Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Jänner 2003

Inhaltsverzeichnis

 

1. Jänner

  • Abfertigung Neu - Betriebliche Mitarbeitervorsorge
  • Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für alle
  • GSVG
    Wahlmöglichkeit zwischen Sachleistung, Geldleistung und Mischform in Krankenversicherung Mindestbeitragsgrundlage in Krankenversicherung reduziert Beitragsgrundlage Unfallversicherung erhöht auf € 15.198,91
  • DBA mit Deutschland neu
  • Einziger Prüfungsvorgang für alle lohnabhängigen Abgaben
  • Lohnzettel Neu
  • Zusätzliche Angaben in allen Rechnungen (UID-Nummer und laufende Nummer)
  • Unabhängige Finanz-Senate (UFS) statt Berufungsbehörde (FLD)
  • Gerichtlicher Zahlungsbefehl bis € 30.000,-
  • Neue Vorschriften für Rechnungslegung der Vereine
  • Verlautbarung der Bundesgesetzblätter im Internet
  • SV-Verzugszinsen 6,97%

31. Jänner

  • Mitteilungspflicht für bestimmte Honorare 2002 gemäß § 109a EStG Formular E18

15. Feber

  • MV-Kassenbeitrag für Jänner 2003 für alte Dienstverträge bei Übertragung der Abfertigungsanwartschaft an MV-Kasse per 1. Jänner 2003

28. Feber

  • EDV-Meldung für bestimmte Honorare 2003 gemäß § 109a EStG

15. März

  • MV-Kassenbeitrag für Februar 2003 für neue Dienstverträge ab Jänner 2003

31. März

  • Ende der diskriminierenden Besteuerung ausländischer Invest Fonds lt. VfGH
  • Ende des DB-FLAG-Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte lt. VfGH
  • Ablauf der Optionsfrist für Wahl der gewünschten Krankenversicherung im GSVG

1. Juli

  • Grenzüberschreitende EURO-Überweisungen im EU-Raum gebührenmäßig auf dem Niveau des Inlandes
  • Verpflichtende Angabe der IBAN- und BIC-Daten bei Banküberweisungen bei grenzüberschreitenden Banküberweisungen

1. Änderungen für Gewerbetreibende in der Sozialversicherung
1.1. Reduzierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
Zwecks Beseitigung der Ungleichheit zwischen ASVG- und GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen wird die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG von € 1.045,63 p.m. auf € 537,78 p.m. (im 1.+ 2. Jahr der Erwerbstätigkeit; im 3. Jahr auf 587,79 p.m. und ab dem 4. Jahr auf € 603,07) reduziert.

1.2. Entlastung der JungunternehmerInnen in der Krankenversicherung
In den ersten beiden Jahren der selbstständigen Erwerbstätigkeit beträgt der Mindestbeitrag € 47,86 p.m. und es bleibt auch dabei, da die Nachbemessung entfällt. Dies gilt nicht für die Pensionsversicherung.

1.3. Erhöhung der Unfallversicherung
Die Bemessungsgrundlage wird von € 9.655,72 auf € 15.198,91 p.a erhöht. Verbunden damit ist eine um rund 60 % höhere Unfallversicherungsrente. Der jährliche Beitrag 2003 ist € 81,37. Eine Höherversicherung (Stufe I - Beitrag 162,74 bzw. Stufe II - Beitrag 203,58) wie in Vorjahren ist möglich.

1.4. Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung
Ab Jahresbeginn können sachleistungs- und geldleistungsberechtigte Versicherte ihre Krankenversicherung individuell gestalten. Folgende drei Optionen stehen jeweils offen für:

Sachleistungsberechtigte:
Beibehaltung der vollen Sachleistungsberechtigung, Option zur vollen Geldleistungsberechtigung oder halbe Geldleistungsberechtigung.

