Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Archiv - Steuererklärung 2005

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1 Steuererklärung 2005

1.1 Einkommensteuererklärung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Lohn- oder Gehaltsbezug, Pension) haben und Ihr gesamtes zu veranlagendes Jahreseinkommen (also die Summe aller Einkünfte nach Abzug aller Absetzposten) für 2005 mehr als € 10.900 ausmacht, sind Sie in den nachfolgend angeführten Fällen verpflichtet, entweder eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen:

a) Einkommensteuererklärung (Formular E 1)

Lohnsteuerpflichtige müssen für 2005 eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgeben, wenn sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte (etwa aus einem Werkvertrag, aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, wie zB Aufsichtsratsvergütung, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich zwar steuerbefreit sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden, etc) von mehr als € 730 bezogen haben.

Bei betrieblichen Nebeneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) ist zusätzlich das Formular E 1a, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zusätzlich das Formular E 1b auszufüllen. Bei Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-)Pauschalierung als EinzelunternehmerIn muss zusätzlich das Formular E 1c eingereicht werden.

Der Termin für die Abgabe sämtlicher Steuererklärungen 2005 ist der 30. April 2006 bzw – wenn die Steuererklärungen elektronisch per FINANZonline eingereicht werden – der 30. Juni 2006. Wer durch eine/n WirtschaftstreuhänderIn vertreten ist, hat im Rahmen der Quotenregelungen für WirtschaftstreuhänderInnen sogar eine Fristverlängerung bis 30. April 2007!

Übrigens: Auch wenn Sie als Lohnsteuerpflichtige/r einen Verlustvortrag (der steuerlich zu den Sonderausgaben gehört) aus einer früheren betrieblichen Tätigkeit geltend machen wollen, sollten Sie das Formular E 1 verwenden (das Formular L 1 sieht dafür nämlich gar keine Eintragungsmöglichkeit vor).

b) Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1)

In folgenden Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung1 bezeichnet werden, müssen Sie für die Einkommensteuererklärung des Formular L 1 verwenden:
  • Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht und Ihre/n ArbeitgeberIn davon nicht rechtzeitig verständigt.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2005 muss grundsätzlich bis 30. September 2006 beim Finanzamt eingereicht werden. Da der 30. September heuer auf einen Samstag fällt, ist der letzte Termin für die Arbeitnehmerveranlagung der 2. Oktober 2006. Für die Einreichung des Formulars L 1 besteht zwar ebenfalls die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung, sie ist aber – im Gegensatz zum Formular E 1 (samt Ergänzungsformularen) – nicht verpflichtend! Das Formular L 1 kann daher weiterhin auch in Papierform eingereicht werden.

c) Arbeitnehmerveranlagung – nach Aufforderung durch das Finanzamt (Formular L 1)

In folgenden Fällen wird zwar eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, Sie selbst müssen aber nicht aktiv werden, denn Sie werden im Spätsommer 2006 mit einem freundlichen Brief vom Finanzamt aufgefordert2, die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) für 2005 einzureichen:

  • Sie haben Krankengeld, Bezüge aus Dienstleistungsschecks oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.3
  • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer durch den/die ArbeitgeberIn wurden – auf Grundlage eines mit der letzten Veranlagung ausgestellten Freibetragsbescheides – Steuerabsetzbeträge (zB für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.4

d) Steuerveranlagung auf Antrag5

Wenn keiner der genannten Fälle einer Pflichtveranlagung vorliegt, besteht der dringende Verdacht, dass Sie bisher zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt etwa aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen könnten:
  • Durch schwankende Gehaltsbezüge wurde in einzelnen Monaten zuviel Lohnsteuer abgezogen.
  • Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) oder der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht.
  • Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus einer Nebentätigkeit als SchriftstellerIn, aus der Vermietung einer Eigentumswohnung) ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden kann.
  • Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener bzw Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer, also zu einer Gutschrift führen.
  • Es wurden Alimente für Kinder bezahlt und es steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
  • Das Gesamteinkommen ist so niedrig, dass die Einkommensteuer bei Einbeziehung der endbesteuerten Zinsen und Dividenden in die Steuerveranlagung unter der von der Bank einbehaltenen 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) liegt und Sie daher KESt vom Finanzamt zurückbekommen.

Für eine derartige „Antragsveranlagung“ hat man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2005 noch bis 31.12.2010 beantragt werden.

