Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe April

Inhaltsverzeichnis

 

Mit Erlass vom 18. Dezember 2002 hat das BMF die UStR 2000 ergänzt und insbesondere zu den neu eingeführten Rechnungsbestandteilen nähere Erläuterungen gegeben, bzw. Erleichterungen eingeführt.

Rechnungsbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 UStG
1. Name und Anschrift der RechnungsausstellerIn
2. Name und Anschrift der RechnungsempfängerIn
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art der Leistung
4. Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung
5. Entgelt und Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
6. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
7. Ausstellungsdatum
8. Fortlaufende Nummer
9. Umsatzsteueridentifikationsnummer

Erst wenn "alle Neune" erfüllt sind, kommt der Rechnung der Charakter eines Wertpapieres zu, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für Teilrechnungen, Anzahlungen und Gutschriften. Eine Ausnahme bilden die Teilzahlungsanforderungen für Energielieferungen (Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme). Diese Rechnungen berechtigen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn die handelsübliche Bezeichnung und der Tag der Lieferung fehlen. Ferner müssen sie weder fortlaufend nummeriert sein, noch brauchen sie die UID-Nummer enthalten.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis € 150,- genügen die Angaben laut Punkt 1, 3, 4, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz. Es können aber auch diese Rechnungen in die fortlaufende Nummerierung einbezogen werden.

Rechnungen bis € 300,- müssen im Jahr 2003 (gilt nur für 2003!) die neuen Rechnungsbestandteile laut Punkt 7, 8 und 9 noch nicht enthalten.

  • Steuersatz und Steuerbefreiung
    Es genügt der bloße Hinweis auf die Steuerbefreiung, die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist Artikel 11 UStG zu beachten. (Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)


  • Ausstellungsdatum
    Bei rückdatierten Rechnungen steht der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsausstellung zu. Langt eine Rechnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, kann der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Einlangens geltend gemacht werden, wenn das Datum des Einlangens dokumentiert wird.


  • Fortlaufende Nummer
    Bei der Nummernvergabe sind auch Buchstaben zulässig. In der Gestaltung der Nummerierung besteht weitgehende Freiheit. So sind z.B. auch tägliche Nummerierungen oder verschiedene Rechnungskreise (Filialen, Registrierkassen, Warengruppen) zulässig. Die RechnungsempfängerIn ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der fortlaufenden Nummer verpflichtet.


  • UID-Nummer
    Die UID-Nummer muss nur dann angeführt werden, wenn mit der Rechnung das Recht zum Vorsteuerabzug vermittelt werden soll. Fehlt die UID-Nummer, kann die Vorsteuer erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die UID-Nummer nachgereicht worden ist. Stellt die BetriebsprüferIn die fehlende UID-Nummer fest, kann die UID-Nummer innerhalb einer angemessenen Frist (ein Monat) ergänzt werden und der Vorsteuerabzug wird rückwirkend anerkannt. Für Land- und ForstwirtInnen, die gemäß § 22 UStG nach dem Durchschnittsatz versteuern, ist der Vermerk "Durchschnittssteuersatz 12 %" auf der Rechnung anzubringen. Derartige Rechnungen berechtigen auch ohne Angabe der UID-Nummer (diese UnternehmerInnen erhalten nämlich keine) zum Vorsteuerabzug.

    Das BMF entbindet die RechnungsempfängerIn von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der UID-Nummer. Hiezu muss allerdings angemerkt werden, dass eine Überprüfung der UID-Nummer über das UID-Büro für das Inland gar nicht vorgesehen ist und daher auch nicht abgefragt werden kann, weil das nur für den Binnenmarkt möglich ist. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Überprüfung wenigstens soweit gehen soll, dass die angeführte UID-Nummer einer solchen ähnlich sieht.

Österreichische UnternehmerInnen können aus allen Ländern der EU sowie einigen nicht-EU Ländern die dort gezahlten Umsatzsteuern aus dem Jahr 2002 im sog. Vergütungsverfahren zurückholen bzw. zurückholen lassen. Dies trifft besonders auf die im Ausland in Anspruch genommenen Dienstleistungen (z.B. Messeteilnahmen und -besuche, Seminare/Konferenzen, Reisekosten/Hotels/Mietwagen, Unterauftrags- und Leiharbeiten, Beratungen, Marketing/Sponsoring, diverse Services sowie Intercompany Verrechnungen) aber auch auf gewisse Konsumationen (z.B. Bewirtung, Repräsentation, Treibstoffe, Telekommunikation) zu.

