Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Februar 2003

Inhaltsverzeichnis

 

Umsatzsteuervoranmeldung - Wiedereinführung ab 1. Jänner 2003

Wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr € 100.000,- überstiegen haben, ist im Folgejahr die UVA an das Finanzamt einzureichen. Der erste Abgabetermin ist der 15. März 2003 für Jänner 2003. Ab 17. Februar 2003 besteht die Möglichkeit die UVA (U30) ab 01/2003 über FINANZOnline einzureichen (Info-Hotline 0810/22 11 00).

Bleiben die Umsätze unter der erwähnten Grenze, braucht weiterhin keine UVA abgegeben zu werden, wenn die Zahllast rechtzeitig entrichtet wird.

UnternehmerInnen, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 - 28 UStG tätigen, sind von der Abgabeverpflichtung der UVA befreit, sofern sich für den Vorauszahlungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Neue Rechnungsbestandteile, Dauerleistungen und Barverkauf ab 1. Jänner 2003

Die UID-Nummer, das Ausstellungsdatum sowie die fortlaufende Rechnungsnummer müssen auch Dauerrechnungen enthalten (z.B. Miete, Energielieferungen etc.). Es ist aber weiterhin der Grundsatz anzuwenden, dass in der Rechnung auf andere Belege, welche diese Bestandteile enthalten, hingewiesen wird (z.B. genügt der Hinweis in der ersten Rechnung: "ab Jänner 2003 bis auf weiteres"). Zu den neuen Rechnungsbestandteilen führt das BMF aus, dass der Rechnungsempfänger nicht verpflichtet ist die UID-Nummer sowie die laufende Rechnungsnummer zu überprüfen. Fehlt allerdings die UID-Nummer auf der Rechnung (im weitesten Sinne, denn auch der Barverkauf ist mitumfasst), muss sie nachträglich ergänzt werden, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.

Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmer

Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind steuerlich nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Laut VwGH 24. September 2002, 98/14/0198 gilt dies nicht für die Umsatzsteuer. Hier genügt für den Vorsteuerabzug bereits die nahezu ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung. Damit ist jener Rechtsbestand wieder hergestellt, der umsatzsteuerlich zum 1. Jänner 1995 gegolten hat.

Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing

Auf Grund des Schlussantrages des Generalanwaltes im EuGH-Verfahren führt der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG zu einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Besteuerung. Das Urteil bleibt abzuwarten. Österreich beabsichtigt allerdings unter Berufung auf die 6. EG - RL die bisherige Regelung befristet auf drei Jahre weiterhin beizubehalten.

Vorsteuerabzug bei Arbeitsessen

Aus dem oben zitierten VwGH Erkenntnis zum Arbeitszimmer ist der Schluss zu ziehen, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzuges beim Arbeitsessen gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG ebenfalls richtlinienwidrig ist. Es ist damit zu rechnen, dass gleichfalls der Rechtsbestand zum 1. Jänner 1995 wiederhergestellt wird (Hinweis auf Klienten-Info April 2002). In den beiden letztgenannten Fällen sollten in der Steuererklärung diesem Umstand bereits Rechnung getragen bzw. Rechtsbehelfe gegen Bescheide ergriffen werden.

Das Formular L 16 wurde im Zuge der Umstellung auf die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben neu gestaltet:

  • Zusammenfassung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevanten Daten


  • Unterjährige Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Jahres bis 15. des Folgemonats ist zwingend.


  • Zeitraumkonforme Ausstellung, wenn mehrere Dienstverhältnisse bei der gleichen DienstgeberIn in verschiedenen Perioden bestanden haben. Es darf zu keiner Summierung von Beitrags- bzw. Steuerbemessungsgrundlagen kommen.


  • Lohndatenübermittlung
    In Papierform an das Betriebsstättenfinanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres.
    Elektronische Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres entweder an die Sozialversicherungsanstalt oder die Finanzverwaltung. Wird die Lohnverrechnung händisch geführt, können die Daten über ELDA an die Sozialversicherungsanstalt bereits ab Beginn 2003 bzw. über Finanzonline aber erst ab dem zweitem Quartal 2003 übermittelt werden.
    Elektronische Lohnzettel-Datenübermittlung für 2002 hat ausschließlich an die Finanzverwaltung zu erfolgen.
    Betriebe mit Beitragsvorschreibung müssen ebenfalls den Lohnzettel NEU übermitteln.
    Liegt das arbeitsrechtliche Ende eines Dienstverhältnisses im Jänner 2003, ist sowohl der Lohnzettel 2002 als auch für Jänner 2003 bis 15. Februar 2003 zu übermitteln.
    Für weiterlaufende Versicherungszeiten (Urlaubs- oder Kündigungsentschädigung etc.) über den Jahreswechsel hinaus, ist ein getrennter Lohnzettel je Kalenderjahr zu übermitteln.

