Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Februar 2005



Inhaltsverzeichnis




Österreich wurde von der EU ermächtigt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld von der leistenden auf die leistungsempfangende UnternehmerIn abweichende Regelungen zu treffen. Da die diesbezügliche Entscheidung im Amtsblatt der EU am 12. November 2004 veröffentlicht worden ist, traten die in § 28 Abs 23 Z 4 UStG angeführten Bestimmungen am 1. Jänner 2005 in Kraft. (Information BMF v. 22.11.2004).

  • Das Kernstück dieser Neuregelung ab 1. Jänner 2005 betrifft § 19 Abs. 1 lit. b UStG , wodurch es zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld bei Sicherungsübereignung , bei Übergang des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt sowie bei Zwangsversteigerung von Grundstücken kommt. Die leistende UnternehmerIn haftet für diese Steuer.


  • Folgende Nebenbestimmungen treten gleichzeitig in Kraft:

    • Die LeistungserbringerIn hat in der Rechnung die UID- Nummer der LeistungsempfängerIn anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft der LeistungsempfängerIn hinzuweisen (§ 11 Abs. 1a).


    • Die LeistungsempfängerIn kann jene Steuer als Vorsteuer abziehen, die sie auf Grund dieses Geschäftes schuldet (§ 12 Abs. 1 Z 3)


    • Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn die entsprechenden Bemessungsgrundlagen aufgezeichnet werden (§ 18 Abs. 2 Z 4)


    • Die Steuerschuld der LeistungsempfängerIn entsteht für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung / Lieferung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Leistung / Lieferung erbracht worden ist. (§ 19 Abs. 2 Z1 lit. b und Rz. 2602j UStR 2000)


    • Der regulären USt-Schuld der LeistungsempfängerIn sind die auf Grund dieses Geschäftes geschuldeten USt-Beträge hinzuzurechnen (§ 20 Abs. 1 2. Satz).


  • Risiko der LeistungsempfängerIn im allgemeinen

    Auf dieses Risiko wurde schon in der KlientInnen-Info Mai 2004 aufmerksam gemacht, welches infolge Abschaffung der VO Nr. 800 ("Nullregelung") für den gegenständlichen Bereich bereits seit 1. Jänner 2004 besteht. Seither unterliegen nämlich alle sonstigen Leistungen sowie Werklieferungen einer ausländischen an eine inländische UnternehmerIn dem "Reverse-Charge-System". Die LeistungsempfängerIn wird gem. § 27 Abs. 4 zur SteuerschuldnerIn, unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht. Demnach hat sie auch bei einer Nettorechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (Rz. 3491 UStR 2000).

    Die zit. VO 800 gilt nach wie vor für Lieferungen einer ausländischen UnternehmerIn im Inland, wenn im Inland keine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung besteht.


  • Sonderfall Liegenschaftsvermietung

    Vermietet ein ausländisches Unternehmen eine im Inland gelegene Liegenschaft, ist es insoweit als inländisches Unternehmen zu behandeln und hat die Mieterlöse im Veranlagungsverfahren zu erklären. Demnach kein Übergang der Steuerschuld, Rechnung mit Steuerausweis, die LeistungsempfängerIn schuldet nicht die Umsatzsteuer.

    Diese Regelung gilt für das ausländische Unternehmen aber nur hinsichtlich der Mieterlöse. Für alle anderen Fälle (z.B.: Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Vermietung) bleibt die Qualifikation als ausländischen Unternehmen erhalten (Pkt. 9 USt-Protokoll 2004).


  • Nachweise für die Unternehmereigenschaft

    Der Nachweis für Zwecke des Überganges der Steuerschuld kann erbracht werden durch die UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates (Pkt. 10 USt-Protokoll 2004).


  • Reverse-Charge im Bau- und Baunebengewerbe

    Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002 für von Unternehmen erbrachte Bauleistungen an wieder Bauleistungen erbringende Unternehmen. Auf Grund dieser Regelung ist nur noch die GeneralunternehmerIn vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzsteuer ist aber nur ein Durchlaufposten, weil die Vorsteuer in der gleichen USt- Voranmeldung geltend machen kann, in der die Umsatzsteuer abgeführt wird.


