Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Juni 2005



Inhaltsverzeichnis




  • Neues zur Getränkesteuer

    Seit der EuGH im Jahre 2000 die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als EU- widrig mit Wirkung ab 1995 bezeichnet hat, tobt ein erbitterter Rechtsstreit. Die Länder sind auf die Idee gekommen, die Rückerstattung insoweit zu versagen, als die Steuer auf die KonsumentInnen überwälzt worden ist (Bereicherungsverbot). Diese Rechtsauffassung vertritt grundsätzlich auch der VwGH, verlangt aber von den Gemeinden, dass sie den Beweis hiefür erbringen müssen. Als Beweismittel ist die Kalkulation der Abgabepflichtigen heranzuziehen. Fehlen derartige Unterlagen, ist eine Parteienvernehmung durchzuführen, wobei letztlich auch eine Schätzung des Ausmaßes der Überwälzung und somit der ungerechtfertigten Bereicherung zu akzeptieren sei. Eine Berufung auf das WIFO-Gutachten alleine, ist für den VwGH jedenfalls zu wenig. Der Beweis ist ausschließlich betriebsbezogen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen von der Gemeinde zu erbringen (VwGH 24.2.2005).

    Nunmehr wurde das neue EuGH-Urteil vom 10. März 2005, C-491/03 veröffentlicht, welches einen Gastwirt in Frankfurt betrifft. Der EuGH bezeichnet nämlich die Getränkesteuer als zulässig, soweit sie sich auf das Servieren der Getränke bezieht. In diesem Fall handle es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Leistung und somit bestehe kein Widerspruch zur Verbrauchsteuerrichtlinie der EU.

    Daraus ergeben sich nun folgende entgegengesetzte Rechtsauffassungen :

  • Kein Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer

    Mit der Argumentation, die österreichische Getränkesteuer beziehe sich auf die Lieferung von Getränken und die Frankfurter Getränkesteuer sei mit der österreichischen nicht vergleichbar, stehen die Gegner der Getränkesteuer auf dem Standpunkt, dass die EU-Widrigkeit sehr wohl gegeben sei und der Rückerstattungsanspruch zu Recht bestehe.

  • Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer

    Mit dem Argument, es ergebe sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung der Schluss, dass das Servieren von alkoholischen Getr änken in Gastronomiebetrieben keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung sei, stehe die österreichische Getränkesteuer im Einklang mit dem EU-Recht und widerspreche demnach nicht der Verbrauchsteuer-RL. Das EuGH-Urteil aus 2000 beruhe auf einem Qualifikationskonflikt zwischen nationalem und EU-Recht. Unabhängig von den nationalen Bezeichnungen wie z.B. Lieferung, Darreichung, Verabreichen, Abgeben etc. handle es sich im gemeinschaftsrechtlichen Sinn beim Servieren von alkoholischen Getränken um eine Dienstleistung, weil diese gegenüber der Lieferung überwiege. Die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer widerspreche daher nicht der Verbrauchsteuer-RL und es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch!

    Anders sei die Situation im Handelsbetrieb zu beurteilen. Dort sei die Lieferung von alkoholischen Getränken auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine echte Lieferung und widerspreche der Verbrauchsteuer-RL.

    Welche Rechtsansicht sich nun im österreichischen Getränkesteuerstreit durchsetzen wird, ist derzeit nicht absehbar.


Seit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.

  • Energieabgabenvergütung

    • Rechtsgrundlage

    Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde 2004 zwecks Anpassung an die EU-Energierichtlinie novelliert.

    • Vergütungsfähige Energieträger

    Dazu zählen: Elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.

    • Vergütungsberechtigte

      Alle Betriebe, soweit sie nicht die genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf und Warmwasser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (z.B. Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen etc.) fallen darunter.

    • Antrag auf Vergütung

      Für diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular ENAV 1 zur Verfügung. Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine Sonderregelung besteht für die Vergütung der Kohleabgabe mittels Formular KOH 1, welche auch eine Pauschalvergütung bereits für das laufende Jahr ermöglicht.

