Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Mai 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Die bereits einmal verlängerte steuerfreie Sparbuchschenkung ist im bisherigen Ausmaß Ende 2002 abgelaufen. Sie wurde in geänderter Form (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) nunmehr bis Ende 2003 verlängert wie folgt:

  • In unbegrenzter Höhe schenkungssteuerfrei bleibt die Schenkung an nahe Verwandte der Steuerklasse I bis IV (Ehegatten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Großeltern sowie Schwieger-Kinder und -Eltern) sowie an Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld vor Inkrafttreten des Gesetzes entsteht.


  • Bis zu einem Freibetrag von € 100.000,- für Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch LebensgefährtInnen. Für den Freibetrag übersteigende Beträge fallen bis € 7.300,- (Freibetrag € 110,-) 14 % Schenkungssteuer an. Ab dieser Höhe steigen die Prozentsätze bis maximal 60 %, wenn der Schenkungsbetrag € 4.380.000,- übersteigt.


  • Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, die Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war.


  • Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen
    Die Befreiung ist auch bei der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG mit Zuwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögenswerte zusammenzurechnen.

Der nunmehr ergangene dritte Erlass ergänzt die beiden bisherigen Erlässe und fügt sie in die UStR 2000 (RZ 2602 ff) ein, wobei zu weiteren Zweifelsfällen Stellung genommen wird.

  • Bauleistungen RZ 2602 c - f

    Dort werden konkrete Einzelfälle angeführt, welche als Bauleistungen anzusehen sind und welche nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall von einer Bauleistung auszugehen ist, bleibt aufrecht. Die unrichtige Annahme aber, dass keine Bauleistung vorliegt, bleibt jedoch nur dann ohne Folgen, wenn es endgültig zu keinem Steuerausfall gekommen ist. Diesen Umstand muss die LeistungserbringerIn nachweisen.


  • Richtige UID-Nummer

    Die leistende UnternehmerIn ist seit 1. Oktober 2002 verpflichtet, in ihren Rechnungen die UID-Nummer der Leistungsempfangenden und ab 1. Jänner 2003 auch ihre eigene UID-Nummer anzuführen. Die UID-Nummer ist ein Indiz für die UnternehmerInneneigenschaft.

    Eine unrichtige UID-Nummer der LeistungsempfängerIn kann bei der Leistenden eine Steuerschuld auslösen. Da die Verifizierung einer inländischen UID-Nummer aber verwaltungstechnisch nicht vorgesehen ist (Inländerdiskriminierung bei der UID-Abfrage), kann sie von der Steuerpflichtigen auch nicht überprüft werden. Aus diesem Grund entbindet der Fiskus die UnternehmerInnen von der Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer (USt Richtlinien RZ 1539). Wenn es der UnternehmerIn aber ein Anliegen ist, die Richtigkeit der UID-Nummer zu verifizieren, kann sie sich auf das Auskunftspflichtgesetz als Ersatzlösung berufen.


  • In der Rechnung ist folgender Vermerk anzubringen:

    Die Steuerschuld wird gemäß § 19 Abs. 1 a UStG 1994 vom Empfänger der Leistung geschuldet.


  • Tipp für die Praxis

    Das "reverse charge system" ist nur im UnternehmerInnenbereich anzuwenden, wenn sowohl Leistende als auch LeistungsempfängerIn eine Bauleistung erbringen. Ist das Vorliegen einer Bauleistung strittig, kann das "reverse charge system" vereinbart werden. Im Zweifelsfall ist dem Übergang der Steuerschuld der Vorzug zu geben, denn damit ist gewährleistet, dass der Fiskus nicht zu Schaden kommt. Die formalistische Regelung wurde schließlich nur aus diesem Grund eingeführt.


  • Maßnahmen des Fiskus gegen die Baumafia

    Zur Bekämpfung des organisierten Betruges in der Bauwirtschaft setzt der Fiskus die SEG (schnelle Eingreiftruppe) und die KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) ein. Allein in Wien gehen jedes Jahr an die 900 Baufirmen (meist Scheinfirmen) in Konkurs, wodurch dem Staat erhebliche Ausfälle an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen. Als gesetzliche Gegenmaßnahme wurde im Umsatzsteuerrecht das "reverse charge system" eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun - wie berichtet wird - durch überhöhte Scheinrechnungen umgangen, die wohl eine höhere Umsatzsteuerabfuhr bedingen, aber Ertragssteuern (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer) sparen.

