Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe März 2004

Inhaltsverzeichnis


Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:

bei einem Alter   2003 2004
von 0-3 Jahren 155,- 157,-
bis 6 Jahren 198,- 200,-
bis 10 Jahren 255,- 258,-
bis 15 Jahren 293,- 296,-
bis 19 Jahren 344,- 348,-
bis 28 Jahren 434,- 438,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.

Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und


  • die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden


Im Umsatzsteuerprotokoll 2003 wird zu folgenden Themen Stellung genommen:

  • Rechtsform der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit

    Laut Urteil des EuGH vom 10. September 2002 ist für die Steuerfreiheit nur die Art der Tätigkeit und nicht die Rechtsform, in deren Rahmen die ärztliche Tätigkeit erbracht wird, maßgebend. Daraus leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 ab, dass für die Steuerbefreiung folgende Voraussetzungen erforderlich sind:

    • Erbringung ärztlicher Leistungen,


    • von Personen, welche den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis besitzen, worunter auch die im Gesetz erwähnten ähnlichen Berufe (z.B. Dentist, Psychotherapeut, Hebammen) fallen.


    Liegen diese Voraussetzungen z.B. bei einer GmbH vor, ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Steuerfreiheit) anwendbar.


  • Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit zur Krankenanstalt

    Aus der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgende Grundsätze ab:

    • Ärztliche Tätigkeit und damit Umsatzsteuerfreiheit, ist dann gegeben, wenn die Einkünfte einkommenssteuerlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die/der Ärztin/Arzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.


    • Eine Krankenanstalt und damit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen.


      • Bestellung einer StellvertreterIn der ärztlichen LeiterIn, wodurch mindestens zwei ÄrztInnen zur Verfügung stehen.


      • Der Behandlungsvertrag wird mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen.


      • Bestehen einer Organisation, die einer Krankenanstalt entspricht.


    Der Umstand einer gewerbebehördlichen Bewilligung aufgrund des Krankenanstaltengesetztes zum Betrieb einer Krankenanstalt und somit der Zugehörigkeit der Organisation zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt gewertet und reicht laut Rechtsprechung für die umsatzsteuerliche Beurteilung alleine nicht aus.


  • GSBG-Beihilfe für ÄrztInnen und Krankenanstalten

    Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit (die Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer - allerdings ist damit auch der Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung besteht auch für jene - unmittelbar mit der PatientInnenbehandlung im Zusammenhang stehenden - Leistungen, die von Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blindenheimen und Siechenheimen bzw. Kuranstalten erbracht werden. Voraussetzung ist auch, dass diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institutionen geführt werden. Die Umsätze von privaten (auf Gewinn gerichteten) Krankenanstalten sind hingegen mit 10% steuerpflichtig; es besteht im Gegenzug aber auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Zur Kompensation des fehlenden Vorsteuerabzuges bei unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen von ÄrztInnen und Krankenanstalten hat der Gesetzgeber mit dem etwas sperrig klingenden "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG)" einen Ausgleich in Form einer Beihilfe geschaffen (diese Beihilfe besteht u.a. auch noch für die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger).

    Bei den begünstigten Krankenanstalten ist die Beihilfe dabei grundsätzlich als voller Ausgleich für die nicht abziehbaren Vorsteuern konzipiert. Die Beihilfe wird lediglich um 10% jener unecht steuerbefreiten Leistungsentgelte, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (dazu zählen insbesondere Behandlungsgebühren für Privatpersonen, Klassegelder etc), gekürzt.

    Bei VertragsärztInnen besteht die GSBG-Beihilfe in Form eines fachgruppenspezifischen Ausgleichs für den Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Höhe des Anspruchs der jeweiligen FachärztIn ist nachstehender Tabelle zu entnehmen und orientiert sich dabei am in den Tarifverträgen oder ähnlichen Verträgen festgelegten Entgelt, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit dem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird.

    Augenheilkunde und Optometrie 3,9%
    Chirurgie 4,5%
    Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3,1%
    Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten 3,3%
    Haut- und Geschlechtskrankheiten 3,4%
    Innere Medizin 4,4%
    Kinder- und Jugendheilkunde 3,3%
    Lungenkrankheiten 4,5%
    Neurologie/Psychiatrie 3,0%
    Orthopädie und orthopädische Chirurgie 3,1%
    Physikalische Medizin 3,3%
    Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie 5,8%
    Unfallchirurgie 4,3%
    Urologie 3,3%
    Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 4,8%
    Medizinische und chemische Labordiagnostik 6,7%
    bzw. bei ÄrztInnen der Allgemeinmedizin, GutachterärztInnen, sonstige nicht eigens angeführte FachärztInnen 3,4%

    Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung. Anzumerken ist noch, dass im Falle einer gesetzlich oder vertraglich geregelten (teilweisen) Bezahlung durch Patienten der erstattungsfähige Ausgleich dennoch vom gesamten Entgelt (inkl. Selbstbehalt) berechnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung im Rahmen eines Einzelvertrages erfolgt und das Entgelt im Tarifvertrag mit der Sozialversicherung festgelegt ist. Zu beachten ist weiters, dass jene Umsätze von ÄrztInnen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (z.B. Vermietung von medizinischen Geräten an andere ÄrztInnen, Mitarbeit bei medizinischen Fachzeitschriften, Vortragstätigkeit etc.) auch nicht beihilfenberechtigt sind. Die ÄrztIn ist jedoch für diese steuerpflichtigen Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt.