    • Vergütungsbetrag

    Zunächst ist der Nettoproduktionswert mittels des o.a. Formulars zu berechnen. Es ist das - grob gesagt - der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten ustbaren Vorleistungen (ustbare Aufwendungen und Anlagenzugänge). Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind zwei Methoden vorgesehen und zwar: Selbstbehalt C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Nettoproduktionswert beziehungsweise Selbstbehalt B (lt. Formular) unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag A (lt. Formular) abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu vermindern, woraus dann der Vergütungsbetrag resultiert. Die Berechnung ergibt sich beim Ausfüllen des Formulars. Das BMF hat in einer Information ausführliche Berechnungsbeispiele veröffentlicht.

    • Schlussbemerkung

    Als Kriterien für die Chance auf eine Vergütung seien angeführt:

    Hohe ustbare Vorleistungen verringern den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt C. Bei Energieabgaben ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden. (Anmerkung : für die meisten Bürobetriebe von KMUs wird der Selbstbehalt nicht überschritten).

  • Rechtsentwicklung

    Die seinerzeitige unbefristete österreichische Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung von PKW-Auslandsleasing wurde vom EuGH im Jahre 2003 als EU-widrig erklärt, worauf Österreich diese Regelung trotzdem beibehalten hat, sie allerdings bis Ende 2005 befristete. Nun hat - wie zu erwarten war - tatsächlich der UFS-Linz am 1. März 2005 auch die befristete Regelung als mit der 6. MwStRL in Widerspruch befunden.

  • Beurteilung der aktuellen Rechtslage

    Schlüssige rechtliche Argumente für die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Eigenverbrauchsbesteuerung hat ein Mitglied des UFS-Linz im SWK-Heft 11/2005 S 401 veröffentlicht.

  • Voraussichtliche Weiterentwicklung

    Es ist davon auszugehen, dass der Fiskus gegen die UFS-Entscheidung Amtsbeschwerde beim VwGH erheben wird. Dem Finanzamt kommt zugute, dass zurzeit keine Information über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG vorliegen. Da - wie erwähnt - diese Bestimmung mit 31. Dezember 2005 befristet ist, ist kaum mit einer Gesetzesänderung zu rechnen. Dies umsomehr, weil bei der Europäischen Kommission ein Richtlinienvorschlag besteht, der künftig die Besteuerung generell am Ort des Leasingnehmers vorsieht, was der geltenden österreichischen Lösung entspricht.

  • Urlaubsanspruch

    Pro Arbeitsjahr hat die ArbeitnehmerIn bei weniger als 25 Dienstjahren (Vordienstzeiten, Schulzeiten, Studienzeiten etc. nach § 3 UrlG) Anspruch auf 30 Werktage, bei mehr als 25 Dienstjahren auf 36 Werktage.

  • Werktage / Arbeitstage

    Grundsätzlich geht das Gesetz bei der Berechnung der Urlaubstage von Werktagen aus, das sind 6 Tage pro Woche. Laut Rechtsprechung ist aber auch die Berechnung in Arbeitstagen, das sind 5 Tage / Woche zulässig. Wird daher von Montag bis Freitag gearbeitet, ist es ratsam, den Urlaubsanspruch in Arbeitstagen zu vereinbaren. Damit ist klar gestellt, dass ein Feiertag, der auf einen regelmäßig arbeitsfreien Tag fällt (Samstag) für die Urlaubsberechnung bedeutungslos ist. Ein Feiertag spielt nur dann eine Rolle, wenn er auf einen Arbeitstag (Mo-Fr) fällt. Wird am Freitag nur halbtags gearbeitet, so gilt für die Urlaubsberechnung dieser Tag als ganzer Arbeitstag.

  • Halbtagsurlaub / Urlaub nach Stunden

    Für die Gewährung besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Selbst bei jahrelanger Übung entsteht kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch darauf. Wird ohne spezielle Vereinbarung nur für einige Stunden Urlaub genommen, ist davon auszugehen, dass ein ganzer Urlaubstag verbraucht wurde.

