KlientInnen-Information
Ausgabe
März 2005
Inhaltsverzeichnis
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Neue Straftatbestände
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Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG-Zuschlägen gem. § 153 c StGB
Das Nichtabführen dieser Beiträge und Zuschläge für tatsächlich ausbezahlte Löhne ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Die DienstnehmerIn ist von der DienstgeberIn bei Arbeitsantritt anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages zu erfolgen.
Die Anmeldung kann gem. § 33 Abs. 1 Z 1a ASVG in zwei Schritten erfolgen:
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Telefonische Meldung bei Arbeitsantritt, spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages. Mindestangaben: Kontonummer der DienstgeberIn, Name und Versicherungsnummer samt Geburtsdatum der DienstnehmerIn, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.
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Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäftigung sind fehlende Angaben nachzumelden.
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Die Abmeldung hat binnen 7 Tagen nach Ende der Plichtversicherung zu erfolgen.
Die neuen Meldeverpflichtungen treten nach Ergehen einer diesbezüglichen Verordnung in Kraft, die aber bisher noch nicht bekannt ist. Bis Mitte 2005 ist damit zu rechnen.
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Sozialbetrug gem. § 153 d StGB
Betrügerisches Handeln liegt vor, wenn die ArbeitgeberIn bei der Anmeldung den Vorsatz (wobei bedingter Vorsatz genügt) hat, keine oder keine ausreichenden Beiträge zu leisten und dies in der Folge auch tatsächlich ausführt. Dieser Tatbestand ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die vorenthaltenen Beiträge / Zuschläge € 50.000,- übersteigen. Strafbar machen sich auch leitende Angestellte (z.B. GeschäftsführerInnen, Vorstandsmitglieder und ProkuristInnen ohne Angestelltenverhältnis).
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Organisierte Schwarzarbeit gem. § 153 e StGB
Darunter fallen das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur Erwerbstätigkeit, die gewerbsmäßige Beschäftigung einer größeren Zahl von Personen (10 oder mehr) ohne Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne Gewerbeberechtigung. Diese Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.
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Ermittlungsbehörden
Die Ermittlungen erfolgen im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vom Finanzamt oder bei einer Sozialversicherungsprüfung. Beim Finanzamt besteht hiefür eine Spezialeinheit, die sog. KIAB, welche für die Bekämpfung der inkriminierten Verhaltensweisen zuständig ist. Dieser Behörde werden sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen.
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Steuerfreiheit bei Gewinnspielen
Gem. § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG sind Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, rückwirkend ab 1. Jänner 2003 steuerfrei. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 2002 besteht hinsichtlich der Problematik der kumulierten Schenkungsteuer, im Falle der Übernahme derselben durch die GewinnspielveranstalterInnen, bezüglich des Betriebsausgabenabzugsverbotes für die übernommene Schenkungsteuer Rechtsunsicherheit.
Für das Abzugsverbot sprechen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG sowie § 12 Abs. 1 Z 6 KStG, wonach Personensteuern grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Für die Abzugsfähigkeit dagegen sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die neue Rechtslage, welche als authentische Interpretation des Gesetzes verstanden werden können. Danach tritt die Freigebigkeit der Zweckzuwendenden gegenüber der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen in den Hintergrund und es ist auf den Geschäftsbetrieb der Zuwendenden abzustellen. Damit sind die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf entfallende übernommene Schenkungsteuer abzugsfähige Aufwendungen im Ertragsteuerrecht. Diese Argumentation ist bei einer Betriebsprüfung zu empfehlen.
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Werbegeschenke an KundInnen
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Steuerliche Qualifikation bei der GeschenkgeberIn
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Ertragsteuerlich sind Betriebsausgaben gegeben, soweit keine reinen Repräsentationsaufwendungen vorliegen.
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Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen löst Umsatzsteuerpflicht aus. Darunter fallen Zuwendungen für Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. Ausgenommen sind Gegenstände von geringem Wert und Warenmuster, bis zu einem Nettowert von € 40,- pro Empfänger im Kalenderjahr. Darunter fallen insbesondere Ausgaben für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender etc.
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Steuerliche Qualifikation bei der GeschenknehmerIn
Gem. § 6 Z 9 lit. b EStG liegen Betriebseinnahmen vor, die zu fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind, soweit es sich nicht um geringfügige übliche Geschenke (z.B. Kalender, Flaschenweine etc.) handelt.
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Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist
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Schenkung
Gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung der Schenkungsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob das Finanzamt vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht.
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Erbschaft
Auf Grund der Spezialnorm des § 208 Ab s. 2 BAO beginnt die Verjährung der Erbschaftsteuer frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt vom Erwerb Kenntnis erlangt hat.
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Unterlassene Anzeige als Finanzstraftatbestand
Gem. § 22 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht von Erwerbsvorgängen binnen einer Frist von 3 Monaten. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige liegt eine Abgabenhinterziehung, bei fahrlässiger Nichtanzeige eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor.