Gesetzliche Grundlagen

  • Steuerrecht
    Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (z.B. Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von KFZ zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. In § 3 Abs. 1 und § 26 EStG sind die steuerfreien Sachbezüge angeführt. Für Zwecke der bundeseinheitlichen Bewertung sind in den LStR 2002 die steuerpflichtigen Sachbezugswerte im Einzelnen aufgezählt, wobei auf die Sachbezugsverordnung (BGBl II Nr. 416/2001) hingewiesen wird. Handelt es sich um steuerpflichtige Sachbezüge, unterliegen diese der Lohnsteuer (in Ausnahmefällen der Einkommensteuer), dem DB, DZ und der Kommunalsteuer. Liegt im umsatzsteuerlichen Sinne ein Leistungsaustausch oder Eigenverbrauch vor, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.


  • Sozialversicherungsrecht
    Im § 49 Abs. 3 ASVG sind die Sachbezüge angeführt, welche nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zu rechnen sind. In der Regel unterliegen steuerpflichtige Sachbezüge - mit wenigen Ausnahmen - auch der Beitragspflicht. Eine gewisse Harmonisierung besteht also.

Lohnsteuerpflichtige Sachbezüge

  • Freie Station
    Diese ist mit € 196,20 pro Monat in Zehntelbeträgen je nach Inanspruchnahme von Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Verpflegung steuerpflichtig. Prozentuelle Erhöhungen sind für mitwohnende Angehörige vorgesehen.


  • Dienstwohnung
    Je nach Baujahr und Kategoriezurechnung (z.B. Wohnung, Eigenheim, etc.) sind die Quadratmeterpreise von € 0,94 bis € 3,27 festgelegt. Für übernommene Heizkosten besteht ein Zuschlag von € 0,58 pro Quadratmeter.


  • Privatnutzung des arbeitgeberInnen-eigenen KFZs
    Als Sachbezug sind 1,5 % der Anschaffungskosten des KFZ inklusive Umsatzsteuer und Nova anzusetzen, maximal € 510,- pro Monat. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, sind 0,75 % der Anschaffungskosten als Sachbezug zu versteuern, maximal € 255,- pro Monat. Wenn bei einem Ansatz von € 0,50 pro Kilometer sich ein um 50 % geringerer Sachbezugswert ergibt, ist dieser anzusetzen.
    Bei Gebrauchtfahrzeugen ist der Listenpreis bei der erstmaligen Zulassung maßgebend, wobei Sonderausstattungen unberücksichtigt bleiben oder es sind die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbes einschließlich der Sonderausstattung abzüglich Rabatte anzusetzen. Bei geleasten KFZ ist von den Anschaffungskosten, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegen, auszugehen. Vorführ-KFZ sind mit um 20 % erhöhten Anschaffungskosten anzusetzen.

    Kostenbeiträge der ArbeitnehmerIn für die Anschaffung mindern den Sachbezugswert. Der Kostenbeitrag kann entweder auf 8 Jahre verteilt vom Sachbezugswert abgezogen werden oder der Sachbezugswert ist von dem um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.
    Kostenbeiträge der ArbeitnehmerIn für Treibstoff mindern nicht den Sachbezugswert.

    Der Ansatz eines verminderten Sachbezuges erfordert einen konkreten Nachweis betreffend die Anzahl der gefahrenen Kilometer, sowie die zusätzliche Erbringung eines geeigneten Beweismittels, welches aber nicht nur das Fahrtenbuch alleine ist, da das Gesetz keine Einschränkung der Beweismittel kennt. Das Fahrtenbuch ist bekanntlich "geduldig".
    Bei Privatnutzung durch mehrere Personen kommt es nicht zur Vervielfachung des Sachbezuges. Der einmal ermittelte Sachbezug ist entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten anteilig zu verteilen


  • Privatnutzung eines arbeitgeberInnen-eigenen KFZ-Abstellplatzes
    Kann die ArbeitnehmerIn das für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzte KFZ (gleichgültig, ob es sich um ein arbeitnehmerInnen- oder arbeitgeberInneneigenes KFZ handelt), während der Arbeitszeit auf einem Abstellplatz der ArbeitgeberIn parken, sind monatlich € 14,53 als Sachbezug anzusetzen, wenn sich der Abstellplatz in Bereichen befindet, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Befreit sind Körperbehinderte und einspurige Fahrzeuge. Anmerkung: Kosten der ArbeitnehmerIn für einen Parkplatz in der Nähe des Arbeitsplatzes sind keine Werbungskosten, da sie durch den Verkehrsabsetzbetrag / Pendlerpauschale abgegolten sind.


