Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Archiv - Neuerungen 1. Quartal 2006

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  1. Aktuelles zur Umsatzsteuer
    1.1. Neue Liste der Fiskal-LKW
    1.2. Vorsteuerabzug bei Teilzahlungsanforderungen von Energie- und Wasserlieferungen
    1.3. Änderungen ab 1.7.2006
  2. Was Vereine beachten müssen
    2.1. ZVR Zahl
    2.2. Anpassung der Vereinsstatuten
  3. Steuersplitter
    3.1. Neue Steuergesetze in Vorbereitung
    3.2. „Großmutterzuschüsse“ bleiben gesellschaftsteuerfrei
    3.3. Gebührenpflicht bei elektronischer Signatur von Verträgen
    3.4. DBA-Entlastungsverordnung erweitert

1 Aktuelles zur Umsatzsteuer
1.1 Neue Liste der Fiskal-LKW
Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis veröffentlicht das BMF jährlich eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKWs. Diese wurde kürzlich um einige Fahrzeuge der Kategorie „Klein-LKW gem § 3 der VO“ erweitert.1

1.2 Vorsteuerabzug bei Teilzahlungsanforderungen von Energie- und Wasserlieferungen
Entgegen den allgemein gültigen Regeln zur Rechnungslegung gelten laut einem Erlass des BMF bis zum 31.12.2006 Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen2 auch dann als vorsteuergerechte Rechnung, wenn sie weder fortlaufend nummeriert sind noch die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und (ab 1.7.2006 für Rechnungen ab einem Gesamtbetrag von € 10.000) die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Erst ab 1.1.2007 müssen bei diesen Teilzahlungsrechnungen die UID-Nummern des leistenden Unternehmers und gegebenenfalls (bei Rechnungen über € 10.000) des Leistungsempfängers aufscheinen. Eine fortlaufende Nummerierung der Teilzahlungsanforderungen ist auch ab 1.1.2007 weiterhin nicht erforderlich.

1.3. Änderung ab 1.7.2006
Eine vorsteuergerechte Rechnung ab 1.7.2006 muss zusätzlich zu allen bisherigen Merkmalen auch noch die UID-Nummer der LeistungsempfängerIn (KundIn) enthalten, wenn die Rechnung den Gesamtbetrag von € 10.000 (inklusive USt) übersteigt3. Eine KundIn (LeistungsempfängerIn), die ihren Vorsteuerabzug nicht riskieren will, sollte daher bei allen Rechnungen über € 10.000 überprüfen, ob ihre eigene UID-Nummer von der LieferantIn auf der Rechnung vermerkt worden ist. Andernfalls muss von der LieferantIn eine Berichtigung angefordert werden. Achtung: Eine eigenmächtige Berichtigung durch die KundIn selbst ist steuerlich ungültig.

2 Was Vereine beachten müssen
2.1 Die ZVR-Zahl muss ab 1. April 2006 auf dem Briefpapier angeführt werden
Ab 1. April 2006 muss jeder Verein im Rechtsverkehr nach außen die Zentrale Vereinsregister-Zahl (ZVR-Zahl) anführen4. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis € 218 geahndet. Für Rückfragen stehen die Vereinsbehörden (Bundespolizeidirektion Wien bzw Bezirksverwaltungsbehörden) zur Verfügung. Online-Abfragen sind unter http://zvr.bmi.gv.at möglich.

2.2 Anpassung der Vereinsstatuten bis 30. Juni 2006
Mit dem Vereinsgesetz 2002 wurde der gesetzlich verpflichtende Inhalt der Vereinsstatuten präzisiert bzw erweitert. Die Übergangsfrist zur Anpassung bestehender Statuten endet mit 30. Juni 2006. Erforderlich ist, dass Leitungsorgane aus mindestens zwei Personen und ein allfälliges Aufsichtsorgan aus mindestens drei Personen besteht. Die Statuten müssen weiters vorsehen, dass mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen sind. Zur Wahrung der Unabhängigkeit dürfen die einzelnen Organmitglieder nicht mehrere Organfunktionen ausüben. Notwendige Statutenänderungen müssen in einer Mitgliederversammlung bis zum 30. Juni 2006 beschlossen werden.

3 Steuersplitter

3.1 Neue Steuergesetze in Vorbereitung
Das BMF hat am 13. März 2006 zwei neue Gesetzesentwürfe zur Begutachtung versandt.

Mit dem UGB-Anpassungsgesetz sollen die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften an das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches mit 1.1.2007 das Handelgesetzbuch (HGB) ablöst, angepasst werden.

Der Begutachtungsentwurf des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 schlägt einige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sowie Reorganisationsmaßnahmen bei den finanzbehördlichen Betrugsbekämpfungseinheiten (KIAB) vor. Weiters sollen auf die fahrlässige oder vorsätzliche Verkürzung von Rechtsgebühren künftig die Bestimmungen des Finanzstrafrechtes Anwendung finden und die bisherigen verschuldensunabhängigen Strafzuschläge von bis zu 100 % ablösen.

3.2 „Großmutterzuschüsse“ bleiben gesellschaftsteuerfrei5
Nach bisheriger österreichischer Verwaltungspraxis und VwGH-Judikatur unterliegen Zuschüsse des mittelbaren Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (so genannte „Großmutterzuschüsse“) nicht der 1%igen Gesellschaftsteuer. Diese Auslegung könnte durch ein jüngst ergangenes Urteil des EuGH in Frage gestellt sein. Allerdings soll laut Auskunft aus dem BMF die bisherige Verwaltungspraxis – nämlich Gesellschaftsteuerfreiheit von Großmutterzuschüssen – beibehalten werden.

3.3 Gebührenpflicht bei elektronischer Signatur von Verträgen
Trotz anderslautender Ankündigung seitens des BMF gibt es keine Sonderregelung für die Gebührenpflicht von elektronisch signierten Verträgen. Das am 29.3.2006 auf der BMF-Homepage6 veröffentlichte Protokoll „Bundessteuertagung 2004 Gebühren Verkehrsteuern Bewertung“ hält nunmehr lapidar fest, dass jede elektronische Signatur eine Unterschrift iSd Gebührengesetzes ist und daher auch ohne Ausdrucken der Urkunde die Gebührenschuld entsteht.

3.4 DBA-Entlastungsverordnung erweitert
Mit 1. Juli 20057 wurde die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen bei Zahlungen an SteuerausländerInnen (zB Dividenden, Lizenzgebühren, Vergütungen an Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler und Sportler) von vornherein nur die laut Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer abzuziehen. Ausgenommen waren ua jedoch Zahlungen für die Gestellung von Arbeitskräften.

Nunmehr wurde in einer Ergänzungsverordnung8 die Möglichkeit eingeräumt, dass abkommensberechtigte Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen Bescheid über die Freistellung von der Quellensteuer beantragen können. Wird ein derartiger Bescheid dem/der Gestellungsnehmer/in (Auftraggeber/in) in Kopie vorgelegt, kann diese/r auf die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer verzichten.



1 Aktuelle Liste siehe BMF-Homepage unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/_start.htm.
2 Rz 2458 ff UStR.
3 § 11 Abs 1 Z 2 UStG idF BGBl I 2005/103
4 § 18 Abs 3 Vereinsgesetz 2002 iVm Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II 2005/60
5 Urteil vom 12.1.2006, Rs C-494/03, Senior Engineering Invest¬ments BV, zur Kapitalansammlungsrichtlinie (69/335/EWG)
6 www.bmf.gv.at
7 BGBl III 2005/92
8 BGBl II 2006/44 v 3.2.2006

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