  • Reverse-Charge bei Katalogleistungen

    Die bisher schon bestehende Regelung für genau gesetzlich definierte Leistungen wurde ab 1. Juli 2003 um Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (z.B.: Bereitstellung von Web-Sites und Software sowie Fernunterrichtsleistungen) erweitert. Die bloße Versendung einer sonstigen Leistung auf elektronischem Weg führt aber nicht zu einer Umqualifizierung der Leistung.


  • Neu durch AbgÄG 2004 ab 2005

    • Die Verrechnung von Mauten auf Bundesstraßen sind gem. § 19 Abs. 1 von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.


    • Der Reverse-Charge Regelung unterliegen bei der Zwangsversteigerung neben den Grundstücken ferner auch Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte (§ 19 Abs. 1b lit.c).


  • Vorschau

    Es sind Bestrebungen im Gange die Umsatzsteuer im UnternehmerInnenbereich mittels Reverse-Charge völlig zu neutralisieren. SubunternehmerInnen sollen nur mehr Rechnungen ohne Umsatzsteuer an GeneralunternehmerInnen stellen. Die GeneralunternehmerIn saldiert die Umsatzsteuer mit der entsprechenden Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Forderungswertpapiere, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien ausgestattet sind, unterliegen nach der Intention des BMF dem KESt-Abzug. Bemessungsgrundlage neben allfälligen Kuponzinsen sind auch Kapitaleinkünfte i.S. des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG, welche aus der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem Wert der Aktie im Umtausch- oder Wandlungszeitpunkt gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG resultiert. Die Attraktivität derartiger Papiere insbesondere bei Privaten wird dadurch gemindert.


  • Bausparen als Basisprodukt für den persönlichen Vermögensaufbau, ohne Bauverpflichtung. Neben der attraktiven Verzinsung und der steuerfreien staatlichen Prämie in der Höhe von 3,5% im Jahre 2005, besteht Sicherheit und Verfügbarkeit. Die Rendite liegt bei etwa 3,5% bis 4,3%. Da es sich um Sparbücher handelt, besteht auch eine Einlagensicherung, welche wie folgt geregelt ist: Die Einlagen sind im Bankensektor vorläufig weiterhin bis € 20.000,- abgesichert. Bei Sparkassen, Raiffeisenkassen und Volksbanken dagegen in voller Höhe.


  • Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für die Schaffung einer Zusatzpension. Bis zur Erreichung des jeweiligen gesetzlichen Pensionsalters wird ab 2005 die jährliche Einzahlung von € 2.000,- mit einer staatlichen Prämie in der Höhe von 9% (€ 180,-) gefördert.

    Maßgebliche Kriterien sind:

    • Laufzeit: Mindestbindung auf 10 Jahre. Ab dem 50. Lebensjahr wahlweise auch unwiderruflich bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters.


    • Kapitalgarantie: Diese bezieht sich auf das eingezahlte Kapital und die Prämie.


    • Verfügung über die Ansprüche nach Ablauf der Bindungsfrist:


      • Auszahlung: Die Hälfte der Prämie muss zurückbezahlt werden und die Kapitalerträge sind mit 25% zu versteuern.


      • Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse etc.) Die Zusatzpension kann frühestens ab dem 40. Lebensjahr ausgezahlt werden.


      • Erbschaft: Die Übertragung der Ansprüche ist erbschaftssteuerfrei; in der Ansparphase muss der Erbe aber in den Vertrag eintreten, um die Nach-Versteuerung zu vermeiden. In der Verrentungsphase an EhepartnerInnen oder LebensgefährtInnen sowie Kinder bis zum 27. Lebensjahr, bei entsprechender Vereinbarung vor der Verrentung.


    • Steuerfreiheit: Bei widmungsgemäßer Verwendung besteht Steuerfreiheit von der KESt, Einkommen- und Versicherungssteuer. Die Zusatzrente ist nämlich gem. § 29 Z 1 TS 3 EStG als wiederkehrender Bezug steuerfrei gestellt.