  • Zinsenersparnisse
    Für zinsenverbilligte oder unverzinsliche ArbeitgeberInnendarlehen oder Gehaltsvorschüsse ist ein Sachbezugswert von 4,5 % anzusetzen. Es besteht allerdings ein Freibetrag von € 7.300,-, so dass nur Sachbezugswerte vom übersteigenden Betrag zu berechnen sind.


  • Abgabe von Optionen an ArbeitnehmerInnen
    Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, sind als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.


  • Incentivreisen
    Entspricht die Reise einer einschlägigen Touristikreise, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Wird sie von der ArbeitgeberIn gewährt, ist der Preis der Reise inklusive Umsatzsteuer als Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Wird die Reise von einem Dritten (z.B. GeschäftspartnerIn der ArbeitgeberIn) bezahlt, so ist der Vorteil einkommensteuerpflichtig. Dies trifft z.B. für die private Verwendung von beruflich erworbenen Bonusmeilen bei Vielfliegerprogrammen zu, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung durch den Dritten (Luftfahrtunternehmen) und dem Dienstverhältnis gegeben ist


  • Personalrabatte
    Es handelt sich um lohnsteuerpflichtige Einnahmen, wenn aufgrund eines Dienstverhältnisses von der DienstgeberIn Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblicherweise allen EndverbraucherInnen zugänglichen Rabatte hinausgehen (z.B. Verkauf zu Ausverkaufspreisen außerhalb der Ausverkaufszeit). Der begünstigte Bezug von Kleinmengen (z.B. Lebensmittel für den täglichen Bedarf) ist vernachlässigbar.

Abgabenfreie Sachbezüge

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind folgende Sachbezüge:

  • Arbeitskleidung
    Sofern es sich um typische Berufskleidung (z.B. ÄrztInnen-Mantel) handelt, ist sowohl der Wert der unentgeltlichen Überlassung als auch dessen Reinigung steuerfrei.


  • Aufmerksamkeiten (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag, etc.) stellen keinen Sachbezug dar.


  • Beförderung von ArbeitnehmerInnen
    Darunter fällt der Werkverkehr, bei Beförderung der ArbeitnehmerIn von der Wohnung zur Arbeitsstätte in der Art eines Massenbeförderungsmittels.


  • Branchenspezifische Sachbezugs-Befreiungen
    Beförderung von Arbeitnehmern und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen.
    Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben in Mengen, die einen Verkauf ausschließen.
    Haustrunk im Brauereigewerbe, der außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen.
    Nachlässe von Versicherungsprämien, die den DienstnehmerInnen gewährt werden, sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 25 ASVG beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund einer lohngestaltenden Regelung gezahlt werden und allen oder bestimmten Gruppen von DienstnehmerInnen gewährt werden und nicht über jenen Vorteil hinausgehen, die auch anderen Personen (Groß- und DauerkundInnen) gewährt werden. Steuerrechtlich ist auf die Befreiungsbestimmung für Personalrabatte hinzuweisen.
    Freie oder verbilligte Mahlzeiten von DienstnehmerInnen im Gastronomiegewerbe unabhängig von der kollektivvertraglichen Regelung.


  • Benützung von Einrichtungen, die die ArbeitgeberIn allen oder bestimmten Gruppen ihrer DienstnehmerInnen zur Verfügung stellt (Erholungs- und Sportanlagen).


  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Betriebsfeiern, etc.) und dabei erhaltene Sachzuwendungen, soweit die Kosten angemessen sind. Bis € 365,- handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen, bis € 186,- bei Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) um steuerfreie Zuwendungen.


  • Mahlzeiten, die die ArbeitgeberIn an nicht in ihrem Haushalt aufgenommene ArbeitnehmerInnen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Darunter fallen auch die Essensbons bis € 4,40 zur Verköstigung in Gaststätten oder Lebensmittelgutscheine bis € 1,10 jeweils pro Arbeitstag (Freigrenzen).
    Ist die Verköstigung kollektivvertraglich geregelt liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Die volle freie Station für ArbeitnehmerInnen, die in den Haushalt der ArbeitgeberIn aufgenommen sind, ist steuerpflichtiger Sachbezug.


  • MitarbeiterInnenbeteiligungen, in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen der ArbeitgeberIn sind bis € 1.460,- pro Jahr steuerfrei.


  • Schlafstellen oder einfache Wohnungen in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. für SaisonarbeiterInnen im Fremdenverkehr.


