Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Juni 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Ab April 2003 ist die elektronische Übermittlung (Finanz Online) von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtend.

  • UVA - Finanz Online - erstmals per 15. Juni 2003


  • Es sind zwei Arten des Übermittlungsverfahrens zu unterscheiden:

    • Dialogverfahren: Alle Beträge werden im Finanz Online händisch erfasst.


    • Datenstromverfahren: Die Beträge werden mittels XML-Datei aus dem Buchhaltungsprogramm übernommen.


    • Während sich die händische Erfassung nur für Kleinstfälle (z.B. UVA einer einzelnen UnternehmerIn) eignet, kommt für ParteienvertreterInnen mit mehreren MandantInnenbuchhaltungen nur das Datenstromverfahren in Frage. Letzteres bringt in der Praxis aber eine erhebliche Mehrarbeit und birgt zusätzliche Fehlerquellen, die zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen, ja sogar zu einem Finanzstrafverfahren führen können. Zu weiteren Problemen führt die nicht adäquate Antwortzeit und ein nicht aussagekräftiges Protokoll, wodurch die Überprüfungsmöglichkeit leidet. Die Problematik besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art der Übermittlungsform, wenn die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

  • Erklärung der nichtsteuerbaren Auslandsumsätze

    Unter der Kennzahl 005 der Umsatzsteuervoranmeldung-Neu sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze zu erklären. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen fallen nicht darunter.


  • Darstellung von Entgeltsänderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung


    • Eintragung unter der Kennzahl 000

      Entgeltsänderungen für den laufenden oder vorangegangenen Voranmeldungszeitraum sind in dieser Kennzahl, sowie in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Umsätze einzutragen.


    • Negative Bemessungsgrundlagen

      In diesem Fall ist in der betreffenden Kennzahl der Wert 0 einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrages wie folgt zu erfassen:


    • Berichtigung Umsatzsteuer unter Kennzahl 90 (sonstige Berichtigungen)


    • Berichtigung Vorsteuer unter Kennzahl 67 (Berichtigung gemäß § 16)


    • Darstellung der Entgeltsänderungen im Rechnungswesen

      Die oben angeführten Grundsätze gelten nur für die Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung und haben keine Auswirkung für die Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung.


    • Auswirkung auf zusammenfassende Meldung und Jahresumsatzsteuererklärung

      Im Zuge der oben angeführten Berichtigungen kann es zu Abweichungen zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung und der zusammenfassenden Meldung sowie der Jahressteuererklärung kommen, was bei finanzamtlichen Prüfungen unter Umständen zu Differenzen führen kann. Eine vorsorgliche Evidenzhaltung der Berichtigungen bzw. Abgleichung der Beträge ist daher zu empfehlen.


Für KommanditistInnen (KG und KEG) richtet sich die Sozialversicherungspflicht einerseits nach der Zuordnung zu den Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz, andererseits nach der Art ihrer Tätigkeit.

  • Einkommensteuerrechtliche Grundlagen

    Lediglich in § 23 Z. 2 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wird beispielhaft die Kommanditgesellschaft als eine der Gestaltungsformen der Mitunternehmerschaften ausdrücklich erwähnt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit wird nur auf Einkünfte aus Mitunternehmerschaften hingewiesen.

    Eine nähere Definition der Mitunternehmerschaft ist dem Abschnitt 19 EStR zu entnehmen, wo unter Rz 5812 auch die eingetragene Erwerbsgesellschaft erwähnt wird, welche mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 mit BGBL257/190 gesetzlich verankert worden ist. Die Erwerbsgesellschaft kann für jene Zwecke gegründet werden, für welche weder eine OHG noch KG gegründet werden kann und zwar in den Rechtsformen OEG oder KEG. Für FreiberuflerInnen ist auch die Bezeichnung Partnerschaft oder Kommandit-Partnerschaft vorgesehen. Während der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes betreffend die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften in § 21 Abs. 2 Z 2 (Land- und Forstwirtschaft) und § 23 Z 2 (Gewerbebetrieb) nahezu ident ist, weicht jener im § 22 Z 3 (Selbständige Arbeit) wesentlich ab. Voraussetzung für die Zuordnung zu den Einkünften einer GesellschafterIn bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist laut Gesetz, dass

    • die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und


    • jede einzelne GesellschafterIn im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer 1 oder 2 (freiberufliche oder sonstige selbständige Arbeit) tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit Berufsfremden ausdrücklich zulassen (Rz 5842 EStR). Derartige Regelungen befinden sich z.B. im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und in der Rechtsanwaltsordnung.