Für die Antragstellung sind komplette Unterlagen (Antrag, UnternehmerInnenbestätigung, Originalrechnungen, Listen und ggf. länderweise unterschiedliche zusätzliche Nachweise, Fragebogen und Dokumentationen) bei den jeweils zuständigen Finanzbehörden im Ausland bis längstens 30. Juni 2003 (Achtung: Fallfrist!) vorzulegen. Je früher die Anträge gestellt werden können, desto eher erfolgt die Bearbeitung und Vergütung, da sich erfahrungsgemäß gegen Ende der Frist die Anträge im Ausland anhäufen und damit die Warteschlangen verlängern. Es ist in vielen Ländern auch möglich, unterjährig, z.B. vierteljährlich, einzureichen.

Zur Erzielung einer möglichst hohen "Rückholquote" sind folgende Grundregeln zu beachten:

  • Ausnützung aller gegebenen Chancen, d.h. Antragstellung für alle jeweils möglichen Positionen; diese sind unterschiedlich in den einzelnen Ländern, z.B. neu für 2002:

    • Frankreich, für Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen sowie Autobahnmauten und Diesel

    • Deutschland, für Bewirtung eigener Mitarbeiter (in voller Höhe! Hingegen bei Bewirtung Dritter nur auf 80%).

  • Antragstellung in allen in Frage kommenden Ländern: Neben der EU, Schweiz und Norwegen vergüten schon die meisten EU-Beitrittskandidatenländer die MwSt. aus 2002, allerdings auf unterschiedliche Aufwandspositionen (interessante Länder: H, SLO, PL, SK, BL, Baltische Staaten sowie CDN).


  • Antragstellung nur mit Originalbelegen, welche die genauen Formalvorschriften erfüllen, da sonst das Risiko besteht, dass Anträge in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen werden: - besonders "pingelig": D, PL, E, F, CH; liberaler dagegen GB, NL und Skandinavien - für einige Länder ist die legale "Sanierung" von mit Mängeln behafteten Rechnungen möglich.

    Es ist prinzipiell möglich, derartige Anträge direkt vom Unternehmen aus zu stellen.


  • Mehrwertsteuer-Rückerstattung in Europa


Beispiele für Waren und Dienstleistungen, für die Mehrwertsteuer an österreichische UnternehmerInnen vergütet werden kann (Stand Jänner 2003)

  Abk. für MwSt. MwSt. Satz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Belgien TVA/BTW 21       o o x x x x o o o o x o
Bulgarien DDS 20 x     o     o     o     x x  
Dänemark MOMS 25 x x     o       o o § § o   o
Deutschland MWST 16 o o   o o o o o o o § § o o §
Estland KM 18       o o o o o o o o o o x o
Finnland ALV 22 o     o o o o x x o     x x  
Frankreich TVA 19,6 x x x o o   o   x o o o o   o
Griechenland FPA 18         o     x   o o o o   §
Großbritannien VAT 17,5 o o   o o o   o o o § § § o §
Irland VAT 21       o x   o   o o x   §    
Island VSK 20 o     o §   o o o o o o o   o
Italien IVA 20       o o   o x x o § § x   §
Kroatien PDV 22                   o          
Luxemburg TVA 15 o o o o o o o o o o o o o o o
Mazedonien   19,5       o o   o   o o o o o o o
Niederlande BTW 19 o     o o o o o o o o o o o o
Norwegen MVA 24         §   o x x § o o o x o
Polen VAT/PTU 22     o o o o o x x o o o o o o
Portugal IVA 19       o §       x o o o o   o
Schweden MOMS 25 o x x o o o o o o o § § o x §
Schweiz MWST/TVA 7,6 o x   o o o o o o o o o o o o
Slowenien DDV 20       o o   o x x o o o o   o
Spanien IVA 16 o o o o o o o o o o § § o o §
Ungarn ÀFA 25 x x x o § o o   o o § § o   §
Zypern FPA 15 o o o o o o o o o o o o o o o
außereuropäisch
Kanada GST/TVQ 7-15 o                            
Korea   10 o o x o   o o o o o o o o    

