Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe April 2004

Inhaltsverzeichnis


Die neuen Steuerformulare wurden wesentlich erweitert: bestimmte Posten aus der Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder der Bilanz bzw. Werbungskosten müssen nunmehr in vorgegebenen Kennzahlen angeführt sein.

  • Formulare im Überblick bei diversen Einkunftsarten


  • Betriebliche Einkünfte als EinzelunternehmerIn
    Land- und ForstwirtInnen, Selbständige und Gewerbetreibende sind die Hauptbetroffenen von folgenden neuen Formularen:
    E1 Auf 8 Seiten erweitertes Einkommensteuerformular.
    E1a Pro Betrieb ist eine standardisierte Einnahmen- Ausgabenrechnung bzw. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ins Formular einzutragen und aus 222 Kennzahlen die entsprechende Branchenkennzahl zu vermerken. Dieses Formular ist nicht zu verwenden, wenn folgende Formulare auszufüllen sind:

    E1c und E25 (pauschalierte Land- und ForstwirtInnen) sowie gewerblich Vollpauschalierte Komb11E , Komb12E.
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    E1b Ist als Beilage zu E1 mit zusätzlichen Daten zu erstellen.
    Pauschalierungen
    E1c Ist als Beilage zu E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land und Forstwirtschaft auszufüllen.
    Komb9 Beilage zu E1 und U1 für pauschalierte Künstler/SchriftstellerInnen
    Komb10 Beilage zu E1 und U1 für pauschalierte HandelsvertreterInnen
    Komb11E Für pauschalierte Gaststätten und Herbergsbetriebe
    Komb12E Für pauschalierte Lebensmittel- und GemischtwarenhändlerInnen
    Komb13E Beilage zu E1 bzw. L1 für Individualpauschalierung
    Komb24 Für pauschalierte Weinbauern
    Komb25 Für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe
    Komb26 Für Mostbuschenschank und landwirtschaftliche Nebenbetriebe
    Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaften (Gemeinschaften)
      Die Formulare E6 und deren Beilagen E106, E106b-F, E106b-E, E106b-K und E107 sind von der Formularreform (vorläufig) verschont geblieben. Hier wird keine dem Formular E1a vergleichbare Aufgliederung einzelner Posten gefordert. Dem Formular E6 sind daher Bilanz, GVR bzw. Überschussrechnung weiterhin anzuschließen.
    Sonstige E-Formulare
      Neben den oben angeführten Formularen bestehen noch diverse Antrags-, Mitteilungs- und Erstattungsformulare
    Körperschaften
    K1 In dieses Formular sind ebenfalls bestimmte Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustposten samt Korrekturen betreffend eine steuerliche Mehr-Wenigerrechnung einzutragen.
    K4 Enthält 4 Seiten kleingedruckte Anleitungen zum Ausfüllen von K2 (Erklärung ohne Buchführungspflicht) und K3 (beschränkte Steuerpflicht).


  • Termine und Einreichungsarten für die Steuererklärungen

    • Gesetzliche Termine 30. April des Folgejahres

      Der bisherige Termin 31.März wurde auf 30.April für die Abgabe der Steuererklärungen in Papierform verlängert.

      30. Juni des Folgejahres

      Dieser Termin gilt für die elektronische Einreichung, welche dann verpflichtend ist, wenn schon bisher auf Grund der € 100.000,- Umsatzgrenze die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der UVA besteht, bzw. die elektronische Einreichung nicht unzumutbar ist. Die elektronische Einreichung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie durch die steuerliche VertreterIn erfolgen kann. Ab Mai 2004 bestehen die technischen Voraussetzungen, dass UnternehmerInnen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer für 2003 elektronisch übermitteln können.

      30. September des Folgejahres

      Termin für die Erklärung zur Arbeitnehmerpflichtveranlagung L1 gemäß § 41 Abs. 1 EStG (gleichgültig ob in Papierform oder auf elektronischem Wege).

      Binnen fünf Jahren nach Ende des Veranlagungszeitraumes

      Antrag auf freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG (gleichgültig, ob in Papierform oder auf elektronischem Wege).


    • Termine für ParteienvertreterInnen und auf Antrag

      Die gesetzlichen Termine gelten nicht für ParteienvertreterInnen (z.B. SteuerberaterInnen) und deren KlientInnen, sowie für Steuerpflichtige, die rechtzeitig um Terminverlängerung ansuchen.


  • Schlussbemerkungen


    • Die Neugestaltung des Formularwesens erfolgte rückwirkend, was bei der Ermittlung der von den neuen Formularen verlangten Daten aus dem bestehenden Rechnungswesen für 2003 zu umfangreicher Mehrarbeit führen wird (Hinweis auf Toleranzregelung - siehe unten).


    • Die neuen Anforderungen kommen aber auch für das Rechnungswesen des laufenden Jahres bereits zu spät, da Bilanz-, Ertrags- und Aufwandsgliederungen sinnvollerweise am Beginn des Jahres zu installieren sind. Für 2004 gilt die Toleranzregelung aber nicht mehr!