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Verjährung der Strafbarkeit
Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStG beginnt die strafrechtliche Verjährung nicht früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Bei Schenkungen beginnt daher auch die 5-jährige strafrechtliche Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch - unabhängig von Kenntnisnahme durch das Finanzamt - entstanden ist. Damit ist gleichzeitig mit der Verjährung des Abgabenanspruches auch die Strafbarkeit der Verletzung der Anmeldungspflicht verjährt.
Bei Erbschaften, wo die abgabenrechtliche Verjährung erst nach Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnt, beginnt auch die strafrechtliche Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Folge davon ist eine quasi "ewige Festsetzungsmöglichkeit und Strafbarkeit", welche nur durch die absolute Verjährung beendet wird. Seit 1. Jänner 2005 beträgt diese für die Abgabenfestsetzung 10 Jahre (bisher 15 Jahre), für die Abgabenhinterziehung 7 Jahre (bisher 10 Jahre).
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Änderung bei der InländerInneneigenschaft
Das AbgÄG 2004 regelt in § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG die persönliche Steuerpflicht insoferne neu, als die bisherige 2-Jahresfrist für die inländische Steuerpflicht bei Wohnsitzverlegung ins Ausland entfällt. Verlegt demnach eine österreichische StaatsbürgerIn ihren Wohnsitz ins Ausland, gilt sie ab dem Wegzug nicht mehr als steuerpflichtige InländerIn.
In der KlientInnen-Information Jänner 2005 wurde bereits kurz auf das EU-Quellensteuergesetz hingewiesen, mit welchem ab 1. Juli 2005 die Besteuerung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Anlegern eingeführt wird.
Für die Erfassung der Zinsenerträge stehen europaweit folgende Instrumente zur Verfügung:
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Gegenseitiger Informationsaustausch zwischen Banken und Finanzämtern von 22 EU-Ländern.
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Abzug von Quellensteuern für einen Übergangszeitraum in Österreich, Belgien und Luxemburg, welche weiterhin ihr Bankgeheimnis wahren wollen.
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Bilaterale Abkommen mit bestimmten Ländern, die entweder die Quellensteuer oder den Informationsaustausch einführen (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino).
Betroffen sind alle Privatpersonen (nicht die juristischen Personen und Privatstiftungen), die in einem anderen EU-Land wohnen, als im Land ihrer Kapitaleinlagen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der jeweiligen Bank, alle Zinsengutschriften an das Wohnsitzfinanzamt der AnlegerIn zu melden. Da Österreich die Quellensteuer-Variante gewählt hat, werden keine Meldungen an das Ausland weitergegeben, um das Bankgeheimnis zu wahren.
Welche Auswirkungen diese EU-Richtlinie auf die österreichischen Steuerpflichtigen hat, sei im Folgenden dargestellt:
Für Kapitalanlagen einer ÖsterreicherIn in einem EU-Land mit Meldeverpflichtung, erhält ihr Finanzamt die Information über die Höhe der Zinsengutschriften samt Namen. Obwohl diese Meldung erst ab Mitte 2005 zu gewärtigen ist, wird sie aber für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 erfolgen. Für bisher Steuerehrliche ändert sich nichts. Wer diese ausländischen Zinsenerträge aber bisher nicht in seine Steuererklärung aufgenommen hat, bekommt ein Problem, sofern es sich nicht um Anleihen handelt, die vor März 2001 begeben worden sind, oder um Fonds, die nicht mehr als 40% Obligationen enthalten, weil diese Papiere von der EU-Quellensteuer ausgenommen sind. Wer keine andere Lösung findet, sollte an eine Selbstanzeige denken, um wenigsten die Finanzstrafe zu vermeiden.
- Bankenzinssätze
Basiszinssatz: seit 9.6.2003 unverändert |
1,47% |
Sparbuch-Eckzinssatz |
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Sparbuch-12 Monate ab |
1,5% |
Handelsrecht: |
4,00% |
Wechsel- und Scheckrecht: |
6,00% |
- Steuerrecht
Stundungszinsen: |
ab 1.2.2005 |
5,97% |
(bisher 5,47%) |
Aussetzungszinsen: |
ab 1.2.2005 |
3,47% |
(bisher 2,47%) |
Anspruchszinsen: |
wie bisher |
3,47% |
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Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen: |
seit 1.1.2004 |
3,50% |
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Änderungen bei Anspruchszinsen durch AbgÄG 2004:
Gem. § 205 Abs. 6 BAO sind die Zinsen auf Antrag herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, wenn sich eine Nachzahlung auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses ergibt und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Diese Neuregelung wird wohl auch auf die Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre bei KünstlerInnen und SchriftstellerInnen anzuwenden sein.
Gem. § 205 Abs. 2 BAO verlängert sich der Verzinsungszeitraum von bisher 42 auf 48 Monate.
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Verzugszinsen
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Geschäftsverkehr
Im beiderseitigen UnternehmerInnengeschäft (8% über Basiszins) 9,47%
Mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen 4,00%
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Sozialversicherung
Für rückständige SV-Beiträge ab 1. 1. 2005: 6,33% (2004: 6,57%)
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Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist der Zinssatz wie im Geschäftsverkehr 9,47% anzuwenden, sofern der Zahlungsverzug nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, dies falls beträgt der Zinssatz nur 4%.