Geldleistungsberechtigte:
Beibehaltung der vollen Geldleistungsberechtigung, Option zur halben Geldleistungsberechtigung oder volle Sachleistungsberechtigung.
Da mit den angeführten Optionen unterschiedliche Zusatzbeiträge verbunden sind, denen naturgemäß auch leistungsrechtliche Unterschiede gegenüberstehen, bleibt die Qual der Wahl bei den Versicherten. Basis für die Entscheidung sind die Steuerbescheide 2000. Die Sozialversicherungsanstalt wird ein diesbezügliches Formular auflegen, mit dem bis Ende März 2003 rückwirkend ab 1. Jänner 2003 die gewünschte Option beantragt werden kann.

2. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
In Zukunft erfolgt die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Dienstgeberzuschlages sowie der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahnsteuer), in einem einheitlichen Prüfungsvorgang entweder durch das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse. Die Prüfung der 3 Bereiche erfolgt durch die/den ErstprüferIn. Eine weitere Rationalisierung liegt in der Zusammenfassung des Jahreslohnzettels und des Beitragsnachweises für die GKK zu einer einzigen Meldung. Damit ist auch die Auflage eines neuen Lohnzettelformulars (L16) verbunden. Für die Bescheiderstellung und einem eventuellen Rechtsmittelverfahren bleiben aber die einzelnen Behörden weiterhin zuständig.

3. Abgabe der Steuererklärung im Internet
Wird die Steuererklärung freiwillig per Internet abgegeben, wird sie EDV-mäßig geprüft und wenn keine Auffälligkeiten festgestellt werden, ist der Bescheid am selben Tag (vorläufig) fertig. Vorbehaltlich einer Stichprobenüberprüfung durch das Finanzamt ist der Bescheid endgültig. Während das Formular L1 (ArbeitnehmerInnen-Steuererklärung) bereits für das Jahr 2002 zur Verfügung steht, werden die Formulare E1, K1 und U1 erst für 2003 eingerichtet. An die Stelle der bisherigen Beilagen (Jahresabschluss, Einnahmen- Ausgabenrechnung etc.) treten neue Beilagen (Formulare) in denen bestimmte Betriebskennzahlen anzugeben sind. Probleme, die sich infolge der Übermittlung falscher Datensätze, eventuell daraus resultierender (fahrlässiger) Abgabenhinterziehung sowie Einschränkung der Offenlegung ergeben könnten, werden noch zu lösen sein.

4. Kundmachung der Bundesgesetzblätter im Internet
Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt werden ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei im Internet durch das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Adresse www.ris.bka.gv.at jedermann zugänglich sein. In Hinkunft erfolgt die Kundmachung auf elektronischem Weg. Die Drucklegung ist verfassungsrechtlich nicht mehr geboten. Es wird aber sichergestellt, dass Ausdrucke noch in Papierform bezogen werden können.

Für taxativ angeführte Honorarzahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, die nach dem 1. Jänner 2002 von UnternehmerInnen geleistet wurden, sind nach Ende des Kalenderjahres Mitteilungen an das Finanzamt zu übersenden. Dies trifft erstmals im Jahre 2003 für Zahlungen im Jahre 2002 zu.

  • Mitteilungsverpflichtete

  • Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (auch ausländische) sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch ohne Unternehmereigenschaft) unterliegen dieser Mitteilungsverpflichtung.
  • LeistungserbringerInnen

  • Darunter fallen natürliche Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE, Miteigentumsgemeinschaft) bei Personenvereinigungen besteht die Mitteilungspflicht nur hinsichtlich der Personenvereinigung und nicht hinsichtlich deren Mitgliedern.
  • Mitteilungspflichtige Leistungen

  • Für die nachfolgend taxativ angeführten Honorarzahlungen besteht Mitteilungspflicht:
    1) Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
    2) Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
    3) Stiftungsvorstände
    4) Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
    5) Kolporteure und Zeitungszusteller
    6) Privatgeschäftsvermittler
    7) Funktionäre öffentlich rechtlicher Körperschaften, die Funktionsgebühren erhalten
    8) Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
  • Anmerkungen:

