KlientInnen-Information
Ausgabe
Juni 2005
Inhaltsverzeichnis
Seit
1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.
- Energieabgabenvergütung
Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde 2004 zwecks
Anpassung an die EU-Energierichtlinie novelliert.
- Vergütungsfähige Energieträger
Dazu zählen: Elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.
- Vergütungsberechtigte
Alle Betriebe, soweit sie nicht die genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf und Warmwasser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (z.B. Wäschereien, Bäder,
Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen
etc.) fallen darunter.
- Antrag auf Vergütung
Für diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular
ENAV 1 zur Verfügung. Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine Sonderregelung besteht für die Vergütung der Kohleabgabe mittels Formular
KOH 1, welche auch eine Pauschalvergütung bereits für das laufende Jahr ermöglicht.
- Vergütungsbetrag
Zunächst ist der Nettoproduktionswert mittels des o.a. Formulars zu berechnen. Es ist das - grob gesagt - der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten ustbaren Vorleistungen (ustbare Aufwendungen und Anlagenzugänge). Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind zwei Methoden vorgesehen und zwar: Selbstbehalt
C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Nettoproduktionswert beziehungsweise Selbstbehalt
B (lt. Formular) unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag
A (lt. Formular) abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu vermindern, woraus dann der Vergütungsbetrag resultiert. Die Berechnung ergibt sich beim Ausfüllen des Formulars. Das BMF hat in einer Information ausführliche Berechnungsbeispiele veröffentlicht.
Als
Kriterien für die Chance auf eine Vergütung seien angeführt:
Hohe
ustbare Vorleistungen verringern
den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt
C. Bei Energieabgaben
ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden. (Anmerkung : für die meisten Bürobetriebe von KMUs wird der Selbstbehalt nicht überschritten).
- Rechtsentwicklung
Die seinerzeitige
unbefristete österreichische Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung von PKW-Auslandsleasing wurde vom EuGH im Jahre 2003 als EU-widrig erklärt, worauf Österreich diese Regelung trotzdem beibehalten hat, sie allerdings bis Ende 2005 befristete. Nun hat - wie zu erwarten war - tatsächlich der UFS-Linz am 1. März 2005 auch die befristete Regelung als mit der 6. MwStRL in Widerspruch befunden.
- Beurteilung
der aktuellen Rechtslage
Schlüssige rechtliche Argumente für die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Eigenverbrauchsbesteuerung hat ein Mitglied des UFS-Linz im SWK-Heft 11/2005 S 401 veröffentlicht.
- Voraussichtliche
Weiterentwicklung
Es ist davon
auszugehen, dass der Fiskus gegen die UFS-Entscheidung
Amtsbeschwerde beim VwGH erheben
wird. Dem Finanzamt kommt zugute, dass zurzeit keine
Information über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG vorliegen. Da - wie erwähnt - diese Bestimmung mit 31.
Dezember 2005 befristet ist, ist kaum mit einer Gesetzesänderung zu rechnen. Dies umsomehr, weil bei der Europäischen Kommission ein Richtlinienvorschlag besteht, der künftig die Besteuerung generell am Ort des Leasingnehmers vorsieht, was der geltenden österreichischen Lösung
entspricht.
- Urlaubsanspruch
Pro Arbeitsjahr
hat die ArbeitnehmerIn bei weniger als 25 Dienstjahren
(Vordienstzeiten, Schulzeiten, Studienzeiten etc. nach § 3 UrlG) Anspruch auf 30
Werktage, bei mehr als 25 Dienstjahren auf 36
Werktage.
- Werktage
/ Arbeitstage
Grundsätzlich geht das Gesetz bei der Berechnung der Urlaubstage von Werktagen aus, das sind 6 Tage pro Woche. Laut Rechtsprechung ist aber auch die Berechnung in Arbeitstagen, das sind 5 Tage / Woche zulässig. Wird daher von Montag bis Freitag gearbeitet, ist es ratsam, den Urlaubsanspruch in Arbeitstagen zu vereinbaren. Damit ist klar gestellt, dass ein Feiertag, der auf einen regelmäßig arbeitsfreien Tag fällt (Samstag) für die Urlaubsberechnung bedeutungslos ist. Ein Feiertag spielt nur dann eine Rolle, wenn er auf einen Arbeitstag (Mo-Fr) fällt. Wird am Freitag nur halbtags gearbeitet, so gilt für die Urlaubsberechnung dieser Tag als ganzer Arbeitstag.