    • Sind Berufsfremde nicht zugelassen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. In diesem Fall kommt es bei Überschreiten der Grenzen gemäß § 125 BAO zur Buchführungs-bzw. Bilanzierungspflicht statt der Einnahmen-Ausgabenrechnung.


  • Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation

    Je nach Art der Aktivität der KommanditistIn ist - bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft fällt nicht darunter) - zu unterscheiden:


    • Kapitalistische Beteiligung

      Entspricht die Beteiligung dem Regelstatut der §§ 161 ff HGB (Haftung bloß auf Hafteinlage, keine Geschäftsführung, kein Widerspruchsrecht) besteht keine Pflichtversicherung.


    • Erwerbstätigkeit


      • Gewinnbeteiligung als aktiv tätige GesellschafterIn

        Die KommanditistIn trägt Unternehmerrisiko und ist nicht weisungsgebunden. Für die Sozialversicherung sind zwei Perioden zu unterscheiden:

        1. Periode bis 31. Dezember 1999: keine Pflichtversicherung

        2. Periode ab 1. Jänner 2000: es ist zu unterscheiden zwischen


        • begünstigte KommanditistIn, wenn sie/er bereits vor dem 1. Juli 1998 KommanditistIn war - dann keine Versicherungspflicht.


        • Neue KommanditistIn, wenn sie/er erst nach dem 30. Juni 1998 KommanditistIn wurde - Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue Selbstständige (Hinweis auf Altersklausel).


      • Nicht selbstständige Arbeit

        Steht die KommanditistIn neben ihrer kapitalistischen Beteiligung zur Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis, ist zu unterscheiden:


        • Echtes Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG


        • Freies Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG


        Einkommenssteuerlich handelt es sich in beiden Fällen um einen Gewinnanteil aus der Gesellschaft. Für das echte Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist daher keine Lohnsteuerpflicht gegeben.

        Vorsicht ist geboten bei Dienstverträgen der KommanditistInnen mit der Komplementär GesmbH bei GesmbH & Co KG. Wenn die KommanditistInnen nämlich nicht GeschäftsführerInnen der Komplementär GesmbH sind, sieht die Rechtsprechung i. d. R. keinen wirtschaftlichen Grund dafür, dass sie ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG gegenüber erbringen. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind unterschiedlich.

  • Altersklausel gemäß § 273 Abs. 8 i.V.m. § 276 Abs. 5 GSVG

    Diese gilt für ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue selbstständige pflichtversicherte neue KommanditistInnen. Haben diese am 1. Jänner 2000 das 55. (Frauen) bzw. 57. (Männer) Lebensjahr vollendet, sind sie von der Pensionspflichtversicherung befreit, sofern sie nicht einer bestimmten Berufsgruppe zuzurechnen sind (z.B. WirtschaftstreuhänderInnen, DentistInnen, JournalistInnen, bildende KünstlerInnen, TierärztInnen, Hebammen, MusikerInnen etc.). Beteiligen sich diese Personen als mittätige KommanditistInnen, bleiben sie weiterhin pensionspflichtversichert. Abschließend sei bezüglich der geänderten Auslegung der Altersklausel ab 2003 auf den nachfolgenden Artikel verwiesen.


  • Schlussbemerkung

    Für KommanditistInnen steht nahezu das gesamte Spektrum sozialversicherungsrechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Dies eröffnet einerseits das Ausnützen eines weitgehenden Gestaltungsspielraumes, bringt andererseits aber die Gefahr unangenehmer Überraschung bei einer Fehlbeurteilung. Die genaue Art der Kommanditbeteiligung sollte daher vorher mit der Sozialversicherungsanstalt geklärt werden.