Infolge Änderung des Umsatzsteuergesetztes betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es für Sachzuwendungen an ArbeitnehmerInnen sowie für Werbegeschenke zu einer Umsatzsteuerbelastung von bestimmten Aufwendungen, sofern diese nicht geringfügiger Natur sind. Für geplante Werbekampagnen ab 2004 sind daher eventuelle Zusatzkosten zu kalkulieren. Die bisher selbständigen Tatbestände des Nutzungs- und Leistungseigenverbrauches sind abgeschafft. Ab 1. Jänner 2004 wird der Entnahme-Eigenverbrauch einer Lieferung, der Nutzungs- und Leistungseigenverbrauch der sonstigen Leistung gleichgestellt.

Als selbstständiger Eigenverbrauchstatbestand bleiben bestehen: Aufwendungen, die einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig sind, sowie Auslandsaufwendungen, welche im Inland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

Praktische Auswirkungen

Neu sind folgende Umsatzsteuertatbestände:

  • Unentgeltliche Zuwendungen an ArbeitnehmerInnen

    • Sachzuwendungen an ArbeitnehmerInnen (Entnahmetatbestand)

      Hier handelt es sich eher um eine textliche Neufassung und weniger um eine materielle Neuerung. Schon bisher lag nämlich Umsatzsteuerpflicht vor, wenn die unentgeltliche Zuwendung eher im Interesse der ArbeitnehmerIn, als im Interesse des Betriebes erfolgte. Laut Gesetzestext sind Aufmerksamkeiten - wie bisher - von der Besteuerung ausgenommen.


    • Unentgeltliche Leistungen an ArbeitnehmerInnen (Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch)

      Sofern nicht ohnedies der Tatbestand eines umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatzes vorliegt, kann es zur Umsatzsteuerpflicht aus diesem Titel kommen. Hierher gehören z.B. Kantinenumsätze sowie die Überlassung eines betrieblichen Kfz, für welches der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist, an ArbeitnehmerInnen, ferner die Überlassung eines betrieblichen Kfz's mit Chauffeur an die ArbeitnehmerInnen für Privatfahrten. Kleine Aufmerksamkeiten sind ebenfalls umsatzsteuerfrei.


  • Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte

    Hier liegt effektiv eine materielle Neuerung betreffend eines Umsatzsteuertatbestandes vor, der - wie einleitend erwähnt - für Werbemaßnahmen zu Zusatzkosten führt. Die erläuternden Bemerkungen führen Beispiele an: Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. zu Werbezwecken. Ausgenommen sind wiederum Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern.

Schlussbemerkung

Während hinsichtlich der textlichen Neufassung betreffend die unentgeltlichen Zuwendungen an ArbeitnehmerInnen keine gröberen Änderungen zu erwarten sind, wird es beim neuen materiellen Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte infolge von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tausch, Repräsentation und Gratisabgabe sicher zu Problemen kommen, welche hoffentlich ehestens in den Umsatzsteuerrichtlinien geklärt werden.


  • Geschäftsfreundebewirtung im Umsatzsteuerrecht


  • In der KlientInnen-Info Ausgabe Januar 2004 haben wir bereits auf den Sachverhalt EU-Widrigkeit des halben Vorsteuerabzuges von Bewirtungskosten hingewiesen. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates gelten rückwirkend mit 1. Februar 1999 für alle Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen und bei denen eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, eine Vorsteuerabzugsfähigkeit im Ausmaß von 100 %. Gemäß § 299 BAO kann rückwirkend eine Bescheidaufhebung beantragt werden.

  • Einkommensteuer von Bruttoeinnahmen

    Laut EuGH vom 12. Juni 2003 verstößt die Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Dieses Urteil, welches gegen deutsches Steuerrecht ergangen ist, hat auch für die österreichische Regelung Bedeutung, weil hier ebenfalls die Abzugsbesteuerung der Einkünfte mit 20 % des Bruttoeinkommens normiert ist. Eine Neuregelung dürfte in Richtung einer Veranlagungsoption gehen.
  • Zweitwohnsitz - Verordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 2004

    Diese mildert die bisherige Handhabung des Wohnsitzkonzeptes für die Anknüpfung zur unbeschränkten Steuerpflicht. ZweitwohnsitzerInnen mit untergeordneter Benutzung des österreichischen Zweitwohnsitzes sind unter folgenden Voraussetzungen vom Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen:

    • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich seit mehr als 5 Kalenderjahren im Ausland.


    • Der österreichische Zweitwohnsitz (es können auch mehrere Zweitwohnsitze sein) wird nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt, womit Feriendomizile nicht steuerschädlich sind.


    • Es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Anzahl der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich ist.


    Dessen ungeachtet besteht aber dann unbeschränkte Steuerpflicht der Abgabepflichtigen, wenn die/der unbeschränkt steuerpflichtige (Ehe-)Partner, von dem die/der Abgabenpflichtige nicht dauernd getrennt lebt, den inländischen Wohnsitz benutzt.


Copyright: www.klienten-info.at






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