- Halbtagsurlaub
/ Urlaub nach Stunden
Für die Gewährung besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Selbst bei jahrelanger Übung entsteht kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch darauf. Wird ohne spezielle Vereinbarung nur für einige Stunden Urlaub genommen, ist davon auszugehen, dass ein ganzer Urlaubstag verbraucht wurde.
- Teilzeitbeschäftigung
Der Urlaubsanspruch
ist auf die tatsächlichen Arbeitstage umzurechnen. Wird z.B. an 3 Tagen / Woche gearbeitet, beträgt der Urlaubsanspruch 15 Arbeitstage pro Arbeitsjahr (5 Wochen zu je 3 Arbeitstagen). Demnach werden bei einer Woche Urlaub 3 Urlaubstage konsumiert.
- Schwankende
Anzahl der Arbeitstage
Hier bietet
sich die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der
Arbeitstage / Woche
an. Es kann aber auch von der Anzahl der ausfallenden
Arbeitstage während des Urlaubs ausgegangen werden. Sinnvoll ist es in diesem Fall im Arbeitsvertrag einen sachgerechten Modus zu vereinbaren.
- Erkrankung
im Urlaub
- Unterbrechung
Dauert die Erkrankung
(Unfall) länger als 3 Tage und ist der Umstand nicht auf eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zurückzuführen, wird der Urlaub unterbrochen, wenn unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung an die DienstgeberIn erfolgt.
- Nachweispflicht
Bei Wiederantritt
des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit ohne schuldhafte Verzögerung vorzulegen.
- Rechtsfolgen
der Unterbrechung
Sie führt nicht zu einer Verlängerung des Urlaubs. Der Dienst ist grundsätzlich nach Ablauf der getroffenen Vereinbarung anzutreten, es sei denn die Arbeitsunfähigkeit dauert über diesen Zeitpunkt hinaus an. In diesem Fall ist der Dienst mit Ende des Krankenstandes anzutreten.
- Erkrankung
vor Urlaubsantritt
Diese kann zum
Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung führen, oder bei wieder rechtzeitiger Genesung direkt in den Urlaub münden.
- Erkrankung
im Ausland
Diese unterliegt
einer strengeren Nachweispflicht. Dem ärztlichen Zeugnis ist eine behördliche Bestätigung (z.B. ausländische Behörde, österreichischen Botschaft, Konsulat etc.) beizulegen, dass das Zeugnis von einer zugelassenen ÄrztIn stammt, es sei denn es liegt die Bestätigung einer Krankenanstalt vor.
-
Urlaubskrankenschein für Ausland
Bis Ende 2005
steht noch das Formular
E 111 zur Verfügung, welches für alle EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der neuen Mitgliedsstaaten, zur Verfügung steht. Im Zweifelsfalle ist Auskunft bei der GKK einzuholen. Mit der geplanten E-card (voraussichtlich ab 2006) ist dann die europäische Krankenversicherungskarte automatisch verbunden.
-
Kündigung im Krankenstand
Häufige Krankenstände rechtfertigen eine Kündigung, da sie einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen können, insbesondere wenn ein planmäßiger Einsatz der ArbeitnehmerIn durch das Ausmaß der Krankenstände unmöglich gemacht wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Vergangenheit maßgebend ist, sondern eine Prognose für die Zukunft. Laut OGH 25.1.2005,10 Obs 200/04s kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit 7 Wochen oder mehr im Jahr betragen. Dieser Umstand ist gerichtlich aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu klären. Wird die Kündigung ausgesprochen, endet das Dienstverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist
unter Wahrung aller sonstigen damit verbundenen Rechte.
1.
Verlängerung des Verzinsungszeitraumes
Der Zeitraum
für Nachforderungs- und Gutschriftszinsen wird von bisher 42 auf 48
Monate ab 2005 verlängert. Am Beginn, 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, aus dem die Zinsen resultieren, ändert sich nichts.
2.
Herabsetzung / Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
gem. § 205 Abs. 6 BAO
Sind die Nachforderungen
für Einkommen- oder Körperschaftsteuern die Folge eines rückwirkenden Ereignisses und betreffen die Zinsen die Zeit vor Eintritt dieses Ereignisses, so sind sie auf Antrag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.