  • Paradigmenwechsel bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung über die Befreiung von der Pensionsversicherung aus Altersgründen für "Neue Selbstständige"


  • Gesetzeslage
    Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG sind Personen, die am 1. Jänner 1998 das 55. (Frauen) bzw. 57. (Männer) Lebensjahr erreicht haben, von der Pensionspflichtversicherung ausgenommen.

    Diese Ausnahme gilt aber nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG - in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - versichert waren. Darunter fallen z.B. WirtschaftstreuhänderInnen, JournalistInnen, TierärztInnen, Hebammen, MusikerInnen etc.


  • Erläuterungen

    Diese Personen bleiben unabhängig von ihrem Alter - bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit - pensionspflichtversichert, obwohl sich diese Beiträge nicht mehr auf die Höhe ihrer Pension auswirken, wenn sie über den Zeitpunkt des Erreichens der Alterspension hinaus Beiträge entrichten. Dieser seit Oktober 2000 bestehende gesetzliche Unrechtstatbestand soll laut Regierungsvorlage abgeschafft und eine Nachbemessung der Alterspension reaktiviert werden, wenn bei Ausübung einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Pensionsbezug weiterhin Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung bezahlt werden.

    Die Ausnahmeregelung wirkt aber gleichzeitig als Schutzklausel für jene "Neuen Selbständigen", welche die genannte Altersgrenze erreicht haben und ansonsten aus der Pensionspflichtversicherung herausfallen würden. Es bleibt ihnen selbst überlassen, wie lange sie ihre pflichtversicherte Tätigkeit ausüben wollen und bereit sind über das Pensionsanfallsalter hinaus (verlorene) Beiträge zu leisten.


  • Auslegung der Ausnahme von der Altersklausel

    Der zweite Satz des § 273 Abs. 8 GSVG, der bestimmte Personen von der Befreiung in der Pensionsversicherung ausnimmt, kann entweder personenbezogen oder tätigkeitsbezogen ausgelegt werden.


  • Personenbezogenheit

    Diese Auslegung führt dazu, dass unabhängig davon, welche Erwerbseinkünfte vorliegen, jene Personen, die am 31. Dezember 1997 pflichtversichert waren, auch weiterhin pflichtversichert bleiben. (z.B. eine WirtschaftstreuhänderIn, die am 31. Dezember 1997 GSVG-pflichtversichert war, am 31. Dezember 1997 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und Ende 2002 ihre Berufsbefugnis zurücklegt, aber weiterhin als "Neue Selbstständige" - z.B. FachschriftstellerIn, Stiftungsvorstand etc. - Einkünfte bezieht, die unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fallen.)


  • Tätigkeitsbezogenheit

    Diese Auslegung knüpft die Pensionspflichtversicherung an die Art der Erwerbseinkünfte. Geht eine UnternehmerIn in die Alterspension und meldet den Gewerbeschein ab oder legt ihre Berufsbefugnis zurück, endet die Pflichtversicherung. Erzielt diese PensionistIn aber Einkünfte als "Neue Selbstständige", entsteht die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG neu, wobei für die Pensionsversicherung aber die eingangs zitierte Altersklausel (§ 273 Abs. 8 GSVG) anzuwenden ist.


  • Verwaltungsübung

    Bis Ende 2002 wurde die zitierte Ausnahmebestimmung von der Altersklausel personenbezogen ausgelegt. Damit folgte die Verwaltung der wörtlichen Auslegung des Gesetzes, welches lautet: "Das gilt nicht für Personen, die."

    Ab 2003 trat diesbezüglich ein Paradigmenwechsel ein. Die Verwaltungsübung folgt nunmehr der teleologischen (sinngemäßen) Auslegung und zwar tätigkeitsbezogen. Mit der tätigkeitsbezogenen Auslegung ist nämlich die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und jenen FreiberuflerInnen, die als "Neue Selbständige" gelten, beseitigt. Gewerbetreibende scheiden nämlich nach Zurücklegung ihres Gewerbescheines aus der Pflichtversicherung aus und sind bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als "Neue Selbständige" (z.B. Stiftungsvorstand) bei Erreichen der Altersklausel, von der Pensionspflichtversicherung befreit. Die betreffende FreiberuflerIn würde aber nach Zurücklegung ihrer Berufsbefugnis und der nachfolgenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als "Neue Selbständige" (z.B. Stiftungsvorstand) mit diesen Einkünften pensionspflichtversichert sein, selbst wenn sie das gesetzliche Pensionsalter überschritten hat. Die vom Gesetzgeber offenbar als Schutzklausel gedachte Altersausnahme würde sich demnach bei FreiberuflerIinnen ins Gegenteil verkehren.