    Kritische Hinweise für die Praxis

    • Prämienrendite: Die aktuelle Prämie von 9% entspricht innerhalb von 10 Jahren etwa einer Rendite von 1,6%.


    • Kapitalgarantie: Sie verursacht Kosten in der Höhe von ca. 1% und bezieht sich nicht auf die erwirtschafteten Erträge (Zinsen, Kursgewinne etc.). Ohne Wertsicherung kann daher infolge Kaufkraftverlust auch ein Gesamtverlust entstehen.


    • Bindungsdauer: In der Praxis besteht sie auf Lebensdauer. Während der Ansparphase gibt es überhaupt keinen Zugriff auf das Kapital, nach Ablauf derselben nur mit erheblichen Abschlägen. In der Verrentungsphase immerhin eine steuerfreie Zusatzrente.


    • Kontostandsmitteilungen: Diese sind gesetzlich jährlich zu übermitteln. Bei Unterlassung sollten sie daher angefordert werden.


    • Alternativen: Je nach Risikobereitschaft ist die Veranlagung in spekulative Papiere, festverzinsliche Anleihen oder Lebensversicherung zu überlegen. Die Vorteile bestehen in der Verfügbarkeit über das Kapital und bei festverzinslichen Papieren in der Kalkulierbarkeit der Rendite, allerdings bei fehlender Steuerfreiheit.


    • Rangordnung für individuelle Entscheidungen:

        1. Klassische Rentenversicherung mit Zinsgarantie

        2. Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge

        3. Fondsgebundene Lebensversicherung, die höhere Erträge, aber auch ein höheres Risiko bringt.

    • Leitsatz

      Je älter umso besser ist die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge, je jünger desto besser dagegen eine Lebensversicherung mit Zinsgarantie. Für junge EinsteigerInnen ist daher der Abschluss einer Rentenversicherung mit langfristiger Garantieverzinsung zu empfehlen und erst in zweiter Linie die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge.

Gem. § 25 GSVG bilden die von den gem. § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage. Diese Definition hat folgende Auswirkungen:

  • Mehrfachversicherung

    Erzielt eine Person aus mehreren pflichtversicherten Tätigkeiten Einkünfte, so bildet deren Summe gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Bemessungsgrundlage, welche aber ihre Grenze in der Höchstbeitragsgrundlage findet.


  • Enumerationsprinzip

    Bestehen z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren Quellen (z.B. aus "Neuer Selbständigkeit" und aus einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Kommanditbeteiligung) reduziert sich die Bemessungsgrundlage nur auf die der Pflichtversicherung unterliegenden Einkünfte. Da die Trennung aber aus dem der Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt übermittelten Steuerbescheid nicht ersichtlich ist, müssen diese Daten der SV-Anstalt von der Pflichtversicherten selbst mitgeteilt werden, damit nicht irrtümlich von pflichtversicherungsfreien Einkünften SV-Beiträge vorgeschrieben werden.

    Verlustausgleiche wirken sich nur innerhalb pflichtversicherter Einkünfte aus. Der VwGH 21.4.2004, 2000/08/0205 hat festgestellt, dass z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung für Zwecke der Beitragsgrundlagenermittlung nicht abgezogen werden dürfen, vice versa Überschüsse diese aber auch nicht erhöhen.

  • Empfehlung für die Praxis

    Setzen sich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb aus unterschiedlichen Quellen zusammen, dann ist die Vorschreibung der SV-Beiträge dahingehend zu prüfen, ob die Beitragsgrundlagen richtig ermittelt sind. Besser ist es, der SV-Anstalt schon vorher die genaue Zusammensetzung der betreffenden Einkunftsquellen schriftlich bekannt zu geben, um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden.

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:

    2003 2004 2005
bei einem Alter von 0-3 Jahren 155,- 157,- 160,-
  bis 6 Jahren 198,- 200,- 204,-
  bis 10 Jahren 255,- 258,- 264,-
  bis 15 Jahren 293,- 296,- 302,-
  bis 19 Jahren 344,- 348,- 355,-
  bis 28 Jahren 434,- 438,- 447,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.

Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervor geht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und


  • die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

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