Ein rückwirkendes Ereignis liegt z.B. vor bei:
. Antrag auf gleichmäßige Verteilung positiver Einkünfte auf 3 Jahre
. Nachzahlung von Pensionen
. Nachträgliche Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
. Ausscheiden aus der Unternehmungsgruppe innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt
. Nachträgliche Entrichtung ausländischer Steuern, die auf die inländische Abgabe anzurechnen sind
. Nachforderungen infolge rückwirkender Erhöhung der Einkünfte, die aus einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte resultieren.
3. Antrag
Der Antrag ist
schriftlich innerhalb der Verjährungsfrist von der AbgabenschuldnerIn der Anspruchszinsen zu stellen. Der Antrag kann aber bereits vor Festsetzung der Zinsen gestellt werden. Dies ist insbesondere beim Antrag auf Verteilung der positiven Einkünfte auf 3 Jahre sinnvoll.
4. Entscheidungspflicht
des Finanzamtes
Als Erledigungen
kommen in Betracht: Die bescheidmäßige Abänderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides bzw. ein Nichtfestsetzungsbescheid. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
5. Geltungsumfang
Obwohl das Gesetz
per 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, bezieht
sich das Antragsrecht auch
auf vor dem In-Kraft- Treten eingetretene rückwirkende Ereignisse und demnach auf vor diesem Zeitpunkt festgesetzte Anspruchszinsen. Einige Bestimmungen des EStG und des UmgrStG normieren aber die Nichtanwendung des § 205
Abs.6 BAO.
In der KlientInnen-Info 10/2004
wurde über das UFS-Urteil zur "Luxustangente bei PKW" berichtet. Gemäß VwGH (22.12.2004, 2004/15/0101) wird die Angemessenheitsgrenze bis
2004 nicht valorisiert. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG ist derart zu interpretieren, dass PKWs der durchschnittlichen
Mittelklasse als angemessen gelten - PKWs europäischer Hersteller sind hierbei zu berücksichtigen. Die Marktsituation
zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen ist hierbei maßgebend.
Laut VO des BMF (BGBl. II
Nr. 466/2004) gelten folgende Angemessenheitsgrenzen:
. Bis 2004: € 34.000,-
. Ab 2005: € 40.000,-
Zu den Anschaffungskosten
zählen neben der USt und NOVA auch alle nicht selbständig bewertbaren Sonderausstattungen (z.B. serienmäßiges Autoradio, Airbag, Allradantrieb, Klimaanlage etc.).
Für Gebrauchtwagen, die nicht älter als fünf Jahre sind, ist der Listenpreis bei Erstzulassung zur Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Bei älteren Gebrauchtwagen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.
Für Leasing- und Mietfahrzeuge sind die der Leasing-Rate bzw. Miete zugrunde liegenden Anschaffungskosten zur Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Ausgenommen hiervon sind Mietfahrzeuge mit einer Mietdauer von höchstens 21 Tagen.
Die Sachbezugs-Höchstgrenze (1,5% des Anschaffungswertes) für Firmen-Pkw, die auch privat genutzt werden dürfen, beträgt ab 2005 € 600,- (bisher € 510,-). Liegt die private Nutzung unter durchschnittlich 500 km/Monat, kommt die Höchstgrenze von € 300,- (bisher € 255,-)
zur Anwendung.
- Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Gemäß VwGH (22.12.2004-2001/15/0116) werden Kurkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 34 EStG), wenn die Aufwendungen zwangsweise
erwachsen sind und die Kur unter ärztlicher Aufsicht bzw. Betreuung (Therapie, Arztkonsultationen) erfolgt. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. gelingt der Nachweis nicht, dass der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist, liegt eine Erholungsreise vor.
Zu den Kurkosten zählen: Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis von monatlich € 196,20 bzw. € 6,54 täglich kürzen die abzugsfähigen Kurkosten.
Gemäß § 34 (4) EStG sind außergewöhnliche Belastungen einem einkommensabhängigen Selbstbehalt (von 6% bis 12%) unterzogen. Liegt eine mindestens 25%ige Behinderung vor, entfällt
der Selbstbehalt.
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