    • EDV-Umstellungen im Gliederungsschema des Rechnungswesens im laufenden Jahr 2004 zu installieren ist nicht nur bereits zu spät, sondern es beinhaltet außerdem das Risiko, dass die Steuerreform 2004/2005 abermals tiefgreifende Änderungen mit sich bringt, wodurch die ganze Arbeit wieder vergebens wäre.


    • Welche Umgliederungsprobleme sich ergeben können, sei an folgenden Beispielen kurz dargestellt:


    • KFZ-Kosten

      Diese sind grundsätzlich in der KZ 9170 (ohne Afa, Leasing und Kilometergeld) einzutragen. Km-Gelder sind in KZ 9160, Afa in KZ 9130 und Leasing in KZ 9180 zu erfassen.


    • Mietaufwand

      Miet-, Pachtaufwand und Leasing sind in KZ 9180, Betriebskosten (Heizung, Energiebezüge, Reinigungskosten etc.) in KZ 9230 einzutragen. Pauschalmieten sind aufzuteilen.


    • Toleranzregelung für 2003

      Sollte ein rückwirkendes "Entzerren" (so die erlassmäßige Formulierung) von Aufwandposten arbeitsaufwändig sein, so bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge unter der KZ 9230 eingetragen werden.


    • Kriterien für die Betriebskennzahlen (KZ)

      Sie orientieren sich am Österreichischen Einheitskontenrahmen (EKR)


    • Darstellungsprobleme

      Grundsätzlich will das Finanzamt nur bestimmte ausgefüllte Formulare bekommen und keine weiteren Beilagen oder Belege, welche aber der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Dieser Grundsatz wird allerdings hinsichtlich des Jahresabschlusses eventueller Geschäfts- oder Wirtschaftsprüfungsberichte durchbrochen. Diese sind weiterhin in Papierform zu übermitteln und zwar auch bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen. Ferner sind bestimmte Formulare noch nicht elektronisch einreichungsfähig (z.B. Komb24 bis 26, E6, K2 und 3 etc.)

      Ausdrücklich ausgeschlossen von der Einreichung beim Finanzamt ist eine Aufstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung, sowohl bei der Einreichung in Papierform als auch im elektronischen Weg, mit Ausnahme bei E6, wie bei der Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaft bereits ausgeführt wurde.

      Bei sonstigen Einkünften gemäß § 29 EStG sind dagegen die Einnahmen und Werbungskosten, sowohl bei elektronischer Einreichung als auch in Papierform in einer gesonderten Beilage darzustellen.

      Bei Pauschalierungen ist die Ziffer 27 der Erläuterungen zu E1a genau zu studieren. Grundsätzlich sind in der KZ 9230 neben den pauschalierten Betriebsausgaben auch alle anderen nicht abpauschalierten Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen einzutragen, die nicht in die KZ 9100 - 9220 einzutragen sind. (z.B. Sozialversicherungsbeiträge). Beim USt-Bruttosystem ist die Zahllast ebenfalls in KZ 9230, eine USt-Gutschrift aber in KZ 9090 einzutragen.


    • Unterschrift auf Finanzonline Steuererklärung?

      Diese ist technisch bedingt bei der elektronischen Übermittlung nicht möglich. Durch die Anmeldung im Internet ist die EinreicherIn der Erklärung beim Finanzamt aber identifiziert und legitimiert. Dies gilt auch für die ParteienvertreterInnen, die aber nur als ÜbermittlerInnen der Erklärung auftreten. Durch § 1 Abs. 5 der Finanz Online-Verordnung 2002 ist sichergestellt, dass ein von der Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen der VollmachtgeberIn nicht als von der übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist.



  • Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gem. § 11 EStG bei natürlichen Personen

    Die seit dem Jahr 2000 bestehende Steuerbegünstigung, die wegen ihrer Kompliziertheit kaum in Anspruch genommen worden ist, steht ab 2004 nur mehr juristischen Personen zu. Die Zinssätze betragen: für 2002 4,9%, für 2001 6,2%, für 2002 5,5%, für 2003 4,9%.

    Für natürliche Personen besteht als Ausgleich ab 2004 die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinnes, deren Anwendung in der Praxis nicht minder kompliziert ist. FreiberuflerInnen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.

    Steuerliche Auswirkung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung:

    • Bei juristischen Personen

      Die Zinsen vom Eigenkapitalzuwachs sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern die Körperschaftssteuer in der Höhe von 34 %. Die Zinsen unterliegen als Sondergewinn der 25%igen KESt.


    • Bei natürlichen Personen

      Auch hier gilt das gleiche wie bei juristischen Personen. Der Steuerspareffekt ist umso höher, je höher die Steuerprogression ist.


  • Steuerfreie Auflösung von Abfertigungsrückstellungen und Wertpapierdeckung

    • Die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellungen ist letztmals im Jahre 2003 möglich. (TZ 3351 a ff EStR 2000).