  • Verlängerung der Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW - Auslandsleasing bis 31. Dezember 2006

    Die Befristung der Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. d UStG auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden, bedeutet in der Praxis die Verlängerung einer Bestimmung bis Ende 2005, die voraussichtlich vom EuGH als gemeinschaftswidrig qualifiziert wird. In der Fachliteratur wird diese österreichische Lösung als im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht bezeichnet.


  • Verpflichtende elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen

    Die Einreichung des amtlichen Vordrucks ist nur dann gestattet, wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung unzumutbar ist. Bei Vorliegen der Verpflichtung zur Einreichung der UVA (Vorjahresumsatz über € 100.000,-), muss die UVA im elektronischen Wege übermittelt werden. Dies gilt erstmals für den Voranmeldungszeitraum April 2003 (15. Juni), bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum 15. August 2003.


  • Rechnungsausstellungen bei ÄrztInnen

    • Gegenüber Privatpersonen besteht keine Rechnungslegungspflicht, somit auch keine fortlaufende Nummerierung.


    • Gegenüber UnternehmerInnen und juristischen Personen besteht Rechnungslegungspflicht, wenn eine Rechnung verlangt wird. Die Anführung der UID-Nummer ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dies kann nur auf Leistungen zutreffen, die umsatzsteuerpflichtig sind, demnach nicht auf steuerfreie ärztliche Leistungen.


  • Neuer Haftungstatbestand für Vorsteuern

    § 27 Abs. 9 UStG normiert mit Wirkung ab 2003 die Haftung der UnternehmerIn als RechnungsempfängerIn für eine in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer, wenn die RechnungsausstellerIn entsprechend ihrer vorgefassten Absicht die Umsatzsteuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hat, diese zu entrichten und die rechnungsempfangende UnternehmerIn bei Abschluss des Kaufvertrages davon Kenntnis hatte.

    Die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis von der Absicht der RechnungsausstellerIn, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, kann wohl nur beim Fiskus liegen, da ein Negativbeweis der RechnungsempfängerIn unzumutbar ist.


  • Verfassungswidrigkeit der Bewertung privater Kaufpreisrenten

    Der VfGH E. 9.10.2002, G 112/02 hat die Rentenbewertung gemäß § 16 BewG mit Wirkung ab 31. Dezember 2003 nunmehr tatsächlich als verfassungswidrig aufgehoben. Insbesonders in den höheren Altersgruppen tritt nämlich die Steuerpflicht der Rente bereits dann ein, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hingegebenen Vermögens zurückgeflossen ist.

    Die Bewertung (Kapitalisierung) der Rente wirkt sich auf § 29 Z 1 EStG insofern aus, als die Steuerpflicht dann eintritt, wenn die bezahlten Renten den nach § 16 BewG kapitalisierten Betrag übersteigen. Dies tritt bei einer über 75jährigen EmpfängerIn bereits nach drei Jahren ein. Der Verfassungsgerichtshof sieht auf Grund ungenügender Berücksichtigung demographischer Entwicklungen keine sachliche Rechtfertigung für die derzeit geltende Rentenbewertung und für die daraus resultierende Besteuerung der Rentenbezüge. Mit einem diesbezüglichen Vertragsabschluss sollte daher bis zur gesetzlichen Neuregelung zugewartet werden, um Vermögensverluste infolge zu hoher Besteuerung der Renten zu vermeiden.

    Die gegenteilige Auswirkung wird sich bei der Rentenverpflichteten ergeben, da in diesem Fall die Rentenzahlung später steuerwirksam wird. Damit werden z.B. Familienmodelle betroffen sein, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression von Eltern mit niedriger Steuerprogression gegen Kaufpreisrente - in Vorwegnahme der Erbschaft - Gegenstände erwerben.


  • Privatanteil bei gemischter Computer-Nutzung

    Bei Verwendung von Computern im Privathaushalt vertritt das BMF die Ansicht, dass der Privatanteil üblicherweise 40 % beträgt. Bei Glaubhaftmachung einer höheren betrieblichen/beruflichen Nutzung kann der Privatanteil auch geringer sein. Der Privatanteil ist sowohl für das Grundgerät als auch für sämtliche mit dem Betrieb im Zusammenhang stehenden Aufwendungen anzuwenden. Beispielsweise wird angeführt: Fax und Telefonweiche, Disketten, Drucker, Scanner sowie Fax- und Telefonanteile.