ACHTUNG: Einkommenslose AlleinverdienerInnen (mit mindestens einem Kind) bzw. AlleinerzieherInnen können sich eine Steuergutschrift (Negativsteuer) auch durch einen gesonderten Antrag (Formular E 5) beim Finanzamt holen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden6.

1.2 Steuererklärungen in allen anderen Fällen


Wer als natürliche Person im Jahr 2005 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung7 dann abgeben, wenn
  • das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird oder wenn
  • das steuerpflichtige Einkommen 2005 zB aus einer selbständigen Tätigkeit, aus Vermietungseinkünften oder aus nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften mehr als € 10.000 beträgt oder wenn
  • in den erzielten Einkünften ausländische Kapitalerträge (zB Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Dividenden von ausländischen Aktien, die sich bei einer ausländischen Bank im Depot befinden) enthalten sind, die im Veranlagungswege mit dem Sondersteuersatz von 25 % zu besteuern sind.

Eine Umsatzsteuererklärung muss für 2005 dann abgegeben werden, wenn der Jahresumsatz 2005 den Betrag von € 7.500 überstiegen hat. Dies gilt auch für KleinunternehmerInnen (UnternehmerInnen mit einem Netto-Jahresumsatz von maximal € 22.000), die unecht von der Umsatzsteuer befreit sind und daher gar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten müssen.

Schließlich müssen alle bilanzierenden Körperschaften sowie auch alle sonstigen steuerpflichtigen Körperschaften (zB nicht gemeinnützige Vereine), die im Jahr 2005 positive steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, für 2005 eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Selbstverständlich müssen Steuererklärungen auch immer dann eingereicht werden, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Der Termin für die Abgabe aller vorstehend genannten Steuererklärungen 2005 ist der 30. April 2006 bzw im Falle der elektronischen Einreichung der Steuererklärung (Online-Erklärung) der 30. Juni 2006. Wer durch eine/n WirtschaftstreuhänderIn vertreten ist, hat im Rahmen der Quotenregelungen der WirtschaftstreuhänderInnen wiederum eine Fristverlängerung bis 30. April 2007!

1.3 Verpflichtende elektronische Einreichung

Wenn ein/e Steuerpflichtige/r die Steuererklärungen 2005 selbst einreicht, dann ist die elektronische
Übermittlung
über FINANZonline nur dann verpflichtend (bei Zwangsstrafen in Höhe von bis zu
€ 2.200), wenn er/sie
  • über einen Internetanschluss verfügt und
  • wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von € 100.000 pa ohnehin schon zur (ebenfalls elektronischen) Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

1.4 Übersicht: Wann muss die Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung 2005 eingereicht werden

Zu verwendendes Formular Einzureichen bis8 Anlass für Einreichung der Steuererklärung

E1, E1a, E1b bzw E1c - Papierform
E1, E1a, E1b bzw E1c - Online
30.4.2006

30.6.2006
Gesamteinkommen größer als 10.900 Euro und (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte größer als 730 Euro
Bei nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften in den Fällen Pkt 1.2.

L1 - Papierform oder Online-Erklärung 30. 9. 2006 Zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht in Anspruch genommen

L1 - Papierform oder Online-Erklärung nach Aufforderung durch das Finanzamt Bezug von Krankengeld oder Entschädigungen für Truppenübungen oder Erhalt einer beantragten Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung.

L1 - Papierform oder Online-Erklärung nach Aufforderung durch das Finanzamt Auf Grundlage eines Freibetragsbescheides wurden bei der Gehaltsabrechnung durch den/die ArbeitgeberIn Steuerabsetzbeträge berücksichtigt; die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen

L1 - Papierform oder Online-Erklärung auf Antrag innerhalb von 5 Jahren bei schwankenden Gehaltsbezügen oder diverse Steuerabsetzposten (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung) bzw Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag wurden noch nicht geltend gemacht

E 5 - Papierform oder Online-Erklärung auf Antrag innerhalb von 5 Jahren Gutschrift der Negativsteuer für einkommenslose AlleinverdienerInnen (mit mindestens einem Kind) bzw. AlleinerzieherInnen



1§ 41 Abs 1 Z 1 u 2 EStG
2 Rz 917 LStR
3 § 41 Abs 1 Z 3 EStG
4 § 41 Abs 1 Z 4 EStG
5 § 41 Abs 2 EStG
6 § 40 EStG
7 § 42 EStG
8 Ohne Vertretung durch eine WirtschaftstreuhänderIn


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