Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Jänner 2004

Inhaltsverzeichnis

 

  • Ab 1. Jänner 2004


    • Anhebung des allgemeinen Einkommensteuer-Absetzbetrages auf € 1.264,- p.a.
    • Lohnnebenkostenreduktion für ältere ArbeitnehmerInnen

    • Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

    • LKW-Maut: Ø 22 Cent / km (Autobahn und Schnellstraße)

    • Erhöhung Kinderbetreuungsgeld für Mehrlingsgeburten

    • Eigenkapitalersatz-Gesetz: Zuführung von Kapital in der Krise

    • Kundmachungsreform-Gesetz: Kundmachung der Gesetze nur im Internet: www.ris.bka.gv.at

    • Verlängerungen bis Ende 2004:
      • Investitionszuwachsprämie

      • Vorzeitige Abschreibung Ersatzbeschaffung in Katastrophenfällen
    • Erhöhung des Forschungsfreibetrages II auf 25%


  • Bis 31. Jänner 2004

    • Übermittlung Jahreslohnzettel 2003 (L16) in Papierform

    • Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2003 (E18) in Papierform


  • Bis 29. Februar 2004

    • EDV-Meldung bestimmter Honorare 2003 sowie Jahreslohnzettel 2003


  • Bis 31. März 2004

    • Einreichung der Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2003


  • Ab 1. April 2004

    • Kapitaleinkünfte
      Ausländische Kapitalerträge sind den inländischen Kapitaleinkünften gleichgestellt und unterliegen in der Übergangsphase bis 31. März 2004 einem Sondersteuersatz von 25%. Werden ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank ausgezahlt, erfolgt der automatische Einzug der KEST ab 1. April 2004 durch die Bank.


  • Bis 30. April 2004

    • Neue Frist: Einreichung der Steuererklärungen in Papierform (erstmals für 2003) für alle Steuerpflichtigen ohne steuerliche Vertretung


  • 1. Mai 2004

    • EU-Osterweiterung
      Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Lettland, Slowenien, Zypern, Malta, Slowakei, Lettland und Estland werden Mitglieder der EU.

    • Neuorganisation der Finanzverwaltung
      Auflassung der Finanzlandesdirektionen und Zusammenlegung der Zollämter


  • 30. Juni 2004

    • Neue Frist: Einreichung der Steuererklärungen im elektronischen Wege (erstmals für 2003)


  • Umsatzsteuer

    Bereits seit 1. April 2003 ist die Umsatzsteuervoranmeldung im elektronischen Weg einzureichen, sofern dies der Steuerpflichtigen technisch möglich ist.

    Ab 1. Jänner 2004 ist grundsätzlich auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie zusammenfassende Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.


  • Einkommensteuer

    Ab 2004 gilt auch für die Einkommensteuererklärung 2003 die Verpflichtung der elektronischen Übermittlung, vorerst aber nur für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz € 100.000,- übersteigt, es sei denn, die technischen Voraussetzungen hierfür fehlen.

    Für Einnahmen/AusgabenrechnerInnen ist im Formular eine standardisierte Einnahmen/Ausgabenrechnung vorgesehen. Bilanzierende werden eine strukturierte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen haben, die von der Abgabenbehörde in elektronischer Form bearbeitbar ist.


  • Körperschaftsteuererklärung

    Ab der Steuerveranlagung für 2003 sind buchführungspflichtige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie Privatstiftungen zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet.

  • Verlängerung der Erklärungsfristen

    Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen wird von bisher Ende März auf Ende April des Folgejahres verlagert. Bei elektronischer Einreichung sogar bis Ende Juni.

Beitragsrecht Krankenversicherung

  • Erhöhung der Krankenversicherung für PensionistInnen

    Der Beitragssatz erhöht sich von 3,75 % auf 4,25 %. Eine weitere Erhöhung tritt ab 1. Jänner 2005 auf 4,75 % ein. Infolge äußerst geringfügiger Pensionserhöhung wird es in vielen Fällen infolge Steuerbelastung und Erhöhung der Sozialversicherung möglicherweise zu geringeren Nettopensionen kommen.


  • Krankenversicherungsbeitragssätze

    Für ArbeiterInnen und Angestellte wird der einheitliche Beitragssatz mit 7,3 % festgesetzt.

    Bei freien Dienstverträgen erfolgt die Anhebung auf 7% (2003: 6,5%)

    In der SVA gewerbliche Sozialversicherung : 9% (2003: 8,9%)


  • Krankenversicherungszusatzbeitrag für Freizeitunfälle

    Der ausschließlich von der DienstnehmerIn zu tragende Krankenversicherungsbeitrag beträgt 0,1% der Beitragsgrundlage.


  • Übersicht Krankenversicherungs-Beiträge

    DN-Anteil DG-Anteil Summe
    Angestellte 3,7% 3,7%
    ArbeiterIn 3,9% 3,5% 7,4%
    Freie DienstnehmerIn 3,55% 3,45% 7,0%
    SVA 9,0%

  • Beitragsentlastungen für ältere ArbeitnehmerInnen

    • UV-Beitrag entfällt ab Vollendung des 60. Lebensjahres.


    • AlV-Beitrag wird ab Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen und des 58. Lebensjahres bei Männern aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen und entfällt ab Vollendung des 60. Lebensjahres zur Gänze.


    • IESG-Zuschlag für DienstnehmerInnen entfällt ab Erreichen des Mindestalters für die vorzeitige Alterspension (derzeit 56,5 Jahre) und ab dem 60. Lebensjahr bei Dienstnehmern.