    Die ursprüngliche Fehlauslegung ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber in § 273 Abs. 8, 2 Satz GSVG die Ausnahme von der Altersklausel anstatt richtigerweise auf die Art der Erwerbseinkünfte fälschlich auf "Personen" schlechthin bezogen hat, was nunmehr saniert wird.



Auf Grund der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (auch "Kreditverhinderungsrichtlinie" genannt) sind insbesondere die Fremdwährungskredite wieder in den Mittelpunkt gerückt. Ziel dieser Richtlinie ist die Eindämmung der privaten Überschuldung.

In diesem Zusammenhang ist auf die steuerlichen Aspekte einer Konvertierung (Tausch) einer Verbindlichkeit von einer Währung in eine andere hinzuweisen. Bei einer derartigen Transaktion anfallende Kursdifferenzen (Gewinne oder Verluste) unterliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung. Steuerrechtlich stellt eine Verbindlichkeit ein negatives Wirtschaftsgut dar, welches mit Eingehen der Verbindlichkeit als angeschafft und mit deren Tilgung als veräußert gilt. Je nach Zugehörigkeit des Fremdwährungskredites zum betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.

  • Betrieblicher Bereich

    Unabhängig von der Gewinnermittlungsart - Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung - sind laut RZ 651 EStR 2000 Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung (= Konvertierungszeitpunkt) zu berücksichtigen (BMF 22. Jänner 2002).


  • Außerbetrieblicher Bereich

    Die in RZ 6624 a EStR 2000 vertretene Rechtsansicht des BMF bezieht sich nur auf Darlehenskonvertierungen im außerbetrieblichen Bereich. Lediglich eine tatsächliche Konvertierung (nicht eine bloße Änderung der Zinskonditionen bei gleichbleibender Referenzwährung BMF 25. Jänner 2002) erfüllt den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gemäß § 30 EStG, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Darlehensaufnahme in ein Darlehen in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgestaltete Währung erfolgt. Die Differenz der unterschiedlichen Tilgungsbeträge der verschiedenen Darlehen auf Eurobasis ist Spekulationsgewinn/-verlust. Erfolgt die Konvertierung aber in eine zum Eurowechselkurs labile Währung, sind im Zeitpunkt der Konvertierung mangels Zufluss des Kursvorteils keine Spekulationseinkünfte zu erfassen.

    Die bloße Tilgung des Darlehens in einer fremden Währung führt ebenfalls nicht zu Spekulationseinkünften. Desgleichen führen bloße Kursveränderungen, die nicht durch einen Umsatzakt realisiert werden, nicht zu Spekulationsgewinnen.


  • Schlussbemerkung

    Die einleitend erwähnte EU-Verbraucherrichtlinie beabsichtigt nicht nur die Fremdwährungskredite, sondern auch die kurzfristigen Kontoüberziehungen unter ein strenges Prüfungs- und Sicherungsregime durch die Banken zu stellen. Fremdwährungskredite werden in der Regel wegen (optisch) niedriger Zinsen aufgenommen. Das damit verbundene Währungsrisiko lässt sich langfristig aber nicht prognostizieren.

    40 % aller insgesamt in der EU vergebenen Yen-Kredite entfallen auf Österreich. Von 44,5 Mrd. EURO in Österreich aufgenommener Fremdwährungskredite lauten die Hälfte auf Yen und mehr als ein Drittel auf Schweizer-Franken. Von den insgesamt ca. 300.000 Fremdwährungskrediten wurde etwa ein Viertel von privaten Haushalten aufgenommen. Im Hinblick auf diese Größenordnung ist es nicht verwunderlich, dass die Österreichische Nationalbank vor dieser Form der Währungsspekulation eine Warnung ausgesprochen hat.



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