  • Teilzeitbeschäftigung

    Der Urlaubsanspruch ist auf die tatsächlichen Arbeitstage umzurechnen. Wird z.B. an 3 Tagen / Woche gearbeitet, beträgt der Urlaubsanspruch 15 Arbeitstage pro Arbeitsjahr (5 Wochen zu je 3 Arbeitstagen). Demnach werden bei einer Woche Urlaub 3 Urlaubstage konsumiert.

  • Schwankende Anzahl der Arbeitstage

    Hier bietet sich die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage / Woche an. Es kann aber auch von der Anzahl der ausfallenden Arbeitstage während des Urlaubs ausgegangen werden. Sinnvoll ist es in diesem Fall im Arbeitsvertrag einen sachgerechten Modus zu vereinbaren.

  • Erkrankung im Urlaub

    - Unterbrechung

    Dauert die Erkrankung (Unfall) länger als 3 Tage und ist der Umstand nicht auf eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zurückzuführen, wird der Urlaub unterbrochen, wenn unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung an die DienstgeberIn erfolgt.

    - Nachweispflicht

    Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit ohne schuldhafte Verzögerung vorzulegen.

    - Rechtsfolgen der Unterbrechung

    Sie führt nicht zu einer Verlängerung des Urlaubs. Der Dienst ist grundsätzlich nach Ablauf der getroffenen Vereinbarung anzutreten, es sei denn die Arbeitsunfähigkeit dauert über diesen Zeitpunkt hinaus an. In diesem Fall ist der Dienst mit Ende des Krankenstandes anzutreten.

    - Erkrankung vor Urlaubsantritt

    Diese kann zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung führen, oder bei wieder rechtzeitiger Genesung direkt in den Urlaub münden.

    - Erkrankung im Ausland

    Diese unterliegt einer strengeren Nachweispflicht. Dem ärztlichen Zeugnis ist eine behördliche Bestätigung (z.B. ausländische Behörde, österreichischen Botschaft, Konsulat etc.) beizulegen, dass das Zeugnis von einer zugelassenen ÄrztIn stammt, es sei denn es liegt die Bestätigung einer Krankenanstalt vor.

    - Urlaubskrankenschein für Ausland

    Bis Ende 2005 steht noch das Formular E 111 zur Verfügung, welches für alle EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der neuen Mitgliedsstaaten, zur Verfügung steht. Im Zweifelsfalle ist Auskunft bei der GKK einzuholen. Mit der geplanten E-card (voraussichtlich ab 2006) ist dann die europäische Krankenversicherungskarte automatisch verbunden.

    - Kündigung im Krankenstand

    Häufige Krankenstände rechtfertigen eine Kündigung, da sie einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen können, insbesondere wenn ein planmäßiger Einsatz der ArbeitnehmerIn durch das Ausmaß der Krankenstände unmöglich gemacht wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Vergangenheit maßgebend ist, sondern eine Prognose für die Zukunft. Laut OGH 25.1.2005,10 Obs 200/04s kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit 7 Wochen oder mehr im Jahr betragen. Dieser Umstand ist gerichtlich aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu klären. Wird die Kündigung ausgesprochen, endet das Dienstverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Wahrung aller sonstigen damit verbundenen Rechte.

1. Verlängerung des Verzinsungszeitraumes

Der Zeitraum für Nachforderungs- und Gutschriftszinsen wird von bisher 42 auf 48 Monate ab 2005 verlängert. Am Beginn, 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, aus dem die Zinsen resultieren, ändert sich nichts.

