Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe Mai 2004

Inhaltsverzeichnis


Mit 1. Mai 2004 findet die bislang größte Erweiterung in der Geschichte der Europäischen Union statt. Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien sind der EU beigetreten.

  • Körperschaftssteuersysteme und Anteilseignerbesteuerung

    Die Steuersysteme unserer Nachbarländer beruhen auf dem auch in Österreich angewendeten "klassischen" System mit Tarifentlastung beim Anteilseigner, um die wirtschaftliche Doppelbelastung bei ausgeschütteten Dividenden zu mindern.

    Staaten Körperschaftssteuer Kapitalertragssteuer
    Österreich 34%
    ab 2005: 25%
    25%
    Slowakei 19% - 1)
    Slowenien 2) 25% 15%
    Tschechien 28%
    2005: 26%
    2006: 24%
    15%
    Ungarn 16% 20% / 35% 3)
    1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Einkommenssteuer (19%).
    2) Für 2005 werden Änderungen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht erwartet.
    3) Nur für Dividenden.


  • Mindestnominalkapital von Kapitalgesellschaften

    Staaten AG GmbH
    Österreich € 70.000 € 35.000
    Slowakei 1.000.000 SKK
    rd. € 24.880
    200.000 SKK
    rd. € 4.980
    Slowenien 6.000.000 SIT
    rd. € 25.726
    2.100.000 SIT
    rd. € 9.004
    Tschechien 2.000.000 CZK
    rd. € 62.145
    200.000 CZK
    rd. € 6.215
    Ungarn 20.000.000 HUF
    rd. € 80.060
    3.000.000 HUF
    rd. € 12.009
    Europa-AG (SE) € 120.000  


  • Einkommensteuertarife

    Die Einkommensteuertarife unserer östlichen Nachbarländer differieren zum Großteil stark von unserem Tarifsystem. Während unser Lohn- und Einkommensteuertarif aus mehreren proportionalen Stufen besteht, gilt z.B. in der Slowakei ein Tarif mit einem Proportionalsatz ("Flat Tax"). Ferner werden unterschiedliche Einkunftsarten erfasst.

    Staaten Einkommenssteuer
    Österreich Stufentarif: 0%, 21%, 31%, 41%, 50%
    ab 2005: siehe Artikel in dieser Ausgabe
    Slowakei Flat Tax: 19%
    Slowenien Niedrigster Steuersatz: 17% (bis rd. € 6.000)
    Höchster Steuersatz: 50% (über rd. € 36.000)
    Tschechien Niedrigster Steuersatz: 15% (bis rd. € 3.430)
    Höchster Steuersatz: 32% (über rd. € 10.400)
    Ungarn Niedrigster Steuersatz: 18% (bis rd. € 3.160)
    Höchster Steuersatz: 38% (über rd. € 5.920)

    Bei einem Vergleich der effektiven Steuerbelastung ist die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei der Art und Weise der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage existieren erhebliche Unterschiede zwischen den Beitrittsländern bzw. zu Österreich.


  • Umsatzsteuertarife

    In der EU und somit auch in den EU-Beitrittsstaaten wird die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer erhoben. Die 6. EU-Richtlinie ist von allen EU-Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen.

    Staaten Mehrwertsteuer Regelsteuersatz Ermäßigter Satz
    Österreich 20% 10%, 12%
    Slowakei 19% -
    Slowenien 20% 8,5%
    Tschechien 22% (ab 01.05.2004 19%) 5%
    Ungarn 25% 15%, 5%

    Während bisher Geschäfte, bei denen Waren physisch in ein Beitrittsland geliefert wurden, als Ausfuhrlieferungen generell umsatzsteuerbefreit waren, sind derartige Geschäfte nunmehr unter den Voraussetzungen des Art. 7 UStG innergemeinschaftliche Lieferungen. Österreichische LieferantInnen müssen in Zukunft darauf achten, dass die AbnehmerInnen eine UID-Nummer vorweisen können - hiervon ausgenommen sind Lieferungen neuer Fahrzeuge. Im übrigen wird auf den Geltungsbereich des Reverse Charge hingewiesen (siehe Artikel "Vermeidung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor" in dieser Ausgabe).

