Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe Februar 2004

Inhaltsverzeichnis


Vom Regelfall der steuerlichen Gewinn-, Verlusterfassung im laufenden Ermittlungszeitraum entweder im Kalender oder Wirtschaftsjahr, wobei der Gewinn/Verlust in dem Kalenderjahr zu erfassen ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet, gibt es unterschiedliche Verteilungsbegünstigungen für Sondergewinne und Verschlechterungen für Verluste.

1.Verschiebung auf das Folgejahr

Der Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, 2 Satz EStG beim Gewinn des ersten Ermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen.
2. Verteilung auf drei Jahre über Antrag
2.1. Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn §§ 24, 37 Abs. 2 Z 1 EStG
Sofern nicht der Freibetrag von € 7.300,00 oder der begünstigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen wird und die Sperrfrist von 7 Jahren zwischen Eröffnung und Einstellung des Betriebes verstrichen ist.
2.2. Entschädigungen gemäß §§ 32 Z 1, 37 Abs. 2 Z 2 EStG
Für entgangene Einnahmen und die Nichtausübung oder Aufgabe einer Tätigkeit erhaltene Entschädigungen müssen einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren umfassen.
2.3. Besondere Einkünfte §§ 28 Abs. 7, 37 Abs. 2 Z 3 EStG
Hier handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung, wenn ein Gebäude innerhalb von 15 Jahren verschenkt oder vererbt wird und die Herstellungskosten auf 15 Jahre verteilt worden sind. Die zu versteuernden Einkünfte errechnen sich aus der Differenz zwischen den fünfzehntel Absetzungen und der rechnerischen normal- Afa. Seit Beginn der fünfzehntel Absetzungen müssen aber mindestens 6 Jahre verstrichen sein. Andernfalls sind diese Einkünfte im Jahr der Übertragung zu versteuern.
2.4. Einkünfte von KünstlerInnen oder SchriftstellerInnen gemäß § 37 Abs. 9 EStG
Durch eine gleichmäßige Verteilung dieser selbstständigen Einkünfte auf das laufende und die beiden vorangegangenen Jahre, kann eine Progressionsminderung sowie Minderung der Basis für die Sozialversicherungsbeiträge erreicht werden. Es ist allerdings zu beachten, dass für Nachbelastungen aus wiederaufgenommenen Vorjahren Anspruchszinsen anfallen können.
3. Verteilung auf 5 Jahre § 37 Abs. 3 EStG
Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinne auf Grund einer (drohenden) Enteignung oder eines behördlichen Eingriffes können gleichmäßig auf 5 Jahre über Antrag verteilt werden. Auch hier gilt die Siebenjahresfrist.
4. Verlustverteilung auf 7 Jahre
Übergangsverluste auf Grund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart sind gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, dritter Satz EStG in den folgenden 7 Jahren gleichmäßig absetzbar.

Ausnahme bei Umgründungen:

Die in der Fachliteratur vertretene Rechtsansicht, dass der Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zuge der Einbringung nach Artikel III Umgründungssteuergesetz auch der siebentel Regelung unterliege, steht offensichtlich in Widerspruch zu TZ 1.581 Umgründungssteuerrichtlinien 2002. Dort wird nämlich ausgeführt, dass § 4 Abs. 10 EStG bei Realteilungen und Zusammenschlüssen nicht anwendbar ist; gleiches ist auch bei Einbringungen anzunehmen. Wörtlich heißt es in TZ 1.581: "Ein rechnerischer Übergangsverlust ist daher nicht auf 7 Gewinnermittlungszeiträume zu verteilen."
5. Verteilung auf 10 Jahre
Für die Besteuerung aufgelöster stiller Reserven in Betriebsgebäuden bei Aufgabe des gesamten Betriebes besteht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - eine mehrfache Steuerbegünstigung. (§ 24 Abs. 6 EStG)

Wenn es sich um den Hauptwohnsitz gehandelt hat und das Gebäude weder veräußert noch vermietet wird und keine stillen Reserven übertragen worden sind, und die sonstigen Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz gegeben sind, besteht volle Steuerfreiheit.

Bei einer Widmungsänderung innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe des Betriebes kommt es allerdings zu einer Nachversteuerung wie folgt:

Halber Steuersatz von Amts wegen, bei Veräußerung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Erben, bei Schenkung, bei Verwendung zur Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen anderen. (RZ 5714 EStR)

Halber Steuersatz auf 10 Jahre verteilt, auf Antrag, bei Verwendung zur betrieblichen Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei Überlassung zur Einkünfteerzielung durch einen anderen. (RZ 57 15 EStR)
6.Verteilung auf 15 Jahre bei Umgründungen
Übergangsgewinne (siehe Punkt 1) sind im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel der Gewinnermittlung zu versteuern. Diese Regel gilt grundsätzlich laut TZ 725 EStR 2000 auch für Übergangsgewinne infolge Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Umgründungen (Umwandlung, Zusammenschluss und Realteilung).

