Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe Jänner 2005



Inhaltsverzeichnis




  • Bis 31. Jänner 2005
    Übermittlung Jahreslohnzettel 2004 (L16) in Papierform
    Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2004 (E18) in Papierform


  • Bis 28. Februar 2005
    EDV-Meldung bestimmter Honorare 2004 sowie Jahreslohnzettel 2004


  • Bis 31. März 2005
    Einreichung der Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung


  • Bis 30. April 2005
    Abgabe der Steuererklärungen 2004 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform


  • Bis 30. Juni 2005
    Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2004 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über Finanz-Online bei Internetanschluss
    Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer Umsatzsteuern 2004


  • Ab 1. Juli 2005
    Bonus-Malus System für Diesel-KFZ
    15% Quellensteuer für anonyme Sparer aus EU-Ländern


  • 30. September 2005
    Termin für die Erklärung zur Arbeitnehmerpflichtveranlagung L1 (gleichgültig ob in Papierform oder Finanz-Online).


  • 1. Oktober 2005
    Beginn der Anspruchsverzinsung


  • Bis 31. Dezember 2005
    Antrag auf Gruppenbesteuerung mit Rückwirkung auf 1. Jänner 2005 bei Organschaft


  • Verkürzung bestimmter Verjährungsfristen

    Obwohl die Gesetzesänderung erst am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, wirkt sich die Verkürzung von bestimmten Fristen auch auf bestehende alte Abgabenansprüche aus, sodass es zum sprunghaften Eintreten von Verjährung solcher Abgaben kommt.

    • Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt nunmehr bereits nach 10 Jahren ein (bisher 15 Jahre)


    • Für die Abgabenhinterziehung beträgt sie nunmehr 7 Jahre (bisher 10 Jahre)


    • Bei den Verjährungsfristen von 3 Jahren (Verbrauchssteuern und Gebühren) und den übrigen Abgaben von 5 Jahren tritt keine Änderung ein


    Die Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen). Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der 10jährigen absoluten Verjährung.


  • Änderung bei der Verjährung der Schenkungssteuer

    Zuwendungen unter Lebenden unterliegen gem. § 208 Abs. 2 BAO keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren, für den Fall der verspäteten Anmeldung (3 Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen ist.


  • Neuer Termin für die Übermittlung von Lohnzettel

    Ab 1. Jänner 2005 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu übermitteln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats)


  • Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages

    Dieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als Sonderausgabe absetzbar.


  • Sozialversicherungsrechtliche Änderungen für Selbständige

    • Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages

      Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Aliquotierung bei Beginn und Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Jahres.


    • Freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage für eine höhere Pension

      Wer für die ersten drei Jahre die Beitragsgrundlage erhöhen will, braucht in Zukunft keine Nachweise über die Investitionen mehr vorzulegen.


    • Verlängerung des Optionenmodells

      Die mit 2004 befristete Möglichkeit über die Auswahl zwischen verschiedenen Leistungspaketen in der gewerblichen Krankenversicherung wird verlängert.


    • Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung (selbständige Tätigkeit, nicht mehr als 22,000.-Umsatz + Gewinn 2005 maximal 3,881.52)

      Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Beitragsbefreiung in der Pensions- und Krankenversicherung für Frauen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt (bis 30.6.2004: 65. Lebensjahr). Bei Männern bleibt es beim 65. Lebensjahr.


    • Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung

      Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 AlVG): Ab 1. Jänner 2005 ist gewährleistet, dass unabhängig von der bisherigen Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätzliche Woche KV-Schutz besteht.


  • Sozialversicherungswerte 2005

    Die Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG beträgt € 121,- täglich bzw. € 3.630,- monatlich. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei € 24,84/Tag bzw. € 323,46/Monat.

    Nach GSVG lauten die Werte: Höchstbeitragsgrundlage 4.235,-pro Monat; Mindestbeitragsgrundlage 576,87 (für Gewerbeschein-InhaberInnen) bzw. 537,78 (für neue Selbständige).

    Der Beitragssatz in der GSVG-Krankenversicherung beträgt 9,1% (bisher 9,0%), der Beitragssatz in der Pensionsversicherung 22,8% (wobei im Jahre 2005 7,8% der Bund trägt, für die Versicherten somit 15%).


  • Rückstellungen

    Rückstellungen müssen periodengerecht dotiert werden; die Nachholung in Folgeperioden ist nicht steuerwirksam. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu beachten.


  • Bilanzänderung nach Einreichung

    Die Zustimmung vom Finanzamt ist nur dann zu erreichen, wenn wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Mit einer Versagung ist dann zu rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanzänderung bei nachträglichem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.


  • Änderungen im Erbrecht

    • Das mündliche Testament ist nur mehr drei Monate gültig und lediglich auf Notfälle beschränkt.


    • Das gesetzliche Erbrecht von Nichten und Neffen wird zugunsten der überlebenden EhegattIn beseitigt.


    • Die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht mehr Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes.


  • Bausparprämie bleibt unverändert Der Staatszuschuss beträgt 3,5%.


  • Voraussichtliche Änderungen durch AbgÄG 2004

    • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind - unabhängig vom Schultyp - steuerlich absetzbar. Für AHS und ordentliches Universitäts-Studium besteht eine Rückwirkung auf 2004. Kosten eines FH-Studiums waren schon bisher absetzbar. Absetzbar sind neben den Studiengebühren auch alle anderen damit zusammenhängenden Ausgaben. Beim Universitätsstudium muss ein objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.


    • Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben. Es entfällt die steuerschädliche Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist, sodass die Vermietung oder Überlassung der Betriebsräumlichkeiten an einen Anderen unmittelbar nach der Aufgabe möglich ist. Der Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe löst allerdings die steuerliche Nacherfassung der stillen Reserven aus. Die Begünstigung bleibt auch erhalten, wenn eine nur geringfügige Erwerbstätigkeit (Umsatz bis € 22.000,- und Einkünfte bis € 730,- p.a.) ausgeübt wird.


    • Die Besteuerung bei einem Wirtschaftsguttransfer in das EU-Ausland wird bis zu seiner Veräusserung aufgeschoben.


    • Beschränkt Steuerpflichtigen wird die Option zur Steuerveranlagung eingeräumt, wobei ein Freibetrag von € 2.000,- als Existenzminimum gilt.


    • Die Steuerbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn in der Höhe von € 100.000,- p.a. gilt als steuersubjektbezogen und kann bei Vorhandensein von mehreren Betrieben nach Wahl des Steuerpflichtigen aufgeteilt werden.


    • Lohnsteuerliche Änderungen:

      Die Steuerbegünstigungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschlägen sind auch bei der Steuerveranlagung anwendbar.

      Zuschläge für Sonntagsarbeit sind auch an Ersatzruhetagen steuerbegünstigt.

      Lohnkonten können auch im Ausland geführt werden.


    • EU-Quellensteuer

      Voraussichtlich ab 1. Juli 2005 wird Österreich von EU- BürgerInnen, die hier anonym sparen, vom Kapitalertrag eine Quellensteuer erheben, von der 75% an den jeweiligen Wohnsitzstaat weitergeleitet werden. Diese "Sonder-KESt" beträgt bis zum Jahre 2007 15%, in den Jahren 2008 bis 2010 20% und ab 2011 35%. Ob diese Sätze im Verhältnis zur bestehenden KESt von 25% EU- und verfassungskonform sind, sei dahingestellt.


    • Ende für die Sicherungssteuer

      Ab Juli 2005 soll die Sicherungssteuer, welche ausländische gegenüber inländische Fonds diskriminiert, entfallen, wenn der AnlegerIn den Auftrag zur Abfuhr der KESt erteilt und das Kreditinstitut diesen Auftrag nicht ablehnt.


  • Wesentliche Neuerungen bei der Körperschaftsteuer

    • Senkung des Steuersatzes von 34% auf 25% und daraus folgende Anpassung der Vorauszahlung 2005 auf Basis einer Prognoserechnung.


    • Gruppenbesteuerung über die Grenze anstelle der bisherigen Organschaft bei mehr als 50%-iger Beteiligung. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entfällt. Kernstück der Neuregelung ist die Verwertung ausländischer Verluste. Es ist ein Gruppenantrag an das Finanzamt zu stellen. Bereits bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.


    • Die Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Kapitalanteilen sind abzugsfähig (wenn Anteile zum Betriebsvermögen gehören).


    • Die Steuerbegünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung entfällt.


  • Elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2004 im Jahre 2005

    Die für die Einreichung der Steuererklärungen 2003 geltende Toleranzregelung entfällt für 2004. Die drohenden Rechtsfolgen für den Verstoß gegen die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen 2004 sind noch ungeklärt. Von einer strafrechtlichen Folge ist eher nicht auszugehen. Es könnte aber im Zuge eines Verbesserungsauftrages infolge Formgebrechens zu einem Verspätungszuschlag kommen.


  • Allgemeine Branchenpauschalierung für 2005-2008 abgeblasen

    Das BMF hat bekannt gegeben, dass die bisherigen Branchenpauschalierungsverordnungen für Handelsvertreter-, Gastwirt-, Lebensmitteleinzel- und GemischtwarenhändlerInnen, Künstler-, Schriftsteller- und SportlerInnen jedenfalls für 2005 unverändert weiter gelten.


  • Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZ

    Bei Neuzulassungen von Diesel-PKW mit Partikelfiltern kommt es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Vergütung von € 300,- der Normverbrauchabgabe (NOVA). Bei Fahrzeugen, die einen bestimmten Grenzwert der Luftverunreinigung übersteigen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatzsteuer idHv 0,75% der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann dieser Malus bis zu € 300,- betragen.


  • PKW-Luxustangente

    Ab 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der maximale Sachbezugswert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Privatfahrten nicht mehr als 500 km/Monat betragen.



Bisher wurden Renten dann steuerpflichtig, wenn sie den nach § 16 BewG (altem Recht) kapitalisierten Wert überstiegen haben. Die damals geltenden Vervielfacher des Jahreswertes der Rente konnten in bestimmten Fällen dazu führen, dass der kapitalisierte Wert der Rente niedriger war, als der geleistete Einmalerlag. Die Rente wurde daher bereits steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam, obwohl der hiefür geleistete Betrag höher war, als die Summe der zugeflossenen Rentenbeträge, und somit eine bloße Vermögensumschichtung vorlag. Dieses Missverhältnis wurde ab 2004 wie folgt repariert:

  • Gegenleistungsrenten ab 2004

    Angemessene Gegenleistung

    • Gegenleistung in Geld

      Die Rente wird nunmehr insoweit steuerpflichtig, als sie inklusive eventuell geleisteter Abfindungen oder Einmalzahlungen den Wert des geleisteten Einmalerlages übersteigt. Eine Kapitalisierung der Rente unterbleibt.


    • Gegenleistung nicht im Geld

      Wird die Rente für die Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern bezahlt, ist die Kaufpreisrente gemäß § 16 BewG (neues Recht) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kapitalisieren. Dieser Wert ist in der Regel höher als nach altem Recht, womit die Rente erst später steuerpflichtig bzw. sonderausgabenwirksam wird.


    Keine angemessene Gegenleistung

    Stellt die Rente anlässlich der Übertragung eines Wirtschaftsgutes keine angemessene Gegenleistung dar, wird sie nur dann steuerpflichtig, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellt und keine derart unangemessene Höhe hat, dass der Zusammenhang zwischen dem Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und der Rente wirtschaftlich bedeutungslos ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rente weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht bzw. die Rente unangemessen hoch ist, was in der Regel der Fall ist, wenn sie über 200 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine einkommensteuerfreie Unterhaltsrente (Rz 7002 EStR).


  • Option zur Besteuerung nach altem Recht

    Bei Familienmodellen kann es durch die neue Regelung zu Härten kommen, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression an Eltern mit niedriger Steuerprogression eine Kaufpreisrente zahlen. § 124 b Z 82 EStG räumt zur Beseitigung dieser Härte ein Optionsrecht ein. Verträge, die bis 31. Dezember 2003 zustande gekommen sind, können steuerlich nach altem Recht behandelt werden, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an das Finanzamt bis 31. Dezember 2006 den entsprechenden Antrag stellen.


  • Kapitalisierung der Renten

    § 16 BewG (neues Recht) normiert die Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und ermächtigt das BMF durch Verordnung die Erlebenswahrscheinlichkeiten festzusetzen. Diese Verordnung wurde am 30. Dezember 2003 erlassen. Weiters wird auf den Rentenerlass des BMF vom 17. Dezember 2003 verwiesen. Zur Unterstützung hat das BMF ein Berechnungsprogramm betreffend die Rentenkapitalisierung im Internet bereitgestellt (www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung).


  • Abschließende steuerliche Zusammenfassung

    • Gegenleistungsrenten gemäß § 29 Z1 EStG

      Hier handelt es sich um eine Rentenzahlung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen bei Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung.

      Die Zuflüsse sind KESt-frei, werden aber - wie oben ausgeführt - als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn die Summe der bezahlten Renten den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigt. Besteht das Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag maßgeblich, andernfalls der Barwert der Rente.

      Im Ablebensfall ist der Abfindungsbetrag gemäß § 29 ErbStG erbschaftssteuerpflichtig, wird die Rente unter Lebenden übertragen, fällt Schenkungssteuer an.


    • Versicherungsleistungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 EStG

      Unterschiedsbeträge zwischen eingezahlten Versicherungsprämien und der Versicherungsleistung sind KESt-frei, aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Versicherung gegen laufende Prämien und um eine Versicherung gegen Einmalprämie, bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren.

      Die Auszahlung im Todesfall (reine Ablebensversicherung) ist aber jedenfalls einkommenssteuerfrei, da im Gesetzestext nur die Erlebensversicherung als steuerpflichtig gilt.

      Im gegebenen Fall wird Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausgelöst. Gemäß § 26 ErbStG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, vor Auszahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an eine Andere als die VersicherungsnehmerIn (PrämienzahlerIn) dem Finanzamt die Empfangsberechtigte mitzuteilen.



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