    Wesentliche Vereinfachungen gibt es auch bei Waren, die physisch aus einem neuen Beitrittsland kommen. Bisherige Importe sind nunmehr als innergemeinschaftlicher Erwerb zu qualifizieren mit der Folge, dass Einfuhrabfertigungen entfallen, bzw. die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten ist. Ein deutlich vereinfachter und beschleunigter Warenverkehr wird ab 1. Mai 2004 möglich sein. Für zum 1. Mai 2004 unterwegs befindliche Waren gelten aber noch die vor diesem Stichtag bestehenden einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften.

    Web-Tipp: Die Überprüfung der UID-Nummer kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm erfolgen.

In Entsprechung der Verordnung EG Nr. 215/2001 vom 8. Oktober 2001 ist das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 in Vorbereitung, durch welches die Europäische Gesellschaft "SE" (sozietas europaea) ins österreichische Gesellschaftsrecht Eingang findet. Weiters kommt es zu Deregulierungsmaßnahmen im Aktienrecht, Änderungen im Firmenbuch-, Rechtspfleger- und Gerichtsgebührengesetz.

Änderungen im Überblick

  • Vereinfachung bei der Gründung

    Wie schon bisher bei der Ges.m.b.H kann die SE auch von einer einzigen Person gegründet werden. Die Gründungsprüfung wird vereinfacht.


  • Einstufige Unternehmensleitung möglich

    Es wird der Satzungsautonomie überlassen zwischen dem zweistufigen Verwaltungsmodell (Vorstand und Aufsichtsrat) und dem einstufigen (Verwaltungsrat) zu wählen.


  • Grenzüberschreitende Verschmelzung

    Ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Europa kann ihre 100%igen Töchter zur SE verschmelzen und damit in den einzelnen Mitgliedsstaaten mit Zweigstellen operieren, um so Verwaltungskosten zu sparen. Das Grundkapital beträgt mindestens € 120.000,-.


  • Veröffentlichungen

    Sind ausschließlich Namensaktien ausgegeben, kann die Hauptversammlung per eingeschriebenen Brief einberufen werden, ohne Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Börsenotierte Gesellschaften können die Hauptversammlung via Internet öffentlich übertragen.


  • Offene Steuerfragen

    Der steuerneutrale Wegzug soll nur dann möglich sein, wenn das Vermögen der Gesellschaft in einer Betriebsstätte des Wegzugsstaates verbleibt.



Am 23. März 2004 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2005 beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen das Einkommensteuer-, das Körperschaftsteuer- und das Finanzstrafgesetz.

  • Lohn- und Einkommensteuer

    • Tarifreform

      Bei ArbeitnehmerInnen ohne Alleinverdienerabsetzbetrag sind Bruttojahreseinkommen von € 15.770,- (2004: € 14.500,-) und bei PensionistInnen von € 13.500,- (2004: € 12.500,-) steuerfrei - bei Selbständigen liegt die Grenze bei € 10.000,- (2004: € 8.888,-).

      Praktikerformel für die Steuerberechnung:
      Bei einem Einkommen von Einkommenssteuer
      € 0,- bis € 10.000,- 0
      € 10.000,- bis € 25.000,- Einkommen * 38,333% - € 3.833,00
      € 25.000,- bis € 51.000,- Einkommen * 43,596% - € 5.150,50
      über € 51.000,-   Einkommen * 50% - € 8.414,50

    • Vorteile für Familien & Alleinverdiener

      Die Höhe der Absetzbeträge bleibt unverändert (Verkehrs- € 291,- Arbeitnehmer- € 54,- Pensionistenabsetzbetrag € 400,-), jedoch wurden zur Einkommenstärkung von Familien Kinderzuschläge zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag eingeführt. Zusätzlich zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag in der Höhe von € 364,- gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,-, für das zweite € 175,- und für jedes weitere Kind € 220,-. Bei geringem Einkommen werden der Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag inkl. der Zuschläge als Negativsteuer ausbezahlt. Darüber hinaus wurde die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag mit Kind/ern von € 4.400,- auf € 6.000,- erhöht.


  • Körperschaftsteuer

    Der Körperschaftsteuertarif wird für Einkünfte ab 1. Jänner 2005 von 34% auf 25% gesenkt. Gleichzeitig wurde die Bemessungsgrundlage durch die Abschaffung der steuerfreien Übertragung von stillen Reserven und durch den Wegfall der Eigenkapitalverzinsung erhöht. Werden Gewinne einer Kapitalgesellschaft zu 100% an eine natürliche Person ausgeschüttet (KöSt zzgl. 25%ige KESt), reduziert sich die Gesamtbelastung von 50,5% auf 43,75%.