  • Keine Änderung für pauschale Tages- und Nächtigungsgelder bei Selbstständigen

    Ungeachtet des VwGH 30.01.2003, 99/15/0085 hält das BMF an der bisherigen Rechtsansicht fest, dass sich die Reisekostenbegriffe für Selbstständige und ArbeitnehmerInnen decken. Dem Richterspruch, wonach Selbstständige keine pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder geltend machen können, ist laut BMF keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen.

    Festgehalten wird allerdings weiters an der Rechtsansicht, dass in allen Fällen, in denen ein abzugsfähiger Mehraufwand offenkundig nicht vorliegt, auch keine pauschalen Reisekosten geltend gemacht werden können.


  • Sonntagszuschläge auch in Gastronomiebetrieben steuerfrei

    Die bisher vom Fiskus nicht als lohnsteuerbegünstigt anerkannten Zuschläge für Sonntagsarbeit und damit zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden vom VwGH 17.12.2002, 2000/14/0098 nunmehr bis zu einem Betrag von € 360,- monatlich im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG als steuerfrei qualifiziert, da zwingendes Gesetz vor Kollektivvertrag geht.


  • Änderung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

    • Die Steuerfreiheit der lebenslänglichen Rente nach dem Tod der VersicherungsnehmerIn wird auf eheähnliche Lebensgemeinschaften erweitert.


    • Die Nachversteuerung für zu unrecht erstattete Einkommensteuer wird mit 25 % der auf die Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge festgesetzt. Ursprünglich war die Nachversteuerung mit 6 % vom Auszahlungsanspruch vorgesehen, was zu einem steuerverzerrenden Effekt geführt hätte.


    • Das Mindestausmaß des Aktienanteiles sinkt von 60 % auf nunmehr 40 %.


  • Nachfolgeregelung für den per Ende März 2003 ausgelaufenen pauschalen DienstgeberInnenbeitrag für geringfügig Beschäftigte

    Der Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung (16,4 %) bei Überschreiten der 1 1/2-fachen Geringfügigkeitsgrenze (für 2003: € 464,07) ist Ende März 2003 ausgelaufen.

    Ab 1. Juni 2003 wird eine DienstgeberInnenabgabe in gleicher Höhe eingeführt, welche bis zum 15. Jänner des Folgejahres an die zuständige Gebietskrankenkassa zu entrichten ist. Infolge Inkrafttreten des Dienstgeberabgabengesetzes (DAG) mit 1. Juni 2003 bleiben die Monate April und Mai 2003 beitragsfrei.

    Die derzeit geltende Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % bleibt weiter bestehen.


  • Erhöhte Chance zur Vorsteuerrückholung für Kleinbusse durch das Rechtsmittel-Reformgesetz per 1. Jänner 2003

    Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Jänner 2003 ermöglicht die Bescheidaufhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz (jenes Finanzamt welches den Bescheid erlassen hat) auf Antrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre), wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht. Die neue Fassung ist ab 1. Jänner 2003 nämlich auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Bescheid vor dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde. Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergibt sich durch das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002 wodurch die Verordnung BGBL Nr. 273/1996 aufgehoben wurde, welche den Vorsteuerabzug für bestimmte Kfz ab 15. Februar 1996 ausgeschlossen hatte.

    Es ist daher zu empfehlen, in jenen Fällen, in denen ab 1996 kein Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des betreffenden Kfz vorgenommen wurde und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

    Gleiches gilt für gemeinschaftswidrig verweigerte Vorsteuern bei Bewirtungskosten und Arbeitszimmern (siehe KlientInnen-Info Februar 2003).


  • Klarstellung zur Entgeltfortzahlung bei DienstnehmerInnenunfällen

    Der Stichtag 30. September 2002 für die Entgeltfortzahlung bei Unfällen von DienstnehmerInnen bezieht sich auf das Datum des Unfalles und nicht des DienstnehmerInneneintrittes (siehe KlientInnen-Info März 2003).


  • Verbraucherpreisindex


  •   VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
    Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
                 
    Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
    Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
    Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
                 
    Dez. '02 105,2 110,7 144,8 225,0 394,9 503,2
    Jän. '03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1
    Feb. '03 105,5* 111,0* 145,2* 225,7* 396,0* 504,6*
    *) vorläufig            
    Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


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