  • Eine nähere Definition, welche Personen im Einzelnen darunter fallen, sind im Detail den RZ 8304 bis 8311 EStR zu entnehmen. In folgenden Fällen vertritt das BMF nachstehende Rechtsansicht:
    • Mitglieder des Sparkassenrates fallen unter Punkt 1, da sie eher eine überwachende als geschäftsführende Tätigkeit ausüben (BMF vom 30. August 2002)
    • Wertpapierdienstleister sind nicht nach Punkt 6 mitteilungspflichtig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienstverhältnis) fallen (BMF vom 25. Juni 2002)
    • Vermittler von KFZ-Käufern sind weder nach Punkt 2 noch nach Punkt 6 mitteilungspflichtig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienstverhältnis) fallen. (BMF vom 23. April 2002)
    Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht auch für eine ehemalige mitteilungspflichtige Tätigkeit (z.B. Folgeprovisionen aus einer ehemaligen Vertretertätigkeit) besteht.

    Form der Mitteilung
    • Bis Ende Jänner des Folgejahres, mittels Formular E 18, wenn die Voraussetzungen für eine automatisch unterstützte Übermittlung nicht vorliegen.
    • Bis Ende Februar des Folgejahres, mittels elektronischer Übermittlung.
    • Die Mitteilung hat an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu erfolgen.

    Bagatellgrenzen<br> Übersteigt das Gesamtnettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Reisekostenersätze an eine Person p.a. nicht € 900,- bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,-, kann die Mitteilung unterbleiben.

    Auswirkung auf den HonorarempfängerInnen:
    Die Mitteilungsverpflichteten haben an die HonorarempfängerInnen eine gleichlautende Mitteilung auszustellen. Diese sind verpflichtet die betreffenden Honorare in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung gesondert auszuweisen. Bilanziert die HonorarempfängerIn und wird die Rechnung erst im Folgejahr bezahlt, entfällt in beiden Jahren die gesonderte Ausweispflicht (RZ 8317 EStR).

    Sonderfall Aufsichtsratstantieme
    Die von einer AG oder GesmbH an Aufsichtsratsmitglieder laut Gesellschafterbeschluss ausbezahlten Tantiemen fallen unter die Mitteilungspflicht. Zu beachten ist, dass nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann, die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat üben gemäß § 110 Abs. 3 ArbVG ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen und nicht auf eine Tantieme. Für eine rechtswidrig ausbezahlte Tantieme drohen dem verantwortlichen Organ Haftungsfolgen. Eine Meldepflicht für trotzdem ausbezahlte Tantiemen wird wohl vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass die Auszahlung einer Aufsichtsratstantieme an die Muttergesellschaft rechtlich nicht möglich ist, da nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann. Eine derartige Auszahlung wird in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
    Die Honorare des Aufsichtsratsmitgliedes sind als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 22 Ziffer 2 EStG) zu versteuern und unterliegen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Nachdem die (morsche) erste Säule der staatlichen Altersvorsorge in Form des Umlageverfahrens mit eher untauglichen Mitteln durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz in Form von ausschließlich Arbeitgeberbeiträgen zu stützen versucht worden ist und dem System der Altersvorsorge offenbar das Wasser bereits bis zum Hals steht, wurde im Zuge des Hochwasseropferentschädigungsgesetzes die dritte Säule der Altersvorsorge in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für alle weiter ausgebaut (§ 108g - i EStG).
Beide Stützungsmaßnahmen sind per 1. Jänner 2003 wirksam geworden. Im Folgenden beschränken sich die Ausführungen ausschließlich auf die neueste Kreation des Gesetzgebers.