    Zweite wichtige Maßnahme ist die Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen Organschaft. Finanziell verbundene Körperschaften (mehr als 50%) können grenzüberschreitend Gewinne und Verluste ausgleichen.


  • Finanzstrafrecht

    Es kommt zu einer Verschärfung des Finanzstrafrechts und der Steuerprüfungen (u.a. Ausweitung des Prüfungszeitraumes von 3 auf 5 Jahre, der Freiheitsstrafe von 3 auf 5 Jahre). Die Einführung des Pauschalabgabegesetzes ("Steueramnestie") ist nicht mehr Bestandteil des Reformpaketes.


  • Sonstige Maßnahmen:

    • Generelle Erhöhung der Pendlerpauschale um 15%


    • Kirchenbeiträge sind bis zu einem Betrag von € 100,-/Jahr (bisher: € 75,-) absetzbar.


    • Abschaffung der Schaumweinsteuer, Senkung der Biersteuer


    • Geringere Besteuerung von Agrardiesel


    • Verkürzung der Verjährungsfristen : Bemessungsverjährung bei hinterzogenen Abgaben 7 Jahre (bisher 10) -Absolute Verjährung 10 Jahre (bisher 15)


    Die genannten Maßnahmen im Familienbereich (Erhöhung der Zuverdienstgrenze, Kinderzuschläge) und die Anhebung des Pendlerpauschales sollen bereits im Kalenderjahr 2004 gelten.



  • Umsatzsteuer

    • Wohnungsmiete

      Bei Vermietung eines Grundstücks besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer frei zu belassen, ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu verlieren. Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung mittels Formular U 46 dem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Organisationsnummer bzw. Legitimationskartennummer betreffend den Diplomatenstatus) beizulegen sind, sowie die Angabe der Mehrwertsteueridentifikationsnummer der VermieterIn. Die Wärmelieferung durch die VermieterIn ist auch umsatzsteuerfrei.


    • Lieferung von Kraftfahrzeugen

      Umsatzsteuerfrei ist auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen an in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden für den amtlichen Gebrauch, bzw. an Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörde für deren privaten Gebrauch mit einer Behaltefrist von 2 Jahren. Auch hier ist eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlich. Diese Bescheinigung ist zum Nachweis der Steuerfreiheit vom Unternehmer aufzubewahren. Für die Antragstellung ist das Formular U 45 aufgelegt. Die USt-Befreiung gilt auch für Gebrauchtwagen, aber nicht für geleaste KFZ.


  • Sonstige Steuervergütungen

    Neben den o.a. neuen Direktentlastungen können DiplomatInnen (mit Formular U 43) und ausländische Vertretungsbehörden (mit Formular U 41) für Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe Vergütungsanträge einbringen. Die Vergütungen sind aber jährlich begrenzt; bei der Umsatzsteuer mit € 2.900,-, bei der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe mit je € 180,-. Neu ist eine Pauschalierungsmöglichkeit pro Monat mit € 100,- für Umsatzsteuer und je € 5,- für Elektrizitäts- und Erdgasabgabe. Die steuerliche Direktentlastung für Miete und KFZ steht auch bei der Pauschalierung zu.


  • Normverbrauchsabgabe

    Analog zur Entlastung der Umsatzsteuer ist bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen auch eine Direktentlastung von der NoVA vorgesehen, was auch für geleaste KFZ gilt.

Bei der KU 1 ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge der Ausweitung des Reverse-Charge-System bei der Umsatzsteuer und bei der KU 2 (DZ) gelten neue Beitragssätze und ein Befreiungsgrund für über 60jährige DienstnehmerInnen.

  • Kammerumlage 1

    • Bemessungsgrundlage

      Vorsteuerbeträge (ausgenommen bei Geschäftsveräußerung) + Einfuhrumsatzsteuer (bei Importen aus nicht EU-Ländern)

      Neu ab 1. Jänner 2004

      + Umsatzsteuer, die auf Kammermitglieder aufgrund von Leistungen anderer UnternehmerInnen übergegangen ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann (Reverse Charge)

      - Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch

    • Freigrenze

      Übersteigt der Nettojahresumsatz nicht € 150.000,-, ist keine KU 1 abzuführen.


