Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Archiv - Neuerungen 2. Quartal 2006

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  1. KMU Förderungspaket
  2. Die neue Bilanzierungspflicht nach UGB und deren steuerliche Auswirkungen
  3. Weitere Steueränderungen:
    a. Betrugsbekämpfungsgesetz
    b. Novelle des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
    c. Steuerliche Bestimmungen bei Katastrophenfällen
  4. Neues aus den Lohnsteuerrichtlinien
  5. Rückholung ausländischer Vorsteuern
  6. Wichtige Änderungen im Mietrecht
    a. Wohnungseigentumsgesetz
    b. Mietrechtsgesetz
  7. Der neue Lagebericht
  8. Steuersplitter

1. KMU-Förderungspaket: Neue Steuerbegünstigungen für KMUs ab 2007

Mit dem am 23.5.2006 im Parlament beschlossenen KMU-Förderungsgesetz 20061 wurde mit Wirkung ab 2007 eine neue, steuerlich sehr interessante Eigenkapitalbegünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (so genannter „Freibetrag für investierte Gewinne - FBiG“) geschaffen, die auch FreiberuflerInnen zugute kommt. Durch die neue Begünstigung können (betriebsführende) Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal € 100.000 pa, einkommensteuerfrei stellen. Voraussetzung ist lediglich, dass in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investiert wird. Beschränkungen bei den Privatentnahmen sind nicht vorgesehen.

Als begünstigte Investitionen kommen abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Frage (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc, nicht hingegen aber Gebäude, PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen). Großzügigerweise nennt das Gesetz auch den Erwerb von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds)2als begünstigte Investition, wenn sie mindestens 4 Jahre gehalten werden. Damit ist die Inanspruchnahme der neuen Begünstigung nicht nur unabhängig von den Privatentnahmen der UnternehmerIn, sondern letztlich auch unabhängig von einer konkreten betrieblichen Investitionstätigkeit: Auch Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen die nicht in die genannten Sachanlagen investieren, können die Voraussetzungen für die maximale Inanspruchnahme der Begünstigung dadurch erfüllen, dass sie jedes Jahr rechtzeitig vor dem Jahresende die erforderlichen Wertpapiere erwerben. Nach Ablauf von 4 Jahren können die Wertpapiere wieder veräußert werden. Nicht unter die neue Begünstigung fallen nach Interpretation der Finanz jene Selbständigen, die keinen Betrieb haben, wie zB Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus (sonstiger) selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände.

Die neue Begünstigung ist damit vor allem bei Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen mit hohem Einkommen (über € 500.000) wesentlich attraktiver ausgefallen, als die diesen Steuerpflichtigen (und damit insbesondere auch allen FreiberuflerInnen) bisher verwehrte Begünstigung für nicht entnommene Gewinne: Ein FreiberuflerIn mit einem Einkommen von € 1 Mio kann mit dem neuen FBiG ab 2007 nämlich pro Jahr € 100.000 steuerfrei stellen und sich daher € 50.000 an Einkommensteuer ersparen, vorausgesetzt dass sie in diesem Ausmaß investiert oder Anleihen erwirbt. Demgegenüber bringt die nur bei Bilanzierern anwendbare Begünstigung für nicht entnommene Gewinne lediglich eine Steuerersparnis von maximal € 25.000 (halber Einkommensteuersatz bis zu einem jährlichen nicht entnommenen Gewinn von € 100.000). Darüber hinaus muss die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nachversteuert werden, insoweit in einem der sieben Folgejahre mehr entnommen wird, als der jeweilige Gewinn.