  • Prämiengeförderte Pensionsvorsorge

  • Ab 1. Jänner 2003 besteht für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dieses Vorsorgemodell. Damit können auch Selbstständige eine steuerbegünstigte Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
  • Steuerbegünstigungen

    • Prämienbegünstigte Beiträge
    • Die Vorsorgeprämie errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz von der im Gesetz näher definierten Beitragshöchstgrenze. 2002 beträgt die begünstigte Beitragshöchstgrenze € 1.801,- p.a., wobei die steuerfreie Prämie 10 % (d.s. € 180,- p.a.) beträgt. Infolge Zinssatzsenkung auf 9,5 % und einer Anhebung der Höchstbeitragsgrundlagen kommt es ab 2003 zu einer Verminderung der steuerfreien Prämie auf voraussichtlich rund € 175,-. Darüber hinausgehende Beiträge sind möglich.
    • KESt-freie Kapitalerträge
    • Die von der Zukunftsvorsorgeeinrichtung erzielten Kapitalerträge sind von der KEST befreit.
    • Steuerfreie Rente
    • Diese kann frühestens nach 10 Jahren und nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezogen werden.
  • Voraussetzung für die Vorsorgeprämie

  • Die steuerfreie Vorsorgeprämie steht nur dann zu, wenn eine unwiderrufliche Erklärung über eine 10jährige Kapitalbindung abgegeben wird. Innerhalb dieser Frist kann die Steuerpflichtige über ihr Kapital nicht verfügen.
  • Verfügungsmöglichkeiten nach Ablauf der Kapitalbindung

    • Auszahlung der gesamten Ansprüche
    • Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung
    • Überweisung an ein Versicherungsunternehmen für Zwecke einer Pensionszusatzversicherung, oder
    • an eine Bank zum Zweck des Erwerbes von Pensionsinvestmentfonds oder
    • an eine Pensionskasse.
  • Steuerliche Folgen der Verfügungsmaßnahmen
    • Auszahlung der gesamten Ansprüche
    • Die zugeflossene Prämie ist zur Hälfte rückzuerstatten und die steuerfrei zugeflossenen Kapitalerträge sind mit 6 % zu versteuern. Die Kapitalgarantie erlischt.
    • Verwendung zur Zukunftsvorsorge in Form einer Rente
    • Die Rentenzuflüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie auf Beiträge zurückzuführen sind, die bei der Beitragsleistung die Vorsorgeprämie ausgelöst haben. Waren die seinerzeitigen Beiträge höher als die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgeprämie, dann sind diese Zuflüsse steuerpflichtig.
  • Veranlagungsgrundsätze
    • Die Mittel sind zumindest mit 60 % in Aktien zu veranlagen.
    • Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden (Thesaurierunsgrundsatz)
    • Die Auszahlung in Rentenform darf nicht geringer sein als die Summe der eingezahlten Beiträge zuzüglich der Vorsorgeprämie (Kapitalgarantie)
  • Übergangsregelung
    • Die bisherige Pensionsvorsorgeregelung gemäß § 108 a EStG (Beiträge bis € 1.000,- p.a.) läuft ab 1. Jänner 2004 aus.
    • Für Pensionsinvestmentsfonds gemäß § 108 b EStG soll in den Jahren 2003 und 2004 ein Umstieg in die neue Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.
  • Kritische Schlussbemerkung
  • Zurecht wird die sprunghafte Änderung der langfristigen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer geförderten privaten Altersvorsorge kritisiert, zumal die erst seit dem Jahr 2000 geltende prämienbegünstigte Pensionsvorsorgeregelung und die Pensionszusatzversicherung durch prämienbegünstigte Pensionsinvestmentfonds bereits wieder zur Makulatur wird. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Verpflichtung der Veranlagung der Mittel zumindest mit 60 % in Aktien, welche den Banken und Versicherungen als zu hoch erscheint, um eine Kapitalgarantie gewährleisten zu können. Diesbezüglich sind daher weitere Änderungen wahrscheinlich, so eine Senkung des Aktienanteiles auf 40 %.