Ausnahme laut Umgründungssteuergesetz
Außerhalb des Einkommensteuergesetzes gibt es lt. § 29 Abs. 1 UmgrStG eine Verteilungsregel auf 15 Wirtschaftsjahre für die sogenannten Ausgleichsposten. Hier handelt es sich um die Verteilung der im Zuge einer Umgründung aufgelösten stillen Reserven.

Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 gehen aber einen Schritt weiter und ermöglichen laut TZ 1.581 den Übergangsgewinn von der Einnahmen-Ausgabenrechnung zur Bilanz und zurück nach der gleichen Methode wie die Ausgleichsposten auf 15 Jahre zu verteilen. Diese Vorgangsweise ist in geeigneter Weise dem Finanzamt gegenüber zu dokumentieren. Aus der Formulierung (Variante 2 TZ 1581), dass im Falle von Härten in der Besteuerung bei erheblichem Forderungsbestand, mit dessen Eingang nicht im Folgejahr zu rechnen ist, die oben angeführte Methode der Verteilung der Ausgleichsposten anwendbar ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Übergangsgewinn auch dann auf 15 Jahre verteilt werden kann, wenn keine Ausgleichsposten existieren.


Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der EuGH die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt. Am 3. Dezember 2003 hat der Nationalrat nunmehr endgültig die Novelle zum UStG beschlossen:

  • Der Nutzungseigenverbrauch von Liegenschaften ist entsprechend der Ansicht des EuGH in Zukunft steuerpflichtig (mit dem Normalsteuersatz),


  • die Entnahme von Liegenschaften ist weiterhin unecht steuerbefreit und


  • der Vorsteuerberichtigungszeitraum wurde entgegen den Erwartungen nicht ausgedehnt.

Als unmittelbare Folge können die im Rahmen der Errichtung bzw. Anschaffung eines auch nur zum Teil unternehmerisch genutzten Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge zur Gänze als Vorsteuer abgezogen werden. In weiterer Folge hat die UnternehmerIn die private Verwendung im Ausmaß der jeweiligen Nutzung als Eigenverbrauch zu besteuern. Nach derzeit geltender Rechtslage kann die Liegenschaft nach 10 Jahren ohne Vorsteuerkürzung entnommen und in das Privatvermögen übergeführt werden.

Das Urteil ist auch für Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, da irrelevant ist, ob es sich um einen Eigenverbrauch zu Wohn- oder anderen Zwecken handelt.

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist Voraussetzung, dass das Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist (vor dem 1. Jänner 2000 musste dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden).

Darüber hinaus gilt folgendes:
  • Für nicht rechtskräftig veranlagte Perioden kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht sowie die zeitanteilige Besteuerung des Eigenverbrauchs durchgeführt werden. Dies betrifft auch Fälle, die von Amts wegen wieder aufgenommen wurden, beispielsweise im Zuge einer Betriebsprüfung.


  • In rechtskräftig veranlagten Zeiträumen kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre) ein Antrag auf Aufhebung gemäß den §§ 299 und 302 BAO gestellt werden.
Zu einer kuriosen Konstellation kommt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit, die den Vorsteuerabzug für den privaten Teil erst ermöglicht, steuerbefreit ist (z.B. ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen, etc.). Dann steht nur für den privat genutzten Anteil der Vorsteuerabzug zu.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber in Zukunft nicht doch noch die Attraktivität dieser Lösung, beispielsweise durch Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes, einschränken wird.

In der Sache "Hundt-Eßwein" geht es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer. Die Entscheidung des EuGH wird demnächst erwartet.


  • Zeitliche Präzisierung der 25 %-Grenze bei Instandsetzungsaufwand

    Die RZ 6463 EStR 2000 qualifiziert einen Instandsetzungsaufwand als wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes, die dann gegeben ist, wenn unselbstständige Gebäudeteile zu mehr als 25 % ausgetauscht werden. Laut Einkommensteuerprotokoll 2003 ist die 25 %-Grenze grundsätzlich jahresbezogen zu verstehen. Steht aber bereits vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen das gesamte Ausmaß der geplanten Sanierung fest, hat eine mehrjährige Betrachtung zu erfolgen. Handelt es sich nach diesen Kriterien um einen Instandsetzungsaufwand, ist gemäß § 28 Abs. 2 EStG dieser gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt abzusetzen.
  • Änderung bei der Umsatzsteuer für Wärmelieferungen

    Die Umsatzsteuer für Wärmelieferungen unterliegt dem 20%igen Normalsteuersatz. Unter den Wärmebegriff fallen neben den eigentlichen Energiekosten (z.B. Kohle, Heizöl, Gas, Strom etc.) auch die Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizanlage sowie laut RZ 1196 UStR 2000 auch die anteiligen Kosten für die Anlagen, wobei für die Amortisation mindestens 20 Jahre anzusetzen sind. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgte eine Klarstellung bezüglich der Abschreibung der Heizanlage und der Finanzierungskosten für deren Anschaffung, wonach diese nicht zum Entgelt für die Wärmelieferung zählen.

  • Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004


    • Lohnsumme unter dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze

      Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter € 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten.


    • Lohnsumme über dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze

      Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten über € 474,29, ist zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % die pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten. Die Belastung beträgt demnach insgesamt 17,8 %. Die Befreiung vom UV-Beitrag für Personen über 60 Jahre gilt auch in diesem Fall.


    • Fälligkeit - Respirofrist

      Dienstgeberabgabe und der UV-Beitrag sind jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Selbstrechner (Lohnsummenverfahren) können die Beiträge auch monatlich abrechnen. Für Zahlungseingänge nach dem Fälligkeitstag und Verstreichen der Respirofrist von 3 Tagen, werden ab dem nächsten Arbeitstag Verzugszinsen verrechnet.
  • Haftung der KommanditistInnen für Kommunalsteuer

    Die handelsrechtliche Haftungsbeschränkung der KommanditistIn, die ihre Hafteinlage zur Gänze geleistet hat, wird im Bereich der Kommunalsteuer gemäß § 6 durchbrochen. Aufgrund dieser Bestimmung haften UnternehmerInnen und MitunternehmerInnen im Sinne des Einkommensteuerrechtes als GesamtschuldnerInnen. KommanditistInnen gelten im einkommensteuerrechtlichen Sinn als MitunternehmerInnen.
  • Kinderbetreuungsgeld für Mehrlingsgeburten

    Ab 1. Jänner 2004 wurde das Kinderbetreuungsgeld um 50% für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten erhöht. Gleichzeitig wurde die Zuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auf € 5.200,- angehoben.
  • Herabsetzung der Steuersätze bei der Kraftfahrzeugsteuer

    Wie bereits in der Jänner-Ausgabe berichtet, wurde mit 1. Jänner 2004 für LKW und Reisebusse über 3,5 Tonnen eine kilometerabhängige Maut eingeführt. Die Maut tritt an die Stelle der Straßenbenützungsabgabe und beträgt je nach Achszahl 13 Cent (Zwei-Achser) bis 27,3 Cent (Vier-Achser) pro Autobahn- oder Schnellstraßen-Kilometer. Gleichzeitig gelten ab dem 1. Jänner 2004 bei der Kraftfahrzeugsteuer niedrigere Steuersätze.

    Der entsprechende Steuersatz gilt je Monat für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

    Höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges Steuersatz
    bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro
    (mindestens jedoch 43,60 Euro)
    bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro
    von mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro
    (höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro)
  • REVERSE CHARGE

    Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer UnternehmerInnen im Inland an UnternehmerInnen wird neu geregelt. Ab 1. Jänner 2004 wird gem. § 19 Abs. 1 UStG die Steuer von der EmpfängerIn der Leistung geschuldet. Die Haftung der inländischen LeistungsempfängerIn entfällt, da die AusstellerIn der Rechnung (= die leistende UnternehmerIn) für diese Steuer haftet.
  • Glossar

    IR Investor Relations
      Information der Aktionäre
    IPO Initial Public Offering
      Erstplatzierung von Aktien
    SPO Secondary Public Offering
      Zweitplatzierung von Aktien
    M&A Mergers and Akquisitions
      Fusionen und Übernahmen von Unternehmen
    Task manager Projektmanager für befristete Aufträge
    ISIN International Securities Identification Number
      Einheitlicher Wertpapiercode ab 24. April 2003 löst die WKN (Wertpapier-Kenn-Nummer) ab.
    US-GAAP U.S. Generally Accepted Accounting Principles
    IAS/IFRS o) International Accounting Standards
      o) International Financial Reporting Standards
      Anmerkung: IFRS sind in der EU von allen kapitalorientierten Unternehmen bei Erstellung des Konzernabschlusses für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2004 beginnen. Anstelle des Vorsichtsprinzips und Gläubigerschutzes lt. HGB tritt die Information für die Aktionäre. Die US-GAAP sind keine erlaubten Alternativen mehr.
    Due Diligence Unternehmensprüfung in gebotener Sorgfalt (Innovationsgrad, finanzielle und wirtschaftliche Situation sowie rechtliche Verhältnisse).
    Mezzaninkapital Flexible Brückenfunktion zwischen Eigen- und Fremdkapital
    Peer Review Externe Qualitätsüberwachung der Wirtschaftsprüfung (ab 2004 in Österreich)


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