Als weitere steuerliche KMU-Förderungsmaßnahmen wurden beschlossen:

  • Die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer wird ab 2007 von bisher netto € 22.000 (das sind bei 20% USt brutto € 26.400) auf netto € 30.000 (das sind bei 20% USt brutto € 36.000) angehoben.
  • Verbesserungen gibt es auch beim Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen: Anstelle der bisherigen (zeitlich unbeschränkten) Vortragsfähigkeit der Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung bekommen Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen ab 2007 einen allgemeinen Verlustvortrag, der aber auf die Verluste der letzten drei Jahre beschränkt ist. Im Ergebnis sind damit Verluste generell für drei Jahre vortragsfähig (während bei Bilanzierern Verluste bekanntlich unendlich vortragsfähig sind). Daher Achtung: Wer noch nicht verbrauchte Anlaufverluste aus den Jahren 2003 und früher hat, sollte diese nach Möglichkeit noch im Jahr 2006 verwerten, da nach der neuen Rechtslage im Jahr 2007 ja nur mehr Verluste aus den letzten drei Jahren (2004 – 2006) abgesetzt werden können.

2. Die neue Bilanzierungspflicht nach UGB und deren steuerliche Auswirkungen

Mit 1.1.2007 tritt – wie bereits angekündigt – das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft. Eine für die Praxis wichtige Bestimmung ist die neue Bilanzierungspflicht (Rechnungslegungspflicht) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kapitalgesellschaften sind schon nach bisheriger Rechtslage immer bilanzierungspflichtig). Gemäß § 189 HGB besteht für diese Unternehmen Bilanzierungspflicht, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von € 400.000 überschreiten. In diesem Fall ist das Unternehmen auch im Firmenbuch einzutragen. Durch diese neue Rechtslage sowie aufgrund der im Mai 2006 im Parlament dazu beschlossenen steuerlichen Begleitmaßnahmen (Strukturanpassungsgesetz 20063) wird es in vielen Fällen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Zukunft (ab 2007, möglicherweise aber auch erst ab 2010) zu einer Änderung der Gewinnermittlungsart kommen. Weitere Änderungen gibt es – durch das im Mai im Parlament beschlossen Publizitätsrichtlinie-Gesetz – in Zukunft bei der elektronischen Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch.

Sämtliche Details zu diesen Themen erfahren Sie in der nächsten Klienten-Info.

3. Weitere Steueränderungen 2006

a. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Mit einem im Mai 2006 im Parlament beschlossenen Gesetzespaket, das den martialischen Namen „Betrugsbekämpfungsgesetz 2006“4 trägt, soll der Kampf gegen den Steuerbetrug (vor allem im Bereich der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern) effizienter und schlagkräftiger organisiert werden. Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht die bisher der Zollverwaltung unterstellte Spezialeinheit „KIAB“ (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung), die vor allem durch ihre zahlreichen überfallsartigen Kontrollen im Baubereich und in der Gastronomie bekannt geworden ist und die ab 1.1.2007 organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt wird.

Darüber hinaus wurden mit Wirkung ab 1.1.2007 einige Regelungen über die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in der Bundesabgabenordnung5 zum Teil klargestellt, zum Teil verschärft: Danach sind die zu führenden Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können, sollen sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, sollen Bareinnahmen und Barausgaben in Hinkunft einzeln und täglich festgehalten werden (wobei das BMF durch eine Verordnung Erleichterungen vorsehen kann), sollen Summenbildungen bei EDV-Buchhaltungen nachvollziehbar sein bzw sollen bei Verwendung von Datenträgern Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Bei Verletzung dieser Ordnungsmäßigkeitsvorschriften kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen im Einzelfall schätzen.

b. Novelle des Immobilien-Investmentfondsgesetzes6
Mit diesem Gesetz sollen vor allem die bisherigen Erfahrungen der Fondsbranche mit den neuen Immobilien-Investmentfonds und die Situation der Konkurrenzprodukte in den anderen EWR-Staaten berücksichtigt werden. Steuerrechtlich werden die Immobilienfonds in einigen Punkten den Kapitalanlagefonds gleichgestellt, und zwar durch Einrichtung eines Meldesystems für ausländische Immobilienfonds und durch so genannte „Vollthesaurierungsfonds“.

c. Steuerliche Bestimmungen bei Katastrophenfällen
Angesichts der neuerlichen Naturkatastrophen im Winter 2005/06 und im Frühjahr 2006 hat das BMF die in den letzten Jahren eingeführten steuerlichen Erleichterungen bei Naturkatastrophen, die entweder in Gesetzen oder in Richtlinien verankert sind, in einer ausführlichen steuerlichen Information vom 4.4.2006 zusammen gefasst7. Wesentliche Inhalte dieser Information sind:

  • Werden Abgabenschuldigkeiten katastrophenbedingt nicht zeitgerecht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht eingereicht, so ist von der Geltendmachung von Terminverlusten sowie von der Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn die Zahlung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe erfolgt bzw spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe ein Zahlungserleichterungsansuchen oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Generell soll es innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe zu keinen Säumnisfolgen kommen.
  • Sind Steuerpflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bis 31.10. gestellt werden (normal würde die Antragsfrist am 30.9. enden)8.
  • Geld- oder Sachzuwendungen bei Katastrophenfällen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie der Werbung dienen9. Private Katastrophenspenden können aber nach wie vor steuerlich nicht abgesetzt werden.
  • Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind bei der EmpfängerIn (Privatperson, UnternehmerInnen, ArbeitnehmerInnen) weder einkommen- noch schenkungssteuerpflichtig10.
  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.11
  • Für das laufende Jahr kann ein Freibetragsbescheid bis 31.10. auch dann beantragt werden, wenn eine außergewöhnliche Belastung in Zusammenhang mit Katastrophenschäden vorliegt (ansonsten nur bei Werbungskosten von mindestens € 900).12
  • Für zahlreiche Dokumente und Verträge, die im Zusammenhang mit Katastrophenschäden neu ausgestellt, abgeschlossen oder verlängert werden müssen, gibt es Gebührenbefreiungen13. Für die Ersatzbeschaffung von Liegenschaften gibt es überdies erlassmäßig geregelte Grunderwerbsteuerbefreiungen.

4. Neues aus den Lohnsteuerrichtlinien

Der Wartungserlass vom 2.5.2006 zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) enthält neben einer Kommentierung der gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2005 und der Aufnahme wichtiger höchstgerichtlicher Entscheidungen auch eine Reihe von sonstigen Neuerungen. Nachfolgend ein Überblick über einige wichtige Aussagen (die Änderungen gelten rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2006):