Durch den Vorzieheffekt der möglichen steuerfreien Vollauflösung bestehender Abfertigungsrückstellungen bzw. steuerfreier Beträge bereits im Jahre 2002, ist der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse bereits im Jahre 2003 in voller Höhe steuerlich verteilt auf 5 Jahre absetzbar.

  • Rechtliche Situation

  • § 47 Abs. 3 BMVG regelt die bis 31. Dezember 2012 befristete Vollübertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine MV-Kasse wie folgt:
    • Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    • Überweisung des Übertragungsbetrages in längstens 5 gleich hohen Jahresraten

  • Steuerliche Qualifikation des Übertragungs- bzw. Auflösungsbetrages
    • Gemäß § 124 b Z 66 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung bzw. des steuerfreien Betrages bei Einnahmen-Ausgabenrechnern und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre absetzbar.
    • § 124 b Z 68 EStG gestattet die steuerfreie Auslösung der Abfertigungsrückstellung auf Kapitalkonto oder freie Rücklage. Nachfolgende Abfertigungszahlungen oder Übertragungen von Abfertigungsansprüchen an die MV-Kasse sind dann gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre abzusetzen. Diese Regelung galt ursprünglich für Abfertigungsrückstellungen, die am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Eine steuerfreie Auflösung wäre demnach frühestens im Jahre 2003 möglich gewesen.
    • Mit dem Hochwasserentschädigungsgesetz wurde am 19. September 2002 das Datum auf den 1. Jänner 2002 vorverlegt (Hinweis auf KlientInnen-Info November 2002), sodass die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung auch schon im Jahre 2002 möglich ist. Für Bilanzierende mit abweichendem Wirtschaftsjahr, welche die Bilanz für 2002 bereits erstellt haben, kommt die Regelung zu spät.

  • Schlussfolgerung

  • Erfolgt die steuerfreie Auflösung demnach bereits im Jahre 2002 und kommt es zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Jahre 2003, entfällt die Saldierung des Übertragungsbetrages mit der Abfertigungsrückstellung, da diese ja nicht mehr existiert. Damit kann der ganze Übertragungsbetrag verteilt auf 5 gleichmäßige Jahresraten abgesetzt werden.

  • Entscheidungskriterien

  • Je nach Inanspruchnahme der Voll- oder Teiloption in das neue System oder der Beibehaltung des alten Systems ergeben sich steuerlich unterschiedliche Aspekte. Bleibt es beim alten System, dann sinkt der 50%ige Rückstellungssatz bereits ab 2002 auf 47,5 % und ab 2003 auf 45 %. Für über 50jährige DienstnehmerInnen bleibt es bei 60 %.
Ob es bei Beibehaltung des alten Systems sinnvoll ist, die Abfertigungsrückstellung 2002 oder 2003 aufzulösen ist eine Kalkulationsfrage, die individuell zu lösen ist. Besteht die Absicht bereits im Jahre 2003 die Volloption zur Abfertigung Neu in Anspruch zu nehmen, dann sollte überlegt werden die bestehenden Abfertigungsrückstellungen bzw. Freibeträge im Jahre 2002 aufzulösen. Die gleiche Vorgangsweise empfiehlt sich für die Jahre 2003/2004. In den Folgejahren gibt es keine steuerfreie Auflösung mehr. Ziel dieser steuerbegünstigenden Begleitmaßnahme ist die gleich zu Beginn höhere Ausstattung der MV-Kassen mit Veranlagungsvolumen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass mit dieser vordergründigen Steuerbegünstigung der Nachteil der Verteilung der Zahlungen für Abfertigungen und Übertragungsbeträgen auf fünf Jahre in Kauf zu nehmen ist, was nicht zu unterschätzen ist. In manchen Fällen kann die Fortführung der Rückstellung sogar vorteilhafter sein.

Die ursprünglich mit 31.12.2002 ausgelaufene Sparbuchschenkung wurde um eine weiteres Jahr bis 31.12.2003 verlängert.


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