  • Telefonkosten sind kein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die fallweise Privatnutzung einer arbeitgeberInneneigenen Festnetztelefones gewährt wird. Auch die zur Verfügungstellung eines Handys ist so zu behandeln. Bei umfangreicher Privatnutzung sind allerdings die tatsächlichen Kosten als Sachbezug zu versteuern.


  • Zinsenersparnisse, soweit das Darlehen oder der Gehaltsvorschuss € 7.300,- nicht übersteigt, wurde bereits erwähnt.


  • Privatnutzung eines Laptops
    Wird dieser von der ArbeitnehmerIn regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen. Gleiches gilt für den Verkauf zum Zeitwert an die ArbeitnehmerIn, allerdings nicht bei kostenloser Übertragung, bei der der Wert des Gerätes dann als Sachbezug zu versteuern ist.


  • Lebensversicherung zugunsten der ArbeitnehmerIn
    Prämien, die die ArbeitgeberIn entrichtet, wobei sie VersicherungsnehmerIn und Begünstigte ist, stellen bei der ArbeitnehmerIn zunächst keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Erst der Zufluss im Zeitpunkt der Weiterleitung der Versicherungssumme von der ArbeitgeberIn an die ArbeitnehmerIn ist lohnsteuerpflichtig.

Sondertatbestände

  • Fahrtkostenersätze an die DienstnehmerIn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG beitragsfrei. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür keine Befreiung vor, da im Einkommensteuerrecht das Fahrtkostenpauschale existiert.


  • Entgelt besteht hauptsächlich aus Sachbezügen
    Erhält z.B. eine teilzeitbeschäftigte Hausgehilfin lediglich freie Station ohne Barentlohnung, hat die ArbeitgeberIn den vollen DienstnehmerInnenanteil zu übernehmen, da in diesem Fall die Einforderung des DienstnehmerInnen-Anteiles durch die DienstnehmerIn unzulässig ist. Im übrigen darf der Abzug für den DienstnehmerIn-Anteil 20 % des Geldbezuges der DienstnehmerIn nicht übersteigen.


  • Berechnung des pfändbaren Bezuges
    Für die Berechnung des Bruttogesamtbetrages sind alle Entgelte einschließlich der Sachbezüge heranzuziehen. Der ArbeitnehmerIn hat allerdings von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag zu verbleiben (absolutes Geld-Existenzminimum).


  • Berechnung des Urlaubsentgeltes
    Nicht einzubeziehen sind jene Sachbezüge, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung von der ArbeitnehmerIn nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. Mahlzeiten, Getränke, Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, etc.).

Umsatzsteuerpflichtige Sachbezüge

Sachzuwendungen an ArbeitnehmerInnen sind dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Leistungsaustausch bzw. ein Eigenverbrauch vorliegt. Das wesentliche Kriterium hierfür ist, in welchem Interesse der Sachbezug gewährt wird. Liegt der Schwerpunkt im Interesse der ArbeitgeberIn, besteht kein umsatzsteuerbarer Tatbestand. Dies trifft auch dann zu, wenn von der ArbeitnehmerIn keine Gegenleistung erbracht wird, was z.B. beim freiwilligem Sozialaufwand der Fall ist. Gleiches gilt für bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz). Die umsatzsteuerliche Qualifikation ist demnach fallbezogen zu beurteilen.
Beispiele:
Dienstwohnung als Leistungsaustausch
Unentgeltliche Verköstigung von ArbeitnehmerInnen als Eigenverbrauch: Da die Verköstigung von DienstnehmerInnen in Gastronomiebetrieben kein steuerpflichtiger Sachbezug ist, handelt es sich umsatzsteuerlich um keinen Eigenverbrauch. Wird aber ein Kostenbeitrag verlangt ist dieser (gleichgültig wie hoch) umsatzsteuerpflichtig.

Stellt der ArbeitgeberIn ein kostenloses Mittagessen zur Verfügung (Kantine) beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zwei Drittel der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Aus diesem Bruttobetrag ist die USt herauszurechnen.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für ein Mittagessen, welches von einem Dritten bereitgestellt wird, errechnet sich wie folgt: Der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat ist durch 30 zu dividieren, wovon dann 3/10 auf ein Mittagessen entfallen. Von den so errechneten € 1,98 ist dann die Umsatzsteuer mit 10 % herauszurechnen, was eine Umsatzsteuer von € 0,18 ergibt. Diese Regelung begründet das BMF im Umsatzsteuerprotokoll 2001 damit, dass weder die für Gastronomiebetriebe geltende Erleichterung noch die Zwei-Drittelregelung anwendbar sei. Als pragmatische Lösung galt bisher: Keine Umsatzsteuer, wenn die ArbeitgeberIn keinen Vorsteuerabzug geltend macht.


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