  • Kombilohn-Modell: Mit dem seit Februar 2006 zunächst für die Dauer eines Jahres vom Arbeitsmarktservice (AMS) angebotenen Kombilohn-Modell sollen Langzeitarbeitslose im Niedriglohnsektor (zB Handel, Bürohilfstätigkeiten, Reinigungsdienste) dazu motiviert werden, wieder eine Beschäftigung anzunehmen. Gefördert werden voll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit Personen, die jünger als 25 oder älter als 45 Jahre sind und länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet sind (ohne durchgehende Unterbrechung von mehr als zwei Monaten). Das Modell funktioniert wie folgt: Der Arbeitgeber zahlt den Tariflohn, das AMS ergänzt den Lohn maximal bis zur Einkommensgrenze von € 1.000. Der Arbeitnehmer erhält die Hälfte des zuletzt gebührenden Arbeitslosengeldes bzw der zuletzt gebührenden Notstandshilfe vom AMS zusätzlich zum Einkommen aus der Beschäftigung bis zu einem Jahr ausbezahlt. Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss in der Höhe von 15% des Bruttoentgeltes. Mit dem Wartungserlass wird die steuerliche Behandlung der Beihilfen wie folgt klargestellt:14
    - Beihilfen, die direkt an die Arbeitnehmer bezahlt werden, sind bei diesen steuerfrei.15
    - Beihilfenzahlungen an den Arbeitgeber sind bei diesem ebenfalls steuerfrei und führen auch zu keiner Aufwandskürzung.
  • Steuerfreiheit für Auslandsmontagen: 16Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen, sind steuerfrei. Für die Einstufung als begünstigte Auslandstätigkeit ist es ausreichend, wenn sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß in der Form beteiligt, dass er eine der im Gesetz aufgezählten begünstigten Tätigkeiten (zB Planung und Montageüberwachung) zur Errichtung der Anlage beisteuert. Die Personalgestellung durch einen inländischen Arbeitgeber ist ab 2006 nur dann eine begünstigte Tätigkeit, wenn die Gestellung an einen inländischen Betrieb erfolgt, der eine begünstigte Tätigkeit im Ausland ausführt.17
  • Grippeimpfung steuerfrei: Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb kostenlos oder verbilligt Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge (zB Grippeimpfung durch Betriebsarzt), so ist dieser Vorteil steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder zumindest einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird. Ein Kostenersatz für derartige Leistungen (zB Arbeitnehmer lässt sich bei seinem Hausarzt gegen Grippe impfen und Arbeitgeber zahlt einen Kostenanteil) ist nicht steuerbefreit.
  • Dienstreise bei AußendienstmitarbeiterInnen: Laut Rechtsprechung des OGH18 verlassen Reisende oder Vertreter ihren Dienstort nicht nur vorübergehend, sondern ständig. Wenn der kollektivvertragliche Dienstreisebegriff auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, liegt demnach für Reisende oder Vertreter überhaupt keine Dienstreise vor. Die OGH-Rechtsprechung zum Handelskollektivvertrag ist grundsätzlich auch auf andere derartige Kollektivverträge anzuwenden. Für Reisende oder Vertreter, die anderen Kollektivverträgen unterliegen, die bei Dienstreiseregelungen für Reisende oder Vertreter noch den Passus "vorübergehend" enthalten, wird jedoch bis 31.12.2007 die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten, um ausreichend Zeit zu geben, diese Kollektivverträge abzuändern. Ab 1.1.2008 wird die Finanz der Rechtsprechung des OGH folgen.19
  • Zweckgewidmete Kirchenbeiträge: Lässt die Beitragsordnung einer Kirche zu, dass ein Teil des Kirchenbeitrages (zB 50%) zweckgewidmet an bestimmte Institutionen geleistet werden kann, wird durch die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Rechtscharakter der Zahlung nicht verändert. Die zweckgewidmeten Beitragszahlungen bleiben Kirchenbeiträge (maximale Absetzbarkeit bis € 100 pa) und können daher nicht als sonderausgabenbegünstigte Spenden20 abgesetzt werden.
  • Künstliche Befruchtung: Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis werden die Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

5. Holen Sie sich ausländische Vorsteuern bis spätestens 30.6.2006 zurück!

Österreichische UnternehmerInnen können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2005 bezahlt haben, in vielen Ländern bis spätestens 30.6.2006 zurückholen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar.

Rückerstattungsanträge für Deutschland sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder (Tel 0049 1888 406 0, Fax 0049 1888 406 4722). Ab sofort finden Sie alle maßgeblichen Informationen für Deutschland auf der Homepage des neuen deutschen Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de).
Achtung: Der Antrag ist eigenhändig von der Steuerpflichtigen zu unterschreiben!

Ausländische UnternehmerInnen können sich österreichische Vorsteuern für 2005 ebenfalls nur bis 30.6.2006 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Antragsformular U5 www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5 samt Ausfüllanleitung - www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5a). Dem Antrag sind die Originalrechnungen beizulegen.

6. Wichtige Änderungen im Mietrecht

Am 24.5.2006 ist nach mehreren missglückten Versuchen nun doch noch die Wohnrechtsnovelle 2006 vom Parlament beschlossen worden. Die beschlossenen Gesetzesänderungen treten mit 1.10.2006 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen sind:

a. Wohnungseigentumsgesetz
  • Künftig kann auch an Stellflächen in Parkwippen- oder Stapelparkersystemen Wohnungseigentum begründet werden.
  • Jeder einzelne Partner einer Eigentümerpartnerschaft kann seinen Anteil am Wohnungseigentumsobjekt mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.
  • Erweiterung der Rechtsfähigkeit und der Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft: Wohnungseigentümer können individuelle Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten.
  • Die Eintragung des Verwalters der Eigentümergemeinschaft im Grundbuch wird erleichtert. Ist derzeit noch die nachgewiesene Bevollmächtigung durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer erforderlich um eine Eintragung im Grundbuch zu erreichen, genügt künftig die beglaubigte Unterschrift nur eines beliebigen Wohnungseigentümers.
  • Die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft wird ausgedehnt. Sie umfasst künftig auch die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner, die von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen.
b. Mietrechtsgesetz
  • Die Teilausnahmen aus dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), für die nur der Kündigungsschutz gilt, werden wie folgt ausgeweitet:
    - Aufbauten mit einer Baubewilligung nach dem 31.12.2001, egal ob mit dem Aufbau auch ein Dachbodenausbau verbunden ist.
    - Zubauten mit einer Baubewilligung nach dem 30.9.2006. Werden im Rahmen des Zubaues schon bestehende Nutzflächen einbezogen, gilt für den gesamten Mietgegenstand dann die Teilausnahme, wenn die Nutzfläche des neu geschaffenen Teiles größer ist als die des alten Teiles.
  • Die Erhaltungspflicht des Vermieters wird auf die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner ausgedehnt (zB defekte Stromleitungen, Bleibelastung im Trinkwasser, etc).
  • Erleichterungen für scheidende Wohnungsmieter auf Investitionskostenersatz: Die Erneuerung einer schadhaften Heiztherme bzw eines schadhaften Wasserboilers ist ersatzpflichtig.
  • Schaffung von „Seniorenwohnungen“: Kein Eintrittsrecht von Nachkommen, wenn Wohnungen an mindestens 60-jährige Personen vermietet werden und die Bereitstellung einer Grundversorgung des Mieters mit sozialen Diensten vereinbart wurde.
  • Ein Mieter ist künftig bei Unbrauchbarkeit einer neu angemieteten Wohnung oder auch bei Vorliegen einer nicht zeitgemäßer Badegelegenheit verpflichtet, dem Vermieter diese Mängel der Wohnung unverzüglich nach Bezug anzuzeigen. Behebt der Vermieter die angezeigten Mängel innerhalb angemessener - höchstens drei Monate währender – Frist, wird die Wohnung im Kategoriesystem nicht zurückgestuft.
  • Neuregelung der Ertragsteuerabgeltung bei Berechnung der Hauptmietzinsreserve: Die bis Ende 2004 geltende Regelung eines 40 %igen Ertragsteuerabschlages wurde bekanntlich vom VfGH aufgehoben. Ab dem Jahr 2005 wird eine gestaffelte Ertragsteuerabgeltung eingeführt, die bei einkommensteuerpflichtigen Vermietern 35% und bei körperschaftsteuerpflichtigen Vermietern 25% des Überschusses der verrechnungspflichtigen Einnahmen über die Ausgaben beträgt. Diese neue Ertragsteuerabgeltung kann aber nur in den Kalenderjahren bei der Berechnung der Hauptmietzinsreserve abgezogen werden, in denen der Vermieter keine nach §§ 18 ff MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt.
  • Befristete Mietverträge, die nach Ablauf der Vertragsdauer weder verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre (statt bisher auf unbestimmte Zeit) verlängert. Der Mieter hat aber das Recht, innerhalb dieser Verlängerung jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf der drei Jahre neuerlich nicht aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert.
  • Die bisherige Bestimmung, wonach Mietverhältnisse im Anwendungsbereich des MRG gerichtlich aufgekündigt werden müssen, wird für den Bereich der Mieterkündigung abgeschafft. Künftig reicht eine schriftliche Kündigung des Mieters. Kündigungen durch den Vermieter müssen aber auch künftig gerichtlich erfolgen!

7. Der neue Lagebericht

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 200421 wurden die Vorschriften über den Inhalt des Lageberichtes deutlich erweitert. Der neue Lagebericht ist in der Regel erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2005 zu erstellen. Neu ist, dass neben einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens nunmehr auch das Geschäftsergebnis zu erläutern ist.

Abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren (wie zB Rentabilitätszahlen, Kennzahlen der Vermögens- und Kapitalstruktur, Finanzierungskennzahlen sowie Geldflussrechnung) einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Weiters sind die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, darzustellen. Hier wird man vor allem Aussagen zum Marktrisiko, zum Zinsrisiko und zu einem etwaigen Währungsrisiko machen müssen. Der Lagebericht hat auch Aussagen zu den verwendeten Finanzinstrumenten zu enthalten und – sofern diese von Bedeutung sind – die Risikomanagementziele und –methoden darzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften sind weiterhin von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit.

Der neue Lagebericht könnte wie folgt gegliedert werden:

  1. Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens
    1.1. Geschäftstätigkeit und Rahmenbedingungen
    1.2. Geschäftsergebnis, Ertragslage
    1.3. Finanzlage
    1.4. Vermögenslage
    1.5. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres
    1.6. Forschung und Entwicklung
    1.7. Zweigniederlassungen
  2. Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens (Prognosebericht)
  3. Risikoberichterstattung
    3.1. Allgemeine Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist
    3.2. Finanzinstrumente
    Risikomanagementziele und –methoden
    Sicherungsgeschäfte
    mit Finanzinstrumenten verbundene Risiken
  4. Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (nur bei großen Kapitalgesellschaften)
    4.1. Umweltbelange
    4.2. Arbeitnehmerbelange
    4.3. sonstige
8. Splitter
  • Der VfGH22 prüft derzeit die Verfassungskonformität der im EStG vorgeschriebenen Wertpapierdeckung für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen. Neben der Wertpapierdeckung an und für sich prüft der VwGH in eventu auch die seines Erachtens exzessiven Folgen einer periodischen Wertpapierunterdeckung, also die Gewinnerhöhung in Höhe von 60% der Wertpapierunterdeckung.

  • Erben oder Schenken von Immobilien könnte bald teurer werden. Der VfGH23 prüft derzeit, ob die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Basis des dreifachen Einheitswertes beim Grundvermögen nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterbewertung und damit zu einer zu geringen Steuerbelastung im Vergleich zu anderen Vermögenswerten führt. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1995 eine vergleichbare Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Für bebaute Grundstücke wird in Deutschland seither ein Betrag von 50% des Verkehrswertes (abgeleitet aus Erträgen) als Bemessungsgrundlage herangezogen.


1 Das Gesetz wurde am 23.5.2006 im Parlament und am 9.6.2006 im Bundesrat beschlossen. Eine Veröffentlichung im BGBl lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
2 Es muss sich dabei um Anleihen oder Anleihenfonds handeln, die den in § 14 Abs 5 Z 4 EStG genannten Wertpapieren (= Wertpapiere für die Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung) entsprechen.
3 Das Gesetz wurde am 23.5.2006 im Nationalrat und am 9.6.2006 im Bundesrat beschlossen. Eine Veröffentlichung im BGBl lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
4 Das Gesetz wurde am 23.5.2006 im Nationalrat und am 9.6.2006 im Bundesrat beschlossen. Eine Veröffentlichung im BGBl lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
5 § 131 BAO.
6 Das Gesetz wurde am 23.5.2006 im Nationalrat und am 9.6.2006 im Bundesrat beschlossen. Eine Veröffentlichung im BGBl lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
7 BMF-Homepage (www.bmf.gv.at), Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen.
8 § 45 Abs 5 EStG.
9 § 4 Abs 4 Z 9 EStG.
10 § 3 Abs 1 Z 16 EStG bzw § 15 Abs 20 ErbStG.
11 § 34 Abs 6 EStG.
12 § 63 Abs 4 EStG.
13 § 34 Abs 5 GebG.
14 Rz 45a LStR.
15 Auch keine Hochrechnung nach § 3 Abs 2 EStG.
16 § 3 Abs 1 Z 10 EStG iVm Rz 56 LStR.
17 Rz 59 LStR.
18 Urteil vom 14.3.2001, 9 ObA 310/00d.
19 Rz 735b LStR.
20 § 18 Abs. 1 Z 7 EStG.
21 BGBl I 161/2004
22 Beschluss des VfGH vom 6.3.2006, B 427/05.
23 VfGH B 3391/05 – 10 vom 15.3.2006.

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