Legende:
1. Hotel
2. Restaurant / Mahlzeiten
3. Repräsentation, Bewirtung
4. Konferenzen
5. Schulungen
6. Personentransporte
7. Gütertransporte
8. Benzin
9. Diesel
10. Messen und Ausstellungen
11. Marketingaktivitäten
12. Berater
13. Telekommunikation
14. Mietwagen
15. Anwaltskosten

o - volle MwSt.-Rückvergütung
x - eingeschränkte Rückvergütung
§ - ohne MwSt. zu fakturieren, Rückvergütung über Lieferantengutschrift

In der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass eine Ärztin, die aus Deutschland ein medizinisches Gerät um € 15.000,- erworben hat, infolge Zahllast (Erwerbssteuer) eine UVA abzugeben hat, obwohl sie sonst ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt. Die Erwerbsschwelle von € 11.000,- ist nämlich überschritten und die Ärztin kann die fällige Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) nicht als Vorsteuer geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auf die Probleme des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Artikel 1 UStG (Binnenmarktregelung) hingewiesen.

Überschreiten die Erwerbe im Binnenmarkt nicht die Erwerbsschwelle von € 11.000,-, liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor, wenn ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Wird die Erwerbsschwelle voraussichtlich überschritten, kann die Ärztin gemäss Art. 1 Abs. 5 UStG auf diese Steuerbefreiung im vorhinein verzichten, ist aber dann mindestens zwei Jahre daran gebunden. Sie hat den ausländischen LieferantInnen ihre UID-Nummer bekannt zu geben und erhält eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer, muss aber vom Rechnungsbetrag in Österreich die Erwerbssteuer abführen.

Darstellung der Folgen und Risken

  • Es werden ausschließlich unecht steuerfreie Erlöse erzielt.


  • Innergemeinschaftliche Erwerbe sind bis € 11.000,- von der österreichischen Erwerbssteuer befreit. Der Erwerb bleibt mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet.


  • Innergemeinschaftliche Erwerbe über € 11.000,- unterliegen der österreichischen Erwerbssteuer auch dann, wenn die ausländische Umsatzsteuer belastet worden ist. Das Risiko der Entlastung von der ausländischen Umsatzsteuer trifft die österreichische UnternehmerIn (Gefahr der doppelten Umsatzsteuerbelastung).


  • Verzichtet die österreichische UnternehmerIn auf die Befreiung, fällt (unabhängig von der Erwerbsschwelle) beim Innergemeinschaftlichen Erwerb die österreichische Erwerbssteuer an. Der ausländischen LieferantIn ist die UID-Nummer bekannt zu geben, damit die Befreiung von der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen kann.


  • Die UVA ist in dem Monat abzugeben, in dem die Erwerbssteuer zu entrichten ist, wenn die Umsätze im vergangenen Jahr € 100.000,- überschritten haben.


  • Neben den unecht steuerbefreiten Umsätzen werden auch (geringfügige) steuerpflichtige oder echt steuerfreie Umsätze getätigt.


  • Die Erwerbssteuer ist in jedem Fall abzuführen, unabhängig von der Erwerbsschwellengrenze (€ 11.000,-).


  • Die UnternehmerIn muss bei innergemeinschaftlichen Erwerben der LieferantIn die UID-Nummer mitteilen, damit eine doppelte Umsatzsteuerbelastung (ausländische und inländische Umsatzsteuer) vermieden wird.


  • Die UVA ist in jenen Monaten abzugeben, in denen eine Zahllast entweder aus steuerpflichtigen Umsätzen oder eine Erwerbssteuer bzw. ein Überschuss resultiert, wenn der Umsatz im Vorjahr € 100.000,- überschritten hat.

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:

      2002 2003
     
bei einem Alter von 0-3 Jahren 152,- 155,-
  bis 6 Jahre 194,- 198,-
  bis 10 Jahre 250,- 255,-
  bis 15 Jahre 288,- 293,-
  bis 19 Jahre 338,- 344,-
  bis 28 Jahre 426,- 434,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

  • die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Durch eine Offenlegungserklärung bei der Bank kann die Sicherungssteuer von vornherein vermieden werden. Die Steuerpflichtige darf aber nicht vergessen in ihrer Steuererklärung die Fondsanteile offen zu legen, da das Finanzamt von der Bank informiert wurde. Erfolgt keine Offenlegungserklärung, kann die Sicherungssteuer im Zuge der Steuererklärung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. (RZ 7720 ff EStR 2000)


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