    • Geltungsbereich

      Die so ermittelte Bemessungsgrundlage gilt sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch unecht von der Umsatzsteuer befreite Kammermitglieder. Bei Vorsteuerpauschalierung ist die pauschalierte Vorsteuer die Bemessungsgrundlage.

      Für bestimmte Branchen gelten Sonderregelungen (z.B.: Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Spediteure, Werbeunternehmen, Bauträger, Brennstoff- und Mineralölhandel etc.)


    • Abfuhr

      Die KU 1 beträgt 3 Promille der Bemessungsgrundlage und ist als Selbstbemessungsabgabe 1/4jährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15. November an das Betriebsstättenfinanzamt (Abgabenart KU) zu entrichten.

      Die Neuberechnung gilt erstmals für das 1. Quartal 2004 mit Abfuhrtermin 15. Mai 2004.

      Wenn während des Jahres die Freigrenze überschritten wird, ist spätestens für das 4. Quartal die KU 1 zu berechnen und bis 15. Februar des Folgejahres abzuführen.


  • Kammerumlage 2 (DZ zum DB)

    • Bemessungsgrundlage

      Diese ist identisch mit der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (Bruttolohnsumme)

    • Beitragssätze

      Oberösterreich 0,38%
      Vorarlberg 0,39%
      Wien 0,40%
      Niederösterreich, Kärnten 0,42%
      Salzburg 0,43%
      Tirol, Steiermark und Burgenland 0,44%

      Nicht gerade verwaltungsvereinfachend ist der Umstand, dass Kammermitglieder mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern die Prozentsätze des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden haben, auch wenn die Lohnverrechnung zentral erfolgt.


    • Freigrenze und Freibetrag

      Übersteigt die monatliche Bruttolohnsumme nicht € 1.460,-, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von € 1.095,-.


    • Neue Befreiungsbestimmung ab 1. Jänner 2004

      Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleiben beitragsfrei für DB und DZ (KU 2)


    • Abfuhr

      Die KU 2 ist unter der Abgabenart DZ am 15. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten (und wird bei der Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt).


Infolge Abschaffung der Verordnung Nr. 800/1974 (umsatzsteuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen ausländischer UnternehmerInnen in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen) mit Ausnahme für Werklieferungen, Bauleistungen und Lieferungen im Reihengeschäft mit 3 Unternehmen, sowie der Ausweitung des Reverse-Charge-System ab 1. Jänner 2004, kann es für inländische LeistungsempfängerInnen bei Lieferungen ausländischer Unternehmen in Österreich zu einer Haftung für und somit Belastung mit Umsatzsteuer kommen.

  • Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2004

    Bei allen sonstigen Leistungen und Werklieferungen einer ausländischen UnternehmerIn an ein inländisches Unternehmen kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die LeistungsempfängerIn (Reverse-Charge-System). Da die LeistungsempfängerIn in diesem Fall selbst SteuerschuldnerIn ist, bleibt für Haftung kein Raum.

    Anders ist die Situation bei im Inland steuerbaren Lieferungen durch eine ausländische UnternehmerIn, da - wie ausgeführt - die Verordnung 800/1974 hiefür nicht mehr anwendbar ist. Die inländische LeistungsempfängerIn kann daher bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nicht mehr unterstellen, dass die ausländische UnternehmerIn für ihre Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung laut Verordnung Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuerpflicht besteht aber unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht (§ 27 Abs. 4 UStG). Bei Geltendmachung der Haftung durch das Finanzamt wird demnach die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor, da mangels ausgewiesener Umsatzsteuer in der Rechnung kein Vorsteuerabzug zusteht.


  • Praxistipp

    Die LeistungsempfängerIn sollte bei Lieferungen ausländischer UnternehmerInnen, die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, genau prüfen, ob zu Recht keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Umstand sollte dokumentiert werden.


  • Ausstellungsdatum bei Fahrausweisen

    Ab 2004 müssen Fahrausweise auch das Ausstellungsdatum enthalten. An den folgenden Angaben hat sich nichts geändert: Name und Anschrift des Beförderungsunternehmers, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Umsatzsteuersatz.


  • Widmung einer Zahlung

    Wurde bei einer Zahlung an das Finanzamt irrtümlich die Widmung unterlassen, kann künftig innerhalb von drei Monaten diese nachgeholt werden. Eine fehlende Widmung (z.B. Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben etc.) würde sonst auf Saldo gehen und unter Umständen Zahlungsverzug (und Säumniszuschlag) auslösen.

 

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