Die Ermächtigung der EU für Österreich zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Gebäuden, die nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen, ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, sodass diese Regelung ab Feber 2005 in Kraft treten konnte. Sie ist mit 31. Dezember 2009 befristet.
In diesem Zusammenhang sei auf die lange Aufbewahrungspflicht von 22 Jahren für die betreffenden Belege gem. § 18 Abs. 10 i.V. m. § 12 Abs. 10a UStG hingewiesen, womit ein Vorsteuerberichtigungsbetrag in der Höhe von einem Zwanzigstel im Falle der Änderung der steuerlichen Verhältnisse verbunden ist.
Das BMF hat mit Erlass vom 12. Jänner 2005 folgende Maßnahmen getroffen :
1. Steuerliche Erleichterungen
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Ertragssteuern
Werbewirksame Geld- und Sachspenden von UnternehmerInnen, die zur Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, gelten als Betriebsausgaben. Werbewirksamkeit ist verbunden mit: Medialer Berichterstattung, Aufkleber in Geschäftsräumlichkeiten, Spendenhinweis in der Homepage etc.
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Schenkungssteuer
SpendenempfängerInnen (Überlebende und Familienangehörige) sind davon befreit.
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Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden können - bei Glaubhaftmachung des Aufenthaltes im betroffenen Gebiet - im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffung ohne Selbstbehalt wie folgt geltend gemacht werden:
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Pauschalbetrag
Ohne Nachweis € 1.000,- pro Erwachsenen und € 500,- pro Kind (bis 7 Jahre).
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Individueller Nachweis
Für Gegenstände, die der "üblichen Lebensführung" dienen (Bekleidung, Gepäck) können die Kosten abgesetzt werden. Nicht darunter fallen Luxusgüter (Sport-, Filmgeräte etc.).
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Kranken-, Unfallheilbehandlung oder Überführungs- und Begräbniskosten
Diese Kosten können neben dem Pauschale nach den allgemeinen Grundsätzen als a.g. Belastung geltend gemacht werden.
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Reisen in das Katastrophengebiet
Diese sind mit € 1.000,- für Angehörige pauschal abgegolten.
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Kürzungsmaßnahmen
Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Ersatzleistungen durch Dritte (Versicherungen) kürzen die a.g. Belastung bzw. den Pauschalbetrag.
Anmerkung: Für Detailauskünfte steht die kostenlose Hotline 0800 202 730 zur Verfügung.
2. Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Diese sind nicht zu entrichten für die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (Reisepass, Führerschein etc.) sowie die Vorlage von Schriften betr. Schadensfeststellung, -abwicklung oder -begrenzung.
3. Verfahrensrechtliche Regelungen
Bei vermissten Personen sind Abgabeneinhebungen (Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen) ausgesetzt. Für Personen, die erst aus dem Katastrophengebiet zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren einschließlich der HelferInnen und Angehörigen, sind etwaige Folgen von Fristversäumnissen zu beseitigen. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind großzügig zu erledigen. Prüfungs- und Erhebungsmaßnahmen bei Opfern werden unterbrochen oder verschoben.
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VPI 2000 |
VPI 96 |
VPI 86 |
VPI 76 |
VPI 66 |
VPI I |
Jahr |
2000=100 |
1996=100 |
1986=100 |
1976=100 |
1966=100 |
1958=100 |
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Ø'00 |
100,0 |
105,2 |
137,6 |
213,9 |
375,4 |
478,3 |
Ø'01 |
102,7 |
108,0 |
141,3 |
219,6 |
385,4 |
491,0 |
Ø'02 |
104,5 |
109,9 |
143,8 |
223,5 |
392,3 |
499,9 |
Ø'03 |
105,9 |
111,4 |
145,8 |
226,6 |
397,7 |
506,6 |
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|
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Jän. '04 |
106,6 |
112,1 |
146,7 |
228,0 |
400,2 |
509,9 |
Feb. '04 |
107,0 |
112,6 |
147,2 |
228,9 |
401,7 |
511,8 |
März '04 |
107,4 |
113,0 |
147,8 |
229,7 |
403,2 |
513,7 |
April '04 |
107,4 |
113,0 |
147,8 |
229,7 |
403,2 |
513,7 |
Mai '04 |
107,9 |
113,5 |
148,5 |
230,8 |
405,1 |
516,1 |
Juni '04 |
108,3 |
113,9 |
149,0 |
231,7 |
406,6 |
518,0 |
Juli '04 |
108,2 |
113,8 |
148,9 |
231,4 |
406,2 |
517,5 |
August '04 |
108,5 |
114,1 |
149,3 |
232,1 |
407,3 |
519,0 |
Sept. '04 |
108,5 |
114,1 |
149,3 |
232,1 |
407,3 |
519,0 |
Okt. '04 |
108,9 |
114,6 |
149,8 |
232,9 |
408,8 |
520,9 |
Nov. '04 |
109,1 |
114,8 |
150,1 |
233,4 |
409,6 |
521,8 |
Dez. '04 |
109,6* |
115,3* |
150,8* |
234,4* |
411,4* |
524,2* |
*) vorläufig |
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