      Erfolgt keine Auflösung, reduziert sich das Ausmaß der Rückstellung auf 45% der fiktiven Abfertigungsansprüche. Für über 50jährige MitarbeiterInnen bleibt das Dotierungsausmaß mit 60% bestehen.


    • Die Wertpapierdeckung wird beginnend mit 2003 jährlich um 1/5 abgesenkt, sodass für 2003 ein Deckungserfordernis von nur mehr 40% besteht. Laut RZ 3352 EStR 2000 muss aber für zum 31. Dezember 2003 aufgelöste Abfertigungsrückstellungen die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2003 noch vorhanden sein und zwar in der Höhe von 40% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2002. Wird die Abfertigungsrückstellung per 31. Dezember 2003 aufgelöst, entfällt per 31. Dezember 2004 die Wertpapierdeckung zur Gänze, wobei diese Wertpapiere bereits ab Beginn des Jahres 2004 verkauft werden können.

Mit 1. Jänner 2004 ist das (EKEG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Ansprüche der GesellschafterInnen, die ihrem Unternehmen in der Krise Darlehen gewähren. Darlehen udgl. werden als Eigenkapitalersatz qualifiziert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Erfasste Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftende GesellschafterIn ist. (zB GmbH & Co KG).


  • Die Gesellschaft muss sich in einer Krise befinden. Die Krise einer Gesellschaft wird anhand der Kriterien Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG (Eigenmittelquote unter 8%; Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) definiert.


  • Anders als bei der bisher angewendeten Rechtsprechung sind lediglich GesellschafterInnen erfasst, die an einer Gesellschaft kontrollierend (z.B. Mehrheit der Stimmrechte) bzw. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. GesellschafterInnen, die zu Sanierungszwecken in die Gesellschaft eintreten, sind hiervon ausgenommen.


  • Kreditgewährung kann durch Geld, Gebrauchsüberlassung oder durch Sicherstellung erfolgen. Im EKEG werden jedoch bestimmte Leistungen von der Kreditgewährung ausgeschlossen. Demnach gelten Geldkredite, die für nicht mehr als 60 Tage, bzw. Waren- oder sonstige Kredite, die für nicht mehr als sechs Monate (bzw. längere branchenübliche Zahlungsziele) zur Verfügung gestellt worden sind, nicht als Eigenkapitalersatz. Ähnlich verhält es sich bei der Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredites oder bei der Stundung dessen Rückzahlung.


Eine GesellschafterIn, die ihrer Gesellschaft einen Kredit gewährt und auf die oben genannte Kriterien zutreffen, muss damit rechnen, dass sie diesen Kredit bei einer wirtschaftlichen Krise ihrer Gesellschaft nicht mehr zurückerhält. Erst wenn die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden wird, kann die GesellschafterIn das eigenkapitalersetzende Darlehen zurückfordern. In der Management-Info 02/2004 wird auf das Thema im Beitrag "Finanzierungsmöglichkeiten einer GmbH" näher eingegangen. Das Gesetz bzw. insbesondere die Definition der GesellschafterInnenstellung (§ 5 ff EKEG) ist online unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.


Infolge deutlicher Anhebung der Rentenbarwertfaktoren ab 2004 kommt es bei Gegenleistungsrenten (z.B. Liegenschaftskauf gegen Leibrente) zu einer Verschiebung der Steuerbelastung zwischen RentenempfängerIn und RentenzahlerIn. Die Erhöhung des Rentenbarwertes, ab dessen Überschreitung durch die Rentenzuflüsse diese bei der EmpfängerIn steuerpflichtig werden, führt umgekehrt bei der RentenzahlerIn zu einer späteren steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenzahlungen.

Für Verträge, die vor dem 31.Dezember 2003 abgeschlossen worden sind, können die Vertragsparteien einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären, die bisherige Rechtslage anzuwenden, welche dann bis Ende 2006 gilt (§ 124 b Z 82 EStG).

Mit dieser Option kann ein steuersparendes Leibrentenmodell (niedrigere Steuerprogression bei der LeibrentenempfängerIn) um 3 Jahre prolongiert werden.

Bisher galt der Buchnachweis als materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung. Dies hat sich nun seit VfGH 12.12.2003, B 916/02 geändert. In diesem Erkenntnis wird die Aberkennung der Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung alleine wegen des fehlenden Buchnachweises als überschießend und mit dem Gleichheitssatz unvereinbar erklärt.

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
             
Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
             
Jän. '03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1
Feb. '03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6
März '03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0
April '03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6
Mai '03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6
Juni '03 105,9 111,4 145,7 226,5 397,5 506,5
Juli '03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0
Aug. '03 106,1 111,6 146,0 226,9 398,3 507,5
Sept. '03 106,3 111,8 146,3 227,4 399,1 508,4
Okt. '03 106,3 111,6 146,0 226,5 398,3 507,5
Nov. '03 106,3 111,8 146,3 227,4 399,1 508,4
Dez. '03 106,5 112,0 146,5 227,8 399,8 509,4
Jän. '04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9
Feb. '04 107,0* 112,6* 147,2* 228,9* 401,7* 511,8*
*) vorläufig            
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


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