2. Herabsetzung / Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen gem. § 205 Abs. 6 BAO

Sind die Nachforderungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuern die Folge eines rückwirkenden Ereignisses und betreffen die Zinsen die Zeit vor Eintritt dieses Ereignisses, so sind sie auf Antrag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Ein rückwirkendes Ereignis liegt z.B. vor bei:

. Antrag auf gleichmäßige Verteilung positiver Einkünfte auf 3 Jahre

. Nachzahlung von Pensionen

. Nachträgliche Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

. Ausscheiden aus der Unternehmungsgruppe innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt

. Nachträgliche Entrichtung ausländischer Steuern, die auf die inländische Abgabe anzurechnen sind

. Nachforderungen infolge rückwirkender Erhöhung der Einkünfte, die aus einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte resultieren.

3. Antrag

Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Verjährungsfrist von der AbgabenschuldnerIn der Anspruchszinsen zu stellen. Der Antrag kann aber bereits vor Festsetzung der Zinsen gestellt werden. Dies ist insbesondere beim Antrag auf Verteilung der positiven Einkünfte auf 3 Jahre sinnvoll.

4. Entscheidungspflicht des Finanzamtes

Als Erledigungen kommen in Betracht: Die bescheidmäßige Abänderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides bzw. ein Nichtfestsetzungsbescheid. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

5. Geltungsumfang

Obwohl das Gesetz per 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, bezieht sich das Antragsrecht auch auf vor dem In-Kraft- Treten eingetretene rückwirkende Ereignisse und demnach auf vor diesem Zeitpunkt festgesetzte Anspruchszinsen. Einige Bestimmungen des EStG und des UmgrStG normieren aber die Nichtanwendung des § 205 Abs.6 BAO.

In der KlientInnen-Info 10/2004 wurde über das UFS-Urteil zur "Luxustangente bei PKW" berichtet. Gemäß VwGH (22.12.2004, 2004/15/0101) wird die Angemessenheitsgrenze bis 2004 nicht valorisiert. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG ist derart zu interpretieren, dass PKWs der durchschnittlichen Mittelklasse als angemessen gelten - PKWs europäischer Hersteller sind hierbei zu berücksichtigen. Die Marktsituation zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen ist hierbei maßgebend.

Laut VO des BMF (BGBl. II Nr. 466/2004) gelten folgende Angemessenheitsgrenzen:

. Bis 2004: € 34.000,-

. Ab 2005: € 40.000,-

Zu den Anschaffungskosten zählen neben der USt und NOVA auch alle nicht selbständig bewertbaren Sonderausstattungen (z.B. serienmäßiges Autoradio, Airbag, Allradantrieb, Klimaanlage etc.).

Für Gebrauchtwagen, die nicht älter als fünf Jahre sind, ist der Listenpreis bei Erstzulassung zur Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Bei älteren Gebrauchtwagen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.

Für Leasing- und Mietfahrzeuge sind die der Leasing-Rate bzw. Miete zugrunde liegenden Anschaffungskosten zur Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Ausgenommen hiervon sind Mietfahrzeuge mit einer Mietdauer von höchstens 21 Tagen.

  • Sachbezüge

Die Sachbezugs-Höchstgrenze (1,5% des Anschaffungswertes) für Firmen-Pkw, die auch privat genutzt werden dürfen, beträgt ab 2005 € 600,- (bisher € 510,-). Liegt die private Nutzung unter durchschnittlich 500 km/Monat, kommt die Höchstgrenze von € 300,- (bisher € 255,-) zur Anwendung.

  • Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)

    Gemäß VwGH (22.12.2004-2001/15/0116) werden Kurkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 34 EStG), wenn die Aufwendungen zwangsweise erwachsen sind und die Kur unter ärztlicher Aufsicht bzw. Betreuung (Therapie, Arztkonsultationen) erfolgt. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. gelingt der Nachweis nicht, dass der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist, liegt eine Erholungsreise vor.

Zu den Kurkosten zählen: Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis von monatlich € 196,20 bzw. € 6,54 täglich kürzen die abzugsfähigen Kurkosten.

Gemäß § 34 (4) EStG sind außergewöhnliche Belastungen einem einkommensabhängigen Selbstbehalt (von 6% bis 12%) unterzogen. Liegt eine mindestens 25%ige Behinderung vor, entfällt der Selbstbehalt.


Copyright: www.klienten-info.at







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