Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe April 2005



Inhaltsverzeichnis




Bereits in der KlientInnen-Info November 2003 wurde über diese Gleichstellung berichtet. Auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 unterliegen ausländische Dividenden und Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf ausländischen Depots befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds, soweit sie ihre Erträge wie inländische Fonds offen legen, dem inländischen KESt-Abzug in der Höhe von 25% unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, allerdings nur in der Höhe von 15% des Kapitalertrages. Um die Rückerstattung einer höheren ausländischen Quellensteuer muss sich jede Steuerpflichtige auf Basis der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst bemühen.

Entlastung von der ausländischen Quellensteuer

Übersteigt die ausländische Quellensteuer den im Art. 10 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Höchstsatz von 15% - nur dieser wird auf die inländische KESt angerechnet - kann der übersteigende Betrag auf Antrag entlastet werden. In den Doppelbesteuerungsabkommen sind hiefür folgende Instrumente vorgesehen:

Die Steuerrückerstattung auf Antrag oder das Freistellungsverfahren, welches zur Entlastung an der Quelle führt. Letzteres ist eher für größere Fälle auf längere Zeit sinnvoll und hat einen Freistellungsbescheid zur Voraussetzung. Die Form der Rückerstattung wird von den einzelnen Vertragsstaaten individuell geregelt.

Österreich sieht z.B. in § 240 BAO eine Frist von 5 Jahren vor; Frankreich endet lt. Antragsformular RF 1, die Frist spätestens am 31. Dezember des Jahres, welches auf das Jahr der Vereinnahmung der Erträge folgt.

Italien setzt lt. Antragsformular R/ A- I/ 1 eine Frist von 18 Monaten ab Steuerabzug und empfiehlt den Antrag spätestens innerhalb von 15 Monaten bei der österreichischen Steuerbehörde einzubringen.

In den Niederlanden ist lt. Formular IB 92.2** 1 PL OST der Antrag innerhalb von 3 Jahren einzubringen.

Für die BRD ist das Formular E-Deutsch OF zu verwenden; Antragsfrist bis Ende des 4. Jahres, das auf den Zufluss der Erträge folgt.

Im Formular 84 setzt die Schweiz eine Frist von 3 Jahren für die Einreichung des Antrages bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die entsprechenden Antragsformulare für das betreffende Land sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde Tel. (01) 71125 3643, Fax: (01) 71125 3649 anzufordern und ausgefüllt an das zuständige Finanzamt einzureichen. Dieses leitet das Formular an das FA Eisenstadt weiter, welches gem. § 13a AVOG für die Zusendung an die Steuerverwaltungen der betreffenden Länder zuständig ist.

Für die Rückerstattung der österreichischen KESt an ausländische Steuerpflichtige stehen die Zwischenstaatlichen Formulare zur Verfügung, welche der Homepage des BMF zu entnehmen sind (z.B. Formular ZS-RD1).


  • Grundregel lt. Rz 4193 EStR

    • Bis 5 Betten: Die Einkünfte sind mit der Pauschalierung abgegolten.



    • Von 6 bis 10 Betten: Die Einnahmen stellen einen steuerpflichtigen Nebenerwerb dar, bei dem die Ausgaben mit 50% der Einnahmen pauschaliert sind.


    • Über 10 Betten: Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.


  • Unterscheidung zwischen Fremdenzimmer und Appartements

    Für die Beurteilung der Einkunftsart, ob Nebenerwerbseinkünfte, Vermietung oder Gewerbebetrieb, ist hinsichtlich der Bettenkapazität zwischen Fremdenzimmer mit Frühstück und Appartements, sowie des Umfanges der erbrachten Nebenleistungen zu unterscheiden (Einkommensteuerprotokoll 2004 zu Land- und Forstwirtschaftlichen Zweifelsfragen).
    • Steuerliche Qualifikation bei der GeschenkgeberIn

    Gleiche Behandlung

    Besteht ein einheitliches Vermarktungskonzept (Urlaub am Bauernhof mit Produktverkostung, Mitarbeit der Gäste, Betriebsbesichtigung, Demonstration der Betriebsabläufe etc.) oder werden sowohl gegenüber den Zimmergästen als auch den Appartementgästen die gleichen Leistungen erbracht, gilt für alle die 10-Bettengrenze. Ist diese überschritten liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

    Ungleiche Behandlung

    Werden dagegen die Nebenleistungen (tägliche Reinigung, Frühstück etc.) nur den Zimmergästen gegenüber erbracht, gelten die oben angeführten Bettengrenzen nur für die Fremdenzimmer.

     

  • Steuerliche Folgen der unterschiedlichen Qualifikation der Einkünfte

    • Laufende Besteuerung

    Sowohl die Einkünfte aus Vermietung als auch aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer. Die Ausgaben bei Vermietung stellen Werbungskosten, bei Gewerbebetrieb Betriebsausgaben dar. Im Steuerrecht ist der Begriff Betriebsausgaben aber weiter gefasst, als jener der Werbungskosten (z.B. bei Abschreibungen).

    • Beendigung der Tätigkeit

    Die Aufgabe oder der Verkauf der Vermietung hat keine steuerlichen Konsequenzen, während bei einer gewerblichen Tätigkeit der Erlös als Betriebsaufgabe/-verkauf steuerpflichtig ist.


Der VwGH hat mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018 als einziges entscheidendes Kriterium für die diesbezügliche Steuerpflicht nur mehr die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens festgestellt. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen des Unternehmerrisikos, keine laufende Lohnzahlung, könne nur mehr dann Bedeutung zukommen, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar erkennbar sei. In der Praxis wird das kaum vorkommen, weil mit einer kontinuierlichen Tätigkeit für die Gesellschaft die Eingliederung i.d.R. hergestellt ist. Anders sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Gesellschafter-GeschäftsführerIn als FreiberuflerIn oder Gewerbetreibende (z.B. RechtsanwältIn mit eigener Kanzleistruktur etc.) tätig ist und ihre Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringt. Da der Geschäftsführerbezug einkommensteuerpflichtig ist, kann anstelle der tatsächlichen Ausgaben das Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden, wenn im Vorjahr der Umsatz nicht mehr als € 220.000,- betragen hat. Dieses Pauschale beträgt 6% des Umsatzes begrenzt mit € 13.200,- p.a.


Grundsätzlich führt eine ordentliche Kapitalherabsetzung zu einer steuerfreien Vermögensumschichtung, es sei denn, es erfolgte innerhalb der letzten 10 Jahre eine steuerfreie Kapitalberichtigung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. In diesem Fall normiert § 32 Z 3 EStG eine kestpflichtige Ausschüttung. Eine diesbezügliche Verschärfung ist der Rz 6911 EStR zu entnehmen, wonach bei wiederholten Kapitalberichtigungen die 10-Jahresfrist mit jedem Jahr neu zu laufen beginnt und die Rückzahlung nicht auf die älteste - vor 10 Jahren beschlossene - Kapitalberichtigung bezogen werden kann. (BMF 9. Juli 2004). Weiters steht das BMF auf dem Standpunkt, dass selbst nach Ablauf von 10 Jahren nach der letzten Kapitalerhöhung die Rückzahlung infolge Kapitalherabsetzung als Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG einen steuerpflichtigen Tatbestand darstellt, soweit der Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt. Die Rückzahlung an Körperschaften fällt aber unter die Beteiligungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 KStG (Rz 740 KStG). Erfolgt aber die Rückzahlung innerhalb der o.a. Sperrfrist, liegt eine steuerpflichtige Ausschüttung und keine Einlagenrückzahlung vor.


Der UFS Graz 11. Mai 2004 verweigerte dem Berufungswerber Kreditzinsen als Betriebsausgabe, weil mit diesem Kredit die Abstattung der Einkommensteuerschuld finanziert worden ist. Gleichzeitig wird aber die grundsätzliche Dispositionsfreiheit eingeräumt, den Betrieb mit Fremd- oder Eigenmittel zu finanzieren. Hier ist in der Argumentation dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen. Nach dem Motto "Geld hat kein Mascherl", kann der Fiskus nicht von sich aus feststellen, wofür ein Kredit verwendet wird. Bei Kreditaufnahmen ist in solchen Fällen daher darauf zu achten, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Finanzierung betriebsfremder Vorgänge (z.B. Einkommensteuerzahlung, Entnahme für private Anschaffungen etc.) hergestellt werden kann. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Zinsbegriff eng auszulegen ist und weder Kosten der Kurssicherung noch Kursverluste bei Fremdwährungskrediten umfasst (Entwurf des Wartungserlasses 2004 der KStR Rz. 1212). Sehr wohl fallen aber darunter alle Nebenkosten (z.B.: Gebühren, Provisionen, Honorare an Makler, Anwälte, Notare etc.)


ArbeitgeberInnen, die innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausgewählt haben und die Beiträge daher an die Gebietskrankenkasse (GKK) abführen, werden von dieser schriftlich aufgefordert, binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen. Sollte keine Auswahl getroffen werden, erfolgt eine automatische Zuweisung an irgendeine MVK. Diese Zwangszuweisung ist ab Mitte 2005 vorgesehen. Die bei der GKK zwischengeparkten Beiträge sind nur mit 1,5% schlecht verzinst und die ArbeitnehmerIn erhält keine Kontonachricht über den Stand ihres Guthabens. Um dies zu verhindern, sollte jene MVK ehestens ausgewählt werden, welche für die Abfertigungsvorsorge die optimalen Bedingungen erfüllt.


Laut VwGH E. 29.9.2004, 2001/13/0159 ist der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit nahen Angehörigen einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Nur dann, wenn der Berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet, ist der Gesellschaftsvertrag als nicht unüblich zu qualifizieren. Als wesentliche Arbeitsleistung ist nur eine Tätigkeit anzusehen, welche den Betriebserfolg maßgeblich beeinflusst. Im Regelfall wird ein Tätigwerden auf gleicher oder zumindest gleichwertiger Ebene erforderlich sein, wozu eine entsprechende Qualifikation notwendig ist. Bloß unterstützende Hilfstätigkeiten, wie Sekretariatsarbeiten, vermögen den Betriebserfolg nicht wesentlich zu beeinflussen und werden den Freiberufler nicht dazu veranlassen, sich mit dem Erbringer derartiger Dienste zu vergesellschaften, um mit ihm den Gewinn zu teilen. Auf den Grundsatz des Fremdvergleiches ist daher zu achten.


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