuldet. Die Haftung der inländischen LeistungsempfängerIn entfällt.


  • Elektronische Abgabe von Steuererklärungen

    Die ab 1. Jänner 2003 verpflichtend einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Vorjahresumsatz € 100.000,- überstiegen hat, muss im elektronischen Weg erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwingungsstrafe vor. Gleiches gilt für die Umsatzsteuererklärung 2003 und die Zusammenfassende Meldung ab 2004 sowie für die Lohnzettel.


  • Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer

    Diese wird nicht mehr von der tatsächlichen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog der Erwerbsteuer zu erklären und im gleichen Monat als Vorsteuerabzug zu verrechnen. Damit kommt es zur Liquiditätsentlastung der ImporteurIn.
  • Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG

    Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie gegenüber Gruppen von ArbeitnehmerInnen erfolgt (z.B. alle Angestellten, AußendienstmitarbeiterInnen, Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.


  • Nachweis der gefahrenen Kilometer - Privatanteil

    In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden.


  • Verwaltung

    Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als € 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden.
    Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch ausschließen. Gleiches gilt, wenn eine BerufschauffeurIn den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen.


  • Rechtsprechung

    Laut VwGH 7. August 2001 (KlientInnen-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die Glaubhaftmachung auf Basis des "Lebenssachverhaltes", der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen.
    Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung eines Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW einesr Angestellten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten. Werden Auslieferungsfahrten mit dem PKW der ArbeitnehmerIn auch durch die ArbeitgeberIn durchgeführt, muss aus dem Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich von der ArbeitnehmerIn durchgeführt worden sind.


  • Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien führt zur Aufschiebung der Besteuerung

    Zahlt die ArbeitgeberIn als VersicherungsnehmerIn und Begünstigte die Gehaltskürzung als Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich bei der ArbeitgeberIn um eine Betriebsausgabe. Bei der ArbeitnehmerIn liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der Versicherungssumme ist diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.


  • Managerversicherung

    Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von Führungskräften wird steuerlich wie folgt neu geregelt:

    • VersicherungsnehmerIn und Begünstigte ist die ArbeitgeberIn
      Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
    • VersicherungsnehmerIn ist die ArbeitnehmerIn, Begünstigte ist die ArbeitgeberIn
      Die Prämien sind bei der ArbeitnehmerIn Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen bei der ArbeitgeberIn.
    • VersicherungsnehmerIn und Begünstigte ist die ArbeitnehmerIn
      Die Prämien sind bei der ArbeitnehmerIn Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der Schadenssumme eine Einnahme. Die Schadenszahlung an die ArbeitgeberIn sind dann Werbungskosten.

  • Abschreibung von PC

    Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Für eine allfällige Privatnutzung eines PC's (der ArbeitgeberIn), der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf an die ArbeitnehmerIn zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll abgeschrieben.


  • SteuerberaterInnenkosten als Sonderausgaben

    SteuerberaterInnenkosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbstständige und gewerbliche BuchhalterInnen stellen keine Sonderausgaben dar.

Dieser sinkt ab 9. Juni 2003 von 2,20 % auf 1,47 %.


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