  • Förderung von Forschung und Entwicklung

    • Der Forschungsfreibetrag II für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen (bisher § 4 Abs. 4 Z 4 a EStG) wird in § 4 Abs. 4 Z 4 integriert und von bisher 15 % auf 25 % ab 2004 der Forschungsaufwendungen angehoben. Damit kommt es zur Gleichstellung mit dem bereits seit dem Jahre 2000 bestehenden Forschungsfreibetrag I. Hinsichtlich des erhöhten Forschungsfreibetrages III von 35 % von den das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigenden Forschungsaufwendungen ändert sich nichts.


    • Die alternativ vorgesehene Forschungsprämie gemäß §108 c Abs. 2 Z 1 EStG erhöht sich von bisher 5 % auf 8 % ab 2004 des Forschungsaufwandes.


    Übersicht:

    FFB I FFB II FFB III
    ab 2000 25% - 35%
    ab 2002 25% 10% 35%
    ab 2003 25% 15% 35%
    ab 2004 25% 25% 35%

    Forschungsprämie:

    ab 2002 3%
    ab 2003 5%
    ab 2004 8%

  • Verlängerung der Investitionszuwachsprämie

    Die gemäß §108 e EStG ursprünglich nur für die Jahre 2002 und 2003 vorgesehene Prämie in der Höhe von 10 % des durchschnittlichen Investitionszuwachses der letzten drei Jahre für bestimmte Wirtschaftsgüter wird bis Ende 2004 verlängert. Laut BMF ist für den Anschaffungszeitpunkt die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzung und Lasten maßgeblich.


  • Verlängerung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung sowie der Sonderprämie

    • Die gemäß § 10 c EStG für die Zeit von 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 eingeführte vorzeitige Abschreibung für Ersatzbeschaffung zur Beseitigung von Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser) wird bis Ende 2004 verlängert. Sie beträgt 12 % für Gebäude bzw. 20 % für sonstige Wirtschaftsgüter.


    • Gleiches gilt für die gemäß § 108 d EStG alternativ bestehende Sonderprämie in der Höhe von 5 % für Gebäude bzw. 10 % für sonstige Wirtschaftsgüter.



Die Änderungen der EStR 2000 per 22. Juli 2003 insbesondere hinsichtlich der Bewirtungskosten bei Events soll als Anlass genommen werden, einen Überblick über die Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht zu geben:

Geschäftsfreundebewirtung im Einkommensteuerrecht

Aufwendungen bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit wie folgt zu unterscheiden:

  • Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und sind daher zu 100% abzugsfähig


  • Bewirtungsaufwendungen sind lediglich zu 50% abzugsfähig


  • Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig


Die Bewirtungsaufwendungen beziehen sich auf Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb und schließen auch Hotelkosten des Gastes oder Kosten der Unterbringung im Haus des GastgeberIn ein.

Im § 20 EStR Rz 4816 wird der Begriff "Geschäftsfreund" definiert: Als Geschäftsfreunde gelten jene Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies umfasst auch ArbeitnehmerInnen eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch ArbeitnehmerInnen der Steuerpflichtigen selbst.

  • 100% abzugsfähig sind folgende Aufwendungen:

    • Die Bewirtung ist Leistungsinhalt bzw. steht unmittelbar mit der Leistung im Zusammenhang (z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wobei die Kosten im Schulungspreis enthalten sind)


    • Bewirtung hat Entgeltcharakter (z.B. Incentive-Reisen)


    • Bewirtung ohne Repräsentationskomponente (z.B. die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung). Hierunter fallen auch Bewirtungskosten bei "Events"


    NEU: Abzugsfähigkeit von Bewirtungkosten bei "Events"

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig (Rz 4819 EStR).
    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    • Der Anlass der Veranstaltung ist dem Betriebsgeschehen zuzuordnen.

    • Das Event-Marketing wird im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten "Events" anfallen, zur Gänze Betriebsausgaben.

      Liegt ein betrieblich veranlasster "Event" vor, kann von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw. potentielle KundInnen und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abgesehen werden.

  • 50% abzugsfähige Aufwendungen:

    Lediglich zu 50% abzugsfähig sind alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, der Werbezweck eindeutig ist und die Bewirtung der Geschäftsfreunde überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Die GastgeberIn (bewirtende UnternehmerIn oder deren DienstnehmerInnen) muss dies glaubhaft machen können, d.h., sie muss darlegen, welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. ernsthaft angestrebt wurde (z.B. "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses). Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten "Event" anfallen, dem kein "Event-Marketing"-Werbekonzept (Rz 4823) zu Grunde liegt, sind ebenfalls lediglich zu 50% abzugsfähig.

    Darüber hinaus müssen auch in diesem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • der Anlass der Veranstaltung ist ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre (z.B. Geburtstagsfest) zuzuordnen und


    • es nehmen weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle KundInnen teil.


  • Keine abzugsfähigen Aufwendungen:

    Dient die Geschäftsfreundebewirtung primär der Repräsentation ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. (z.B. Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss oder Bewirtung in Zusammenhang mit dem Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen [Bälle, Essen nach Theater usw.]).
  • LKW und Reisebusse über 3,5 Tonnen müssen im Rahmen der kilometerabhängigen Maut je nach Achszahl 13 Cent (Zwei-Achser) bis 27,3 Cent (Vier-Achser) pro Autobahn oder Schnellstraßen-Kilometer bezahlen. Durchschnittlich beträgt die Maut damit 22 Cent.

    Ein Berechnungsprogramm zur Kalkulation der Maut finden Sie unter der Internetadresse www.go-maut.at, Sonstige Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der ASFINAG www.asfinag.at



    